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VwSen-220393/9/Gu/Gr

Linz, 18.05.1993

VwSen - 220393/9/Gu/Gr Linz, am 18. Mai 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des W gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18. November 1992, Ge96/23/1992/Tr, wegen Übertretung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, daß der Einleitungssatz des Spruches zu lauten hat: "Sie haben als zum Tatzeitpunkt zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit Verantwortlicher ..." Die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe sowie der Kostenausspruch wird bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 16 Abs.1 iVm § 6 Abs.4 IESG, § 9 Abs.1 VStG, § 19 VStG.

Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von S 1.000,-- binnen 2 Wochen nach Zustellung der Entscheidung an den O.ö. Verwaltungssenat zu entrichten. Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis den Berufungswerber schuldig erkannt, als zum Tatzeitpunkt zur Vertretung nach außen Berufener und somit Verantwortlicher gemäß § 9 Abs.1 VStG des Arbeitgebers "R" es vertreten zu müssen, daß das am 18. Dezember 1992 von ihm eigenhändig übernommene Forderungsverzeichnis des Arbeitsamtes Steyr nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt mit einer entsprechenden Stellungnahme zu den Forderungen, dem Arbeitsamt Steyr retourniert worden sei, obwohl gemäß § 6 Abs.4 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG) der Arbeitgeber - wenn ein Konkursverfahren nicht anhängig ist - binnen 14 Tagen ab eigenhändiger Zustellung einer Aufforderung des Arbeitsamtes zu jeder Forderung eine bestimmte Erklärung über ihre Richtigkeit und Höhe abzugeben hat.

Wegen Verletzung des § 16 Abs.1 iVm § 6 Abs.4 IESG wurde der Rechtsmittelwerber mit einer Geldstrafe von S 5.000,-im Nichteinbringungsfall mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bestraft und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von S 500,-- auferlegt.

In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung bringt der Rechtsmittelwerber vor, beim Arbeitsamt Steyr gewesen zu sein und die Angelegenheit geklärt zu haben und zwar bereits im Vorjahr. Als er in P wohnhaft gewesen sei, hätten zum Teil andere Personen in seiner Abwesenheit die Post übernommen. Es sei daher möglich, daß er verschiedene Schreiben nicht bekommen habe und daher Fristen übersehen habe. Gegen Frau R laufe derzeit ein Verfahren wegen versuchten Betruges beim Bezirksgericht-Neuhofen.

Ein ausformulierter Berufungsantrag liegt nicht vor, angesichts der mündlich eingebrachten Berufung läßt diese noch erahnen, der Rechtsmittelwerber wolle wegen der Sache nicht bestraft werden.

Über die Berufung wurde am 4. Mai 1993 die öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, zu der weder der Berufungswerber noch die Vertreter der Ersten Instanz trotz rechtzeitiger, unter Hinweis auf die Säumnisfolgen erfolgter Verständigung, erschienen.

Im Zuge der Verhandlung wurde Einsicht genommen in die im Akt erliegenden Urkunden und Beweismittel, insbesondere in das vom Arbeitsamt Steyr zu Zl.III7400-B vom 15. Oktober 1991 verfaßte Schreiben an die R, betreffend die Übermittlung eines Forderungsverzeichnisses unter Aufforderung zur Stellungnahme, sowie in das Begleitschreiben gleicher Zahl, datiert vom 12. Dezember 1991, wonach unter Hinweis auf die Strafdrohung des, die Rücksendung des Forderungsverzeichnisses innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt urgiert wurde. Ferner wurde Einsicht genommen, in den unter Beisetzung des Handzeichens des Beschuldigten und Datums vom 18. Dezember 1991 erliegenden Rückschein des Arbeitsamtes Steyr zur Zl.IIID7400-4, betreffend Retournierung von Forderungsverzeichnis V.1DN. Schließlich wurden zum Nachweis der Echtheit der Unterschrift des Übernehmers Einsicht genommen in die von ihm persönlich unterzeichneten Rückscheine von Postsendungen und zwar in jenen des Arbeitsamtes Steyr zur Zl.III7400-B, betreffend eine Verständigung wegen Zwangsvorführung datiert mit 4. Februar 1992, sowie in den Rückschein betreffend die Postsendung des Arbeitsamtes Steyr und das Geschäftszeichen III7400-B (Retournierung der Forderungsverzeichnisse, Übernahmsdatum 7. Februar 1992), ferner in Übernahmsbestätigung eines Ladungsbescheides des Arbeitsamtes Steyr zur Zl.III-7400-B IESG, Übernahmsdatum 26. Februar 1992. Weiters wurde Einsicht genommen in den Rückschein der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land betreffend die Zustellung des Gewerbeentziehungsbescheides, Zustelldatum 3. März 1992, zur Zl.Ge9538/1/1992/Tr/Amv., 12. Dezember 1992 und in den Rückschein betreffend die Zustellung eines Kommissionskostenbescheides der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zur Zl.9538/1/1991/Trl vom 22. März 1991 übernommen vom Beschuldigten am 7. Juni 1991.

Aufgrund der im Akt erliegenden Beweismittel ist folgender Sachverhalt erwiesen: Mit Beschluß des KG Steyr vom 26. Juni 1991, Zl.6NC36/1, wurde ein Konkurs mangels Vermögens der R abgewiesen. Am 19. September 1991 stellte Frau R daraufhin einen Antrag auf.

Das Arbeitsamt Steyr übersandte an die Arbeitgeberin, deren Vertreter der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer ist, am 15. Oktober 1992 ein Forderungsverzeichnis, welches nicht retourniert wurde, dessen Zustellung jedoch nicht sicher ist, welcher Umstand aufgrund einer Vorsprache des Beschuldigten beim Arbeitsamt Steyr hervorkam. Daraufhin übermittelte das Arbeitsamt Steyr um die formalen Gesichtspunkte einzuhalten dasselbe Forderungsverzeichnis zur Stellungnahme, welches der Beschuldigte am 7. Februar 1993 persönlich übernahm. In diesem Forderungsverzeichnis wird er auf die Pflicht hingewiesen, binnen 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte auf die Säumnisfolge, nämlich die Strafbarkeit nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz hingewiesen.

Trotz mehrmaliger Urgenzen, Ladungen und Androhung von Zwangsmitteln blieb der Beschuldigte jedenfalls bis 16. April 1993 säumig.

Die persönliche Übernahme des Forderungsverzeichnisses ist aufgrund der vorstehend angeführten Schriftvergleiche auf weiteren Zustellurkunden unzweifelhaft erwiesen.

Dadurch hat er dem im Straferkenntnis beschriebenen Sachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.

Die Einfügung der Eigenschaft des Beschuldigten als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Arbeitgeberin berührte im Sinne der ständigen Judikatur des VwGH - kein Sachverhaltselement und konnte daher auch noch im Berufungsverfahren erfolgen. Damit liegt klar, daß der Beschuldigte das Vorsatzdelikt begangen hat, nachdem er ausdrücklich vor Ablauf der Erfüllungsfrist auf die Strafbarkeit der Säumnis hingewiesen worden war.

Bezüglich der Höhe der verhängten Strafe ist die Erstinstanz von einem monatlichen Nettoeinkommen von S 8.000,-- und dem Vorliegen keiner Sorgepflicht sowie keines Vermögens ausgegangen. In seiner mündlichen Berufung hatte er als monatliches Bruttoeinkommen S 12.000,-- und die Sorgepflicht für ein Kind (S 2.000,-monatlich) angegeben.

Angesichts des Verharrens in der schädlichen Neigung, welche die Erste Instanz nicht als besonderen Erschwerungsgrund gewertet hat und des hohen Maßes des objektiven Unrechtsgehaltes der Tat, konnte die in der Zwischenzeit bekannt gewordene Sorgepflicht keine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe bewirken und ist der Ersten Instanz daher im Ergebnis kein Ermessensmißbrauch vorzuwerfen.

Aufgrund der erfolglosen Berufung mußte dem Berufungswerber kraftausdrücklicher Vorschrift des § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag von 20 % der verhängten Strafe zu den Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

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