Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220395/9/Kon/La

Linz, 04.01.1994

VwSen-220395/9/Kon/La Linz, am 4. Jänner 1994 DVR.0690392

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erläßt durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Dipl.-Ing. J K , S , W , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26. November 1992, Zl.

Ge-96/7/1991/Tr/We, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 31 Abs.2 lit.p des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl.Nr.

234/1972 idF BGBl.Nr. 544/1982 iVm § 43 Abs.1 der Verordnung: Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei Ausführung von Bauarbeiten, Bauneben- und Bauhilfsarbeiten, BGBl.Nr. 267/1954, nachstehenden S p r u c h :

Das Verwaltungsstrafverfahren wird mit der Feststellung, daß Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben, eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 45 Abs.1 Z2 VStG und § 31 Abs.3 VStG.

Begründung:

Aufgrund der Bestimmungen des § 31 Abs.3 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem Zeitpunkt an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat, drei Jahre vergangen sind.

Laut Spruch des erstbehördlichen Straferkenntnisses wurde die dem Beschuldigten angelastete Verwaltungsübertretung am 12.12.1990 begangen. Gemäß der zitierten Gesetzesstelle ist daher mit Ablauf des 12.12.1993 Strafbarkeitsverjährung eingetreten, welche einen Strafaufhebungsgrund bildet.

Aus diesem Grund war von der Fortführung des noch laufenden Berufungsverfahrens abzusehen und die Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG zu verfügen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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