Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420257/16/Gf/Km

Linz, 23.06.1999

VwSen-420257/16/Gf/Km Linz, am 23. Juni 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Beschwerde des Dr. H B, vertreten durch RA Dr. J B, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 13. März 1999 durch Organe des Bürgermeisters der Stadt Linz zu Recht erkannt:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.Der Beschwerdeführer hat der Stadt Linz (Bürgermeister) Aufwendungen in Höhe von 6.865 S binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 3 AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. In seiner am 26. April 1999 - und damit gemäß § 33 Abs. 2 AVG rechtzeitig - zur Post gegebenen, auf Art. 129a Abs. Z. 2 B-VG i.V.m. § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG gestützten Beschwerde bringt der Rechtsmittelwerber vor, daß er am 13. März 1999 - einem Samstag - ein auf ihn zugelassenes KFZ seinem Sohn zur Verwendung überlassen habe. Dieser habe jenen PKW gegen 20.00 Uhr auf einem Taxistandplatz gegenüber dem Linzer Landestheater abgestellt und sei anschließend zu Fuß in die nahegelegene Anwaltskanzlei der Familie gegangen, um dort Arbeiten zu erledigen. Bei seiner Rückkehr habe sein Sohn jedoch feststellen müssen, daß das Fahrzeug zwischenzeitlich über Anordnung eines Sicherheitswachebeamten als verkehrsbehindernd abgeschleppt worden sei.

1.2. Dagegen richtet sich die vorliegende Maßnahmenbeschwerde, mit der eine Verletzung des Rechtsmittelwerbers in seinen durch Art. 5 StGG verfassungsmäßig sowie durch die Straßenverkehrsordnung, BGBl.Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 145/1998 (im folgenden: StVO), einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten geltend gemacht wird.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz zu Zl. P-143 und des Magistrates der Stadt Linz zu Zl. 01-10/2-330094776 sowie im Wege der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22. Juni 1999, zu der als Parteien der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (gleichzeitig als Zeuge) einerseits und Mag. B H als Vertreterin des Bürgermeisters der Stadt Linz erschienen sind.

2.2. Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde - allseits unbestritten - folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Am 13. März 1999 stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers kurz vor 20.00 Uhr das ihm an diesem Tag von seinem Vater überlassene, verfahrensgegenständliche KFZ auf dem östlichen Fahrbahnrand gegenüber dem Eingang des Linzer Landestheaters (Hausnr. Promenade ), und zwar auf dem südlichen der beiden dort ausgewiesenen Parkplätze, ab. Dieser Teil der Verkehrsfläche war zum Vorfallszeitpunkt entsprechend der Z. 3 der Verordnung des Stadtsenates der Stadt Linz vom 23. Oktober 1996, Zl. 101-5/19-330039204, durch die Vorschriftszeichen "Kurzparkzone / gebührenpflichtig / Parkdauer 90 Minuten / werktags Mo - Fr 8.00 h - 18.30 h Samstag 8.00 h - 12.00 h" (gem. § 52 lit. a Z. 13d StVO) und "Halten und Parken verboten" (gem. § 52 lit. a Z. 13b StVO), die Zusatztafeln "von 18.30 h - 23.00 h ausg. Taxi" (gem. § 96 Abs. 4 StVO) und "ß 15 m" (gem. § 54 Abs. 2 und Abs. 5 lit. a StVO) sowie durch eine Bodenmarkierung gemäß § 25 Abs. 2 i.V.m. § 55 Abs. 6 StVO (blaue Markierungsstreifen) gekennzeichnet. Kurz nachdem sich der Lenker entfernt hatte, wurde von einem Sicherheitswacheorgan - obwohl dadurch der Verkehr nicht aktuell beeinträchtigt war und sohin bloß vorsorglich - die Entfernung des KFZ verfügt und jenes von einem privaten Abschleppunternehmen gegen 20.15 Uhr auf ein öffentliches Gut verbracht. An jenem Abend fanden im Linzer Landestheater zwei Veranstaltungen statt, wobei jene in den Kammerspielen ("Meisterklasse McNally") von 17.00 Uhr bis 18.45 Uhr und die im Großen Haus ("Der fliegende Holländer") von 19.30 Uhr bis 21.00 Uhr dauerte.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Nach der ständigen Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts stellt die Entfernung von Hindernissen auf Straßen gemäß § 89a StVO - eine derartige Maßnahme wird gegenständlich angefochten - eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, die vom Zulassungsbesitzer des abgeschleppten Fahrzeuges gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG i.V.m. § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten in Beschwerde gezogen werden kann (vgl. z.B. VfSlg 13533/1993 m.w.N.).

Die vorliegende Maßnahmenbeschwerde ist daher - weil auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen erfüllt sind - zulässig.

Als belangte Behörde hatte - weil es sich hier weder um eine Autobahn, eine Autostraße, eine Bundesstraße noch um eine Landesstraße und sohin nach § 94d Z. 15 StVO um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde handelte - gemäß § 49 Abs. 1 des Statutes für die Landeshauptstadt Linz, LGBl.Nr. 7/1992, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 8/1998, der Bürgermeister der Stadt Linz zu fungieren.

3.2. Nach § 89a Abs. 2 erster Satz StVO hat die Behörde u.a. dann ohne weiteres Verfahren die Entfernung eines stehenden Fahrzeuges von der Straße zu veranlassen, wenn durch dieses der Verkehr beeinträchtigt wird; eine Verkehrsbeeinträchtigung in diesem Sinne ist gemäß § 89a Abs. 2a lit. i StVO u.a. insbesondere dann gegeben, wenn der Lenker eines Taxifahrzeuges am Zufahren zum Standplatz gehindert ist.

Daran anknüpfend legt § 89a Abs. 3 StVO fest, daß im Falle der Unaufschiebbarkeit u.a. auch die Organe der Straßenaufsicht - wozu gemäß § 97 Abs. 1 StVO auch die Bundessicherheitswachebeamten zählen - aus eigener Macht dazu berechtigt sind, unter den vorgenannten Voraussetzungen derartige Gegenstände zu entfernen oder entfernen zu lassen.

Die Beauftragung eines privaten Unternehmens mit der Abschleppung des KFZ des Beschwerdeführers durch den einschreitenden Sicherheitswachebeamten - also nicht durch die Behörde selbst, sondern durch deren Hilfsorgan - war daher im gegenständlichen Fall dann rechtmäßig, wenn diese Maßnahme zu dem Zweck unaufschiebbar war, um den Lenkern von Taxifahrzeugen das Zufahren zu jenem, hier der Vorschrift des § 96 Abs. 4 StVO entsprechend gekennzeichneten Standplatz, auf dem das KFZ des Rechtsmittelwerbers abgestellt war, zu ermöglichen.

3.3. Nach der zu § 89a Abs. 3 StVO ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH v. 5. November 1997, 97/03/0053) liegt eine Unaufschiebbarkeit im Sinne dieser Bestimmung insbesondere dann vor, wenn die Entfernung des verkehrsbeeinträchtigend abgestellten Fahrzeuges durch die Behörde erst während der Amtsstunden am nächsten Tag hätte veranlaßt werden können, weil ein Zuwarten bis dahin jedenfalls die Gefahr einer Vereitelung des vom Gesetzgeber mit der vorliegenden Regelung beabsichtigten Zweckes - hier: dahin, daß Taxilenkern jederzeit ein ihnen vorbehaltener Abstellplatz zur Verfügung stehen soll - begründet.

Davon ausgehend vermag im gegenständlichen Fall weder das Argument, daß im Zeitpunkt der Abschleppung keine konkrete Verkehrsbeeinträchtigung vorlag, noch der Umstand, daß die erste Theaterveranstaltung bereits 1 1/4 Stunden vor und die zweite Theaterveranstaltung erst eine 3/4 Stunde nach Beendigung des Abschleppvorganges geendet hatte und somit objektiv besehen während dieses Intervalles genügend Zeit verblieben wäre, den Zulassungsbesitzer auszuforschen, durchzuschlagen: Allein die abstrakte Möglichkeit der Behinderung von Taxilenkern am Zufahren zu einem speziell für sie reservierten Standplatz reichte hin, daß das einschreitende Sicherheitsorgan hier - weil eine Entfernung durch die Behörde erst während deren Amtsstunden am übernächsten Tag hätte bewerkstelligt werden können - aus eigener Macht die Abschleppung durch ein hiezu befugtes privates Unternehmen veranlassen durfte.

Diesen - in Ausführung des Gesetzesvorbehaltes zu Art. 5 StGG - durch § 89a Abs. 3 StVO positivierten Eingriff in sein Eigentumsrecht mußte der Beschwerdeführer sohin dulden bzw. konnte er dadurch umgekehrt besehen - weil der einschreitende Organwalter, wie dargetan, vorschriftsmäßig gehandelt hat - nicht in seinen Rechten verletzt werden.

3.4. Die gegenständliche Beschwerde war daher gemäß § 67c Abs. 3 AVG als unbegründet abzuweisen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Beschwerdeführer nach § 79a Abs. 3 und Abs. 4 Z. 3 AVG i.V.m. § 1 Z. 3, 4 und 5 der AufwandsersatzV-UVS, BGBl.Nr. 855/1995, dazu zu verpflichten, der belangten Behörde Kosten in Höhe von insgesamt 6.865 S (Vorlageaufwand: 565 S; Schriftsatzaufwand: 2.800 S; Verhandlungsaufwand: 3.500 S) zu ersetzen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

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