Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220421/5/Kon/Fb

Linz, 10.01.1994

VwSen-220421/5/Kon/Fb Linz, am 10. Jänner 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des J K , P , W , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J H , E , K , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 4. Jänner 1993, Ge96/1058-1992, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1973, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren mit der Feststellung, daß Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, eingestellt.

II. Es entfällt die Vorschreibung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 366 Abs.1 Z4 GewO 1973; § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, 44a Z1 VStG und § 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, zumindest seit 4.7.1991 in W , W , Grundstück Nr.287, KG M eine konsenslos geänderte Betriebsanlage zu betreiben und dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Z4 iVm §§ 74 ff und 81 GewO 1973 begangen zu haben.

Der Beschuldigte hat gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig Berufung erhoben und darin unter anderem eingewandt, die im Spruch genannte Tatzeit im Hinblick auf § 44a VStG zu unbestimmt und er bei dieser Umschreibung der Tatzeit Gefahr laufe, für den selben Zeitraum wieder bestraft zu werden.

Diesem Einwand kommt insofern Berechtigung zu, als die Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Z4 (Betreiben einer konsenslos geänderten Betriebsanlage) ein fortgesetztes Delikt darstellt, dessen Tatzeitraum kalendermäßig eindeutig zu umschreiben ist. Dies gilt unabhängig davon, daß die Bestrafungen wegen eines fortgesetzten Deliktes auch erst allenfalls später bekanntgewordene Einzeltathandlungen bis zum Zeitpunkt der Fällung (Zustellung) des Straferkenntnisses erfaßt. Dies deshalb, weil "Sache" iSd § 66 Abs.4 AVG ausschließlich die Tatbegehung in diesem Tatzeitraum war (VwGH 27.6.1980 Slg. 10.186 A, 8.10.1986, 86/09/0046 uva angeführt in Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsstrafverfahrens Seite 950). Bemerkt wird, daß die Anführung zumindest des Endes der Tatzeit auch deswegen notwendig ist, als nur diesfalls geprüft werden kann, ob Verfolgungsverjährung eingetreten ist oder nicht.

Wenn sich im gegenständlichen Fall die Tatzeit auf den 4.7.1991 beschränken würde, wäre aber Verfolgungsverjährung iSd § 31 Abs.2 VStG eingetreten, weil die erste Verfolgungshandlung, nämlich die Aufforderung zur Rechtfertigung erst am 11.3.1992 und sohin nach Ablauf der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist abgesendet wurde.

Aus der Aktenlage ist auch nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit zu entnehmen, daß der Beschuldigte die gegenständliche Betriebsanlage im konsenslos geänderten Umfang kontinuierlich bis zur Setzung der Verfolgungshandlung betrieben hat.

Aus den dargelegten Gründen konnte das angefochtene Straferkenntnis nicht bestätigt werden bzw war der dagegen erhobenen Berufung Folge zu geben.

zu II.:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den Oö Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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