Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220424/6/Kl/Fb

Linz, 17.02.1993

VwSen - 220424/6/Kl/Fb Linz, am 17. Februar 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des J, gegen den Zurückweisungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 30. November 1992, Ge96-2788-1992/Sb, wegen einer Bestrafung nach der GewO 1973 erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 4 und 7 des Zustellgesetzes, BGBl.Nr. 200/1982 idgF.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 3. November 1992, Ge96-2788-1992/Sb, wurde eine Geldstrafe von 2.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen verhängt, weil der Beschuldigte in der Zeit von Ende August 1992 zumindest bis 24. Oktober 1992 im Standort G durch den Ausschank von alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken das Gastgewerbe, sohin ein konzessioniertes Gewerbe ohne die hiefür erforderliche Konzession ausgeübt hat.

Diese Strafverfügung wurde nach einem zweiten Zustellversuch am 6.11.1992 beim Postamt G hinterlegt.

Dagegen hat der Beschuldigte mit Eingabe vom 25. November 1992, zur Post gegeben am 26. November 1992, Einspruch erhoben, welcher mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30. November 1992 gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde.

2. Gegen diesen Zurückweisungsbescheid richtet sich die nunmehr fristgerecht eingebrachte Berufung und es wird darin im wesentlichen begründet, daß der Einspruch innerhalb der vorgeschriebenen Zeit von zwei Wochen eingebracht worden sei. Der Berufungswerber machte geltend, daß er keine Postzustellung habe. Er erhebe daher volle Berufung.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vorgelegten Verwaltungsakt Einsicht genommen. Da sich die Berufungsausführungen im wesentlichen auf die rechtliche Beurteilung der Rechtzeitigkeit beziehen und eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich vom Berufungswerber verlangt wurde, war eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.2 VStG nicht anzuberaumen.

Ergänzende Erhebungen wurden durch Nachfrage beim Postamt Gdurchgeführt, welche ergab, daß Herr W in einem Post-Außenbezirk wohne und es dort keine Postzustellung gebe. Der Berufungswerber habe ein Postfach beim Postamt und werde dies sporadisch von ihm entleert. Zu diesem Sachverhalt sowie dem aktenkundigen Zustellvorgang wurde dem Berufungswerber Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt und hat dieser davon in seinem Schreiben vom 10. Februar 1993 Gebrauch gemacht. Darin gab er bekannt, daß er den eingeschriebenen Brief am 18.12.1992 (gemeint ist wohl 18.11.1992) beim Postamt abgeholt habe. Die Berufung sei daher voll aufrecht. Außerdem schloß er diesem Schreiben eine Bestätigung des Postamtes an, worin bestätigt wird, daß das Haus G im Außenbezirk und daher nicht im Zustellbereich des Postamtes liege.

4. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.

Die oben zitierte Strafverfügung wurde laut Zustellnachweis am 6. November 1992 beim Postamt G hinterlegt und zur Abholung ab diesem Zeitpunkt bereitgehalten.

Gemäß § 4 des Zustellgesetzes ist die Abgabestelle der Ort, an dem die Sendung dem Empfänger zugestellt werden darf; das ist die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anläßlich einer Amtshandlung auch deren Ort. Demnach ist ein Postschließfach keine zulässige Abgabestelle. Die Hinterlegung war daher nicht rechtmäßig und konnte daher nicht die gesetzlichen Wirkungen der Zustellung entfalten.

Unterlaufen bei der Zustellung Mängel, so gilt sie in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem das Schriftstück der Person, für die es bestimmt ist (Empfänger), tatsächlich zugekommen ist (§ 7 des Zustellgesetzes). Es treten daher die Folgen der Zustellung mit tatsächlichem Erhalt der Strafverfügung am 18. November 1992 in Wirksamkeit, sodaß ab diesem Zeitpunkt die zweiwöchige Einspruchsfrist zu laufen begann.

Aktenkundig wurde der Einspruch am 26. November 1992 zur Post gegeben, sodaß er als fristgerecht eingebracht anzusehen ist.

Es war daher der Zurückweisungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 30. November 1992 rechtswidrig, weshalb er spruchgemäß aufzuheben war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t 6

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