Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220446/15/Kl/Rd

Linz, 24.03.1994

VwSen-220446/15/Kl/Rd Linz, am 24. März 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 3. Kammer (Vorsitzender: Dr. Fragner, Berichterin: Dr. Klempt, Beisitzerin: Mag. Bissenberger) über die Berufung des H Z , L , V , vertreten durch RA Dr. G P , K , G , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 17.12.1992, Ge96-2090-1992/Wi, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung und mündlicher Verkündung am 24.3.1994 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf vier Tage herabgesetzt wird. Im übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch wie folgt berichtigt wird:

a) "Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und sohin als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der H Z Gesellschaft mbH in V , am ..." b) die Strafnorm gemäß § 44a Z3 VStG hat zu lauten:

"§ 31 Abs.2 letzter Satzteil des ASchG." II. Zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19, 16 und 51 VStG.

zu II.: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 17.12.1992, Ge96-2090-1992/Wi, wurde über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs.1 iVm § 7 Abs.2 der Bauarbeiterschutzverordnung iVm den §§ 33 Abs.7, 33 Abs.1 lit.a Z12 und 31 Abs.2 lit.p ASchG eine Geldstrafe von 15.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen, verhängt, weil er am 2.9.1992 auf der Baustelle "L R " zwei Arbeitnehmer auf dem Dach (Traufenhöhe: ca. 9m, Dachneigung: ca. 30 Grad) mit Abschlußarbeiten (Kontrollieren der ausgeführten Arbeiten vor der Bauübergabe) beschäftigt hat, obwohl an dieser Arbeitsstelle, an der Absturzgefahr bestand, weder Einrichtungen angebracht waren, die geeignet gewesen wären, ein Abstürzen der Dienstnehmer zu verhindern oder ein Weiterfallen hintanzuhalten (Arbeitsgerüste, Brustwehren, Schutzgerüste oder Fangnetze), noch die Dienstnehmer durch Anseilen gegen Absturz gesichert waren.

Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag von 1.500 S auferlegt.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, in welcher das Straferkenntnis zur Gänze angefochten wurde.

Begründend wurde ausgeführt, daß die Begründung des Straferkenntnisses mangelhaft sei und keine Tatsachen feststellungen enthalte. Auch fehlten Ausführungen zur Frage des Verschuldens. Auch sei das Straferkenntnis im Hinblick auf § 44a lit.c VStG mangelhaft. Sei auch Herr F A nicht verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs.2 VStG, so werde er als Bevollmächtigter geltend gemacht und sei daher iSd § 31 Abs.5 ASchG das Verschulden nicht nachgewiesen worden.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und keine Stellungnahme abgegeben.

Da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war zur Entscheidung die nach der Geschäftsverteilung zuständige 3. Kammer zur Entscheidung berufen.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch die Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt sowie durch die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.3.1994, zu welcher neben dem Berufungswerber, seinem Rechtsvertreter und der belangten Behörde auch das Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk sowie der Zeuge F A geladen wurden und mit Ausnahme der belangten Behörde erschienen sind. Im übrigen wurden auch die vom Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk anläßlich der mündlichen Verhandlung vorgelegten zwei Fotografien als Beweis herangezogen.

4.1. Im Zuge des in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Beweisverfahrens wurde als erwiesen festgestellt, daß am 2.9.1992 auf der Baustelle "L in R " zwei Arbeitnehmer der H Z GesmbH auf dem Dach (Traufenhöhe ca. 9m, Dachneigung ca. 30 Grad) mit dem Kontrollieren der ausgeführten Arbeiten vor der Bauübergabe, darin inkludiert Aufsuchen eines Fehlers in der Dacheindeckung bei einem Kamin, beschäftigt waren, ohne daß Sicherheitseinrichtungen wie Gerüste oder Fangnetze, aber auch keine Sicherheitsgurten oder Sicherheitsseile verwendet wurden. Dabei haben sie nicht nur das Dach unmittelbar betreten, sondern dieses auch schon ohne die Sicherheitsvorkehrungen begangen.

Der für die gegenständliche Baustelle "verantwortliche" und zeugenschaftlich einvernommene Vorarbeiter ist über die Sicherheitsbestimmungen wie ASchG belehrt und informiert und auch mit seinem Einverständnis vom Chef des Unternehmens, dem Berufungswerber, für sich und seine Kollegen an der Baustelle "verantwortlich" gemacht. Kann er auch Anweisungen hinsichtlich des Verwendens von Sicherheitsvorkehrungen geben, so kann er aber keine Drohungen oder Maßnahmen für den Fall der Nichteinhaltung setzen, sondern hält vielmehr Rücksprache mit seinem Chef. Abgesehen von Sicherheitsgurten und -seilen, welche sich ständig im Firmenauto befinden, werden die Sicherheitseinrichtungen von der Firma und vom Chef bestimmt und auch von der Firma zur Verbringung zur Baustelle vorbereitet.

Eine diesbezügliche Entscheidungsgewalt kommt dem Vorarbeiter nicht zu.

Kontrollen durch den Berufungswerber werden bei länger dauernden Baustellen, so etwa ab einer Dauer von einer Woche, durchgeführt. Die gegenständlichen Arbeiten wurden vom Berufungswerber nicht kontrolliert. Auch hatte der Vorarbeiter zum Zeitpunkt der Tat keine Konsequenzen zu befürchten, falls er die erforderlichen Sicherheitseinrichtungen nicht benutzt. Erst aufgrund dieser Beanstandung (also nach der Tatbegehung) wurde ihm angedroht, daß weitere Strafen bei weiteren Beanstandungen von ihm zu bezahlen wären, wobei auch dies vom Vorarbeiter nicht als ernste Androhung wahrgenommen wurde.

4.2. Diese Feststellungen ergeben sich eindeutig aus dem durchgeführten Beweisverfahren, insbesondere aus der Aussage des zeugenschaftlich einvernommenen Vorarbeiters, welcher unter Wahrheitspflicht aussagte und auch überzeugend erschien. Der dem Vorwurf zugrundeliegende Sachverhalt wurde im übrigen auch vom Berufungswerber nicht bestritten (das Nichtverwenden von Sicherheitseinrichtungen) und bringt dies der Berufungswerber in seinem Berufungsschriftsatz in eindeutiger Weise zum Ausdruck. Was die Bevollmächtigung anlangt, so hat insbesondere die Zeugeneinvernahme ergeben, daß konkrete Entscheidungsbefugnisse nicht gegeben waren.

4.3. Zur Tätigkeit auf dem Dach haben auch die vorgelegten Fotos ergeben, daß die beiden Arbeitnehmer ohne jegliche Sicherheitseinrichtungen sich auf dem Dach bewegten, und aufgrund der weiteren Zeugeneinvernahme war davon auszugehen, daß sehr wohl das gesamte Dach kontrolliert wurde, wobei auch die reklamierte schadhafte Stelle gesucht und besichtigt wurde. Die Verrichtung von ungesicherten Tätigkeiten auf dem Dach sind daher einwandfrei erwiesen.

5. Hierüber hat der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 7 Abs.1 der Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 10.11.1954, BGBl.Nr. 267, über Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei Ausführung von Bauarbeiten, Bauneben- und Bauhilfsarbeiten (im folgenden kurz BAV genannt), sind an allen Arbeitsstellen, an denen Absturzgefahr besteht, Einrichtungen anzubringen, die geeignet sind, ein Abstürzen der Dienstnehmer zu verhindern oder ein Weiterfallen hintanzuhalten, wie Arbeitsgerüste, Brustwehren, Schutzgerüste oder Fangnetze. Die Anbringung der im Abs.1 vorgesehenen Schutzeinrichtungen kann unterbleiben, wenn der hiefür erforderliche Aufwand unverhältnismäßig hoch ist gegenüber dem Aufwand für die durchzuführende Arbeit. In solchen Fällen sind die Dienstnehmer durch Anseilen gegen Absturz zu sichern (§ 7 Abs.2 BAV).

Gemäß § 33 Abs.1 lit.a Z12 Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl.Nr. 234/1972 idgf (kurz: ASchG), ist die obgenannte Verordnung im bisherigen Umfang als Bundesgesetz in Geltung und gelten bei Zuwiderhandlung die Bestimmungen des § 31 sinngemäß (§ 33 Abs.7 leg.cit.).

Gemäß § 31 Abs.2 lit.p ASchG begehen Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Vorschriften der aufgrund des § 24 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder den aufgrund des § 27 dieses Bundesgesetzes vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen, oder den erteilten Aufträgen zuwiderhandeln, eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu bestrafen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen.

5.2. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens und der oben näher angeführten Würdigung der Beweise stand daher einwandfrei fest, daß an einer absturzgefährdeten Stelle (Dach) Kontrollarbeiten durch zwei Arbeitnehmer des Berufungswerbers durchgeführt wurden, ohne daß Einrichtungen vorhanden waren, die ein Abstürzen hätten verhindern oder ein Weiterfallen hätten hintanhalten können. Auch waren die Arbeitnehmer nicht angeseilt. Es war daher der Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung einwandfrei erwiesen.

5.3. Zur Verantwortlichkeit und dem Verschulden des Berufungswerbers ist darauf hinzuweisen, daß gemäß § 31 Abs.5 ASchG Arbeitgeber neben ihren Bevollmächtigten strafbar sind, wenn die Übertretung mit ihrem Wissen begangen wurde oder wenn sie bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung des Betriebes oder bei der Auswahl oder Beaufsichtigung der Bevollmächtigten es an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen.

5.3.1. Der Berufungswerber ist handelsrechtlicher Geschäftsführer und daher gemäß § 9 Abs.1 VStG das nach außen hin vertretungsbefugte Organ der GesmbH und daher verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher. Die Bestellung eines den Übergang der Verantwortlichkeit bewirkenden verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs.2 VStG wurde im Berufungsverfahren nicht behauptet und nicht nachgewiesen.

Es war daher entsprechend die Verantwortlichkeit im Spruch näher zu konkretisieren und eine Spruchergänzung vorzunehmen.

"Arbeitgeber" iSd § 31 Abs.2 ASchG ist nämlich nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in den Fällen des § 9 VStG das dort genannte Organ, also derjenige, der zur Vertretung nach außen berufen ist.

5.3.2. Wenn hingegen der Berufungswerber die Bestellung eines Bevollmächtigten, nämlich des als Zeugen einvernommenen Vorarbeiters, und daher seine mangelnde Verantwortlichkeit behauptet, so kann diesem Vorbringen im Grunde des durchgeführten Verfahrens nicht Rechnung getragen werden.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl.

Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, Seite 772, E.12) muß ein Bevollmächtigter nicht nur mit seinem Einverständnis vom Arbeitgeber mit der Überwachung der Einhaltung der jeweiligen arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen betraut sein, sondern von diesem auch mit entsprechenden Anordnungs- und Entscheidungsbefugnissen zu ihrer Durchsetzung ausgestattet worden sein. Gerade letztere Befugnisse aber wurden dem namhaft gemachten Bevollmächtigten nicht eingeräumt. So brachte der zeugenschaftlich einvernommene Vorarbeiter eindeutig zum Ausdruck, daß er bei Beanstandungen seiner ihm unterstellten Kollegen keine Maßnahmen androhen oder durchsetzen kann, sondern dies dem Chef melden müsse. Auch werden die erforderlichen Sicherheitseinrichtungen vom Chef bzw. von der Firma festgelegt und vorbereitet. Sicherheitsgurten und -seile, wie sie für die gegenständliche Baustelle erforderlich waren, waren hingegen im Auto vorhanden. Diese wurden aber nicht angelegt, weil erst der reklamierte Fehler am Dach aufgefunden werden mußte, und dann erst zu den Reparaturarbeiten diese angelegt werden. Diese Argumentation spricht im übrigen auch dafür, daß der Vorarbeiter nicht in einem ausreichenden Maße über die Sicherheitsbestimmungen bescheid weiß und, wie auch desweiteren in der mündlichen Verhandlung zutage getreten ist, nicht in ausreichendem Maße mit den erforderlichen Sicherheitseinrichtungen ausgestattet war.

Es war daher von keinem Bevollmächtigten iSd § 31 Abs.2 ASchG auszugehen.

5.3.3. Was das Verschulden des Berufungswerbers anlangt, so war in diesem Falle ein solches von der belangten Behörde nicht nachzuweisen.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt nämlich, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine solche Glaubhaftmachung ist dem Berufungswerber nicht gelungen.

Vielmehr gibt er selber zu und wurde auch durch den vernommenen Zeugen erwiesen, daß nicht jede Baustelle kontrolliert wird, daß Kontrollen der Baustellen erst ab einer längeren Dauer stattfinden, und daß die gegenständliche Baustelle keiner Kontrolle unterzogen wurde.

Nach der nunmehr ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat aber der Beschuldigte das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems darzutun. Von einem derartigen System muß mit gutem Grund erwartet werden können, daß es die tatsächliche Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften sicherstellt. Hiefür reicht die Erteilung von Weisungen und die bloße Feststellung ihrer Nichtbeachtung nicht aus. Es ist vielmehr vom Beschuldigten auch glaubhaft zu machen, daß - bereits vor der jeweiligen Verwaltungs übertretung - geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften durchzusetzen.

Dazu gehört es etwa auch, die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, daß sie keinen Anreiz für die Übertretung der Arbeitnehmerschutzvorschriften bieten (vgl. VwGH vom 30.9.1993, 93/18/0253, vom 14.1.1993, 91/19/0010, uam).

Gerade solche Maßnahmen aber, die eine Verwaltungsübertretung hintanzuhalten gewährleisten sollten, wurden vom Berufungswerber nicht glaubhaft gemacht, ja nicht einmal behauptet. Er brachte vielmehr in seiner Berufung lediglich vor, daß nach dieser Beanstandung den Vorarbeitern angedroht wurde, daß sie beim nächsten Mal die Strafe selbst zahlen müßten. Aber selbst diese Androhung wurde von den Arbeitnehmern nicht ernsthaft als Drohung angesehen. Weitere Maßnahmen wurden nicht angeführt und nicht behauptet. Es ist daher eine Entlastung des Berufungswerbers nicht gelungen.

Aufgrund der weiteren Verhandlungsergebnisse kam jedoch weiters hervor, daß zum Tatzeitpunkt nicht einmal genügend Sicherungsmaterial im gegenständlichen Unternehmen vorhanden war. Aus all diesen Gründen war daher die Verwaltungsübertretung vom Berufungswerber zu verantworten und war jedenfalls fahrlässiges Handeln anzunehmen.

5.3.4. Im Grunde letzterer Aussagen können daher selbst die Hinweise auf die Bestellung eines Bevollmächtigten, nämlich des Vorarbeiters, selbst unter der Annahme, daß ein solcher gegeben war, dem Berufungswerber nicht zum Erfolg verhelfen.

Gemäß § 31 Abs.5 ASchG befreit nämlich ein solcher Bevollmächtigter den zur Vertretung nach außen Berufenen nicht von seiner grundsätzlichen Verantwortlichkeit. Hat auch die Behörde iSd Vorschrift den Nachweis des Verschuldens zu erbringen, so befreit dieser Verfahrensgrundsatz die Partei jedoch nicht von der Verpflichtung, dabei zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen. Wie sich aus dem Berufungsvorbringen und aus der Verhandlung ergeben hat, hat es aber der Berufungswerber an der erforderlichen Sorgfalt bei der Beaufsichtigung des Bevollmächtigten fehlen lassen und war daher sehr wohl ein Verschulden nach dem Prinzip des § 31 Abs.5 ASchG gegeben.

5.4. Das übrige Berufungsvorbringen ist nicht zutreffend.

Insbesondere kommt im Tatvorwurf des angefochtenen Straferkenntnisses in eindeutiger Weise zum Ausdruck, daß eine Absicherung weder durch Gerüste, Schutzgerüste oder Fangnetze noch durch Anseilen gegeben war. Es wurden daher die Absätze 1 und 2 des § 7 BAV richtigerweise zitiert. Auch ein Hinweis auf die Konkretisierung gemäß § 44a Z3 VStG ist nur in der Weise berechtigt, daß der § 31 Abs.2 ASchG durch den Ausdruck "letzter Satzteil" zu ergänzen ist, weil darin die Strafnorm und damit die Strafdrohung liegt. Der § 31 Abs.7 sowie die lit.p in § 31 Abs.2 ASchG hingegen enthalten keine Strafnorm und sind daher nicht mitzuzitieren. Richtig wurden sie hingegen bereits von der belangten Behörde als jene Normen, die die Übertretung ausdrücken, gemäß § 44a Z2 VStG zitiert.

5.5. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die belangte Behörde hat bereits auf den Unrechtsgehalt der Tat hingewiesen, wonach gerade jene Interessen, nämlich der Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer, durch die Verwaltungsübertretung gefährdet werden, und bei der Strafbemessung berücksichtigt. Auch hat sie bereits berücksichtigt, daß keine nachteiligen Folgen eingetreten sind, wobei sie anführt, daß solche die Verhängung einer höheren Strafe durchaus rechtfertigen würden. Erschwerend hat sie eine einschlägige Vorstrafe gewertet. Mildernde Umstände kamen nicht hervor. Im Grunde dieser Ausführungen kann daher eine gesetzwidrige Ausübung des der belangten Behörde zukommenden Ermessens nicht festgestellt werden.

Vielmehr ist der belangten Behörde beizupflichten, daß die verhängte Strafe dem Unrechtsgehalt der Tat entspricht. Wenn auch die mit der Handlung verbundene Gefahr im Unrechtsgehalt der Tat seinen Niederschlag findet und nicht als erschwerend gewertet werden kann, so ist doch ein wesentlicher Erschwerungsgrund die einschlägige Vorstrafe, welche nicht geeignet war, den Berufungswerber von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten. Auch ist die verhängte Geldstrafe dem Verschulden des Berufungswerbers angepaßt.

Die belangte Behörde hat auch auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers Bedacht genommen (Sorgepflicht für Gattin und zwei Kinder und monatliches Nettoeinkommen von 23.590 S). Die verhängte Geldstrafe liegt im untersten Drittel des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens bis zu 50.000 S und ist daher auch aus dieser Sicht nicht überhöht. Sie erscheint geeignet und auch erforderlich, um den Berufungswerber von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten und auch die Tatbegehung durch andere hintanzuhalten.

Hingegen war die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen. Gemäß § 16 Abs.2 VStG darf nämlich die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen ist daher im Grunde dieser Bestimmung rechstwidrig und es war in Anbetracht einer höchstmöglichen Geldstrafe von 50.000 S und der sich dazu ergebenden Relation von einer höchstmöglichen Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen die gegenständliche Ersatzfreiheitsstrafe auf vier Tage herabzusetzen.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Berufungswerber nicht aufzuerlegen, wenn der Berufung auch nur teilweise Folge gegeben ist (§ 65 VStG). Es war daher kein Verfahrenskostenbeitrag auszusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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