Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420271/14/Gf/Km

Linz, 01.05.2000

VwSen-420271/14/Gf/Km Linz, am 1. Mai 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Beschwerde des G D, vertreten durch RA Dr. J P, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Bezirkshauptmannes von Braunau am 7. November 1999 nach der am 27. April 2000 durchgeführten öffentlichen Verhandlung (Verkündung am 16. Mai 2000) zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als die durch unsachgemäße Bedienung ausgelöste Abgabe eines Schusses aus der Dienstpistole des einschreitenden Sicherheitsorganes und die dadurch bewirkte ernsthafte Lebensgefährdung des Beschwerdeführers i.S.d. Art. 2 Abs. 1 erster Satz MRK als rechtswidrig erklärt wird; hinsichtlich des weiteren Vorbringens, dass er darüber hinaus durch die mit vorgehaltener Waffe ausgesprochene Aufforderung, aus dem PKW auszusteigen, in seinen Rechten verletzt worden sei, wird diese hingegen als unbegründet abgewiesen.

II. Der Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmann von Braunau) hat dem Beschwerdeführer Kosten in Höhe von 18.800 S binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmann von Braunau) Kosten in Höhe von 6.865 S binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlage:

Art. 2 Abs. 1 MRK; § 67c Abs. 3 AVG; § 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit einem am 20. Dezember 1999 zur Post gegebenen, explizit als "Richtlinienbeschwerde" titulierten Schriftsatz begehrte der Rechtsmittelwerber die kostenpflichtige Feststellung, dass er durch eine nicht den Bestimmungen des Waffengebrauchsgesetzes (BGBl. Nr. 149/1969, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 146/1999, im Folgenden: WaffGebrG) und den aufgrund des Sicherheitspolizeigesetzes (BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 146/1999, im Folgenden: SPG) erlassenen Richtlinien entsprechenden, lebensgefährdenden Waffengebrauch in seiner Menschenwürde, in seinem Recht, keiner unmenschlichen Behandlung unterzogen zu werden sowie in seiner körperlichen Integrität verletzt worden sei.

Insbesondere bringt der Beschwerdeführer vor, dass am 7. November 1999 gegen 2.15 Uhr ein Gendarmeriebeamter einen Schuss auf jenes vorüberfahrende KFZ, in dem er sich als Beifahrer befunden hat, abgegeben habe; das Projektil habe das Seitenfenster durchschlagen, seinen Körper nur knapp verfehlt und sei dann oberhalb der Mittelkonsole im Armaturenbrett (Scheibenwischermotor) steckengeblieben. In der Folge sei er, nachdem das Fahrzeug zum Stillstand gekommen war, von einem Gendarmeriebeamten mit vorgehaltener Waffe zum Aussteigen gezwungen worden.

Da sich die Amtshandlung offenkundig als unverhältnismäßig erweise, wird die kostenpflichtige Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme beantragt.

1.2. Diese, hg. zu Zl. VwSen-440014 protokollierte Richtlinienbeschwerde wurde gemäß § 89 Abs. 1 SPG der Dienstaufsichtsbehörde (Landesgendarmeriekommando für ) übermittelt; im Zuge dieser Weiterleitung wurde der Beschwerdeführer gleichzeitig gemäß § 13 Abs. 3 AVG (telefonisch) aufgefordert, binnen 14 Tagen klarzustellen, ob dieses als "Richtlinienbeschwerde" bezeichnete Rechtsmittel tatsächlich nur als eine solche oder darüber hinaus auch als eine Maßnahmenbeschwerde i.S.d. Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG zu verstehen ist (vgl. VwSen-440014/3 vom 27.12.1999).

1.3. Diesem Mängelbehebungsauftrag hat der Beschwerdeführer insofern entsprochen, als er mit einem am 4. Jänner 2000 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangten, als "Beschwerdeergänzung" bezeichneten Schriftsatz ausdrücklich feststellt, dass bereits die ursprüngliche Eingabe auch als eine Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG, § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG und § 88 Abs. 1 SPG intendiert war.

1.4. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie zunächst vorbringt, dass die gegenständliche Beschwerde, soweit sich diese als Maßnahmenbeschwerde versteht, als verspätet anzusehen sei.

Davon abgesehen habe sich der Gebrauch der Dienstwaffe i.S.d. § 2 Z. 2 WaffGebrG ohnedies als rechtmäßig erwiesen, weil er in erster Linie dazu diente, einen auf Vereitelung einer rechtmäßigen Amtshandlung gerichteten Widerstand - nämlich: Nichtanhalten und dadurch Entziehung einer Verkehrskontrolle - zu überwinden. Hiebei habe sich das erste, als Schreckschuss intendierte Projektil unbeabsichtigt aus der Dienstwaffe gelöst und die Seitenscheibe des KFZ durchschlagen; der zweite Schuss sei ohnehin in die Luft abgegeben worden. Schließlich habe es sich gegenständlich um eine Maßnahme in Vollziehung der Straßenverkehrsordnung gehandelt, sodass eine auf das SPG gestützte Beschwerde von vornherein nicht zulässig sein könne.

Daher wird die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Beschwerde beantragt.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Braunau zu Zl. VerkR21-454-1999/BR sowie im Wege der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 27. April 2000, zu der als Parteien der Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertreter einerseits sowie der Bezirkshauptmann von Braunau, Dr. B W, und dessen Vertreterin Mag. E G auf der anderen Seite sowie die Zeugen W H, BI H C und RI C E erschienen sind; im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt:

In der Nacht vom 6. auf den 7. November 1999 führten die beiden Gendarmeriebeamten BI H C (zweiter Zeuge) und RI C E (dritter Zeuge) im Gemeindegebiet von R (Ortsteil F) auf der A Landesstraße Verkehrskontrollen durch. Etwa gegen 2.15 Uhr des 7. November 1999 fiel ihnen dabei der vom ersten Zeugen gelenkte PKW, in dem sich der Beschwerdeführer am Beifahrersitz befand, durch unsichere Fahrweise auf. Die Gendarmeriebeamten gaben daher jeweils mit ihrer beleuchteten Armkelle ein Zeichen zum Anhalten. Diese aufgrund der äußeren Umstände - die Beamten trugen zudem reflektierende Überwürfe und es herrschten klare Sichtverhältnisse - objektiv zweifelsfrei wahrnehmbaren Signale wurden jedoch vom Lenker missachtet. Die beiden am Straßenrand postierten Beamten waren daher, als sich ihnen das Fahrzeug mit unverminderter Geschwindigkeit näherte, genötigt, durch einen Sprung von der Fahrbahn seitlich auszuweichen. Dabei touchierte die Armkelle des zweiten Zeugen den rechten vorderen Scheinwerfer des PKW und beschädigte diesen. Der dritte Zeuge, der sich bei seinem Sprung zuvor der Armkelle entledigt hatte, zog die Dienstpistole, um einen Schreckschuss in die Luft abzugeben. Bereits beim Heben des Armes brach jedoch der erste Schuss unbeabsichtigt und das Projektil durchschlug die Seitenscheibe neben dem Beifahrersitz; ohne den Beschwerdeführer oder die beiden anderen Insassen des KFZ zu treffen, blieb es in der Folge schließlich oberhalb der Mittelkonsole im Armaturenbrett des PKW stecken. Hierauf gab der dritte Zeuge einen zweiten Schuss in die Luft ab und lief dem Fahrzeug nach. Als er dieses, das vom ersten Zeugen schließlich auf einem Parkplatz zum Stillstand gebracht worden war, eingeholt hatte, forderte er den Beschwerdeführer mit vorgehaltener Waffe auf, auszusteigen und beide Hände auf das Auto zu legen.

Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich in erster Linie auf die glaubwürdigen Aussagen der in der öffentlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen; soweit dies für die gegenständliche Entscheidung von Wesentlichkeit ist, stimmen diese im Großen und Ganzen nämlich ohnehin überein. Im Detail wird darauf im Zuge der Entscheidungsbegründung jeweils noch näher einzugehen sein.

Aus diesem Grunde war auch der in der öffentlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Einvernahme eines zusätzlichen Zeugen zum Beweis der Richtigkeit seines eigenen Vorbringens abzuweisen, weil durch die Aufnahme dieses Beweises eine weitere Klärung des im Wesentlichen ohnehin unstrittigen Sachverhaltes offenkundig nicht zu erwarten war.

3. Davon ausgehend hat der Oö. Verwaltungssenat über die gegenständliche Beschwerde erwogen:

3.1. Zur Zulässigkeit:

3.1.1. Gemäß § 67c Abs. 1 AVG ist eine auf Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG gestützte Maßnahmenbeschwerde innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt, sofern er aber durch sie gehindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung, beim Unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen.

3.1.2. Im gegenständlichen Fall wurden die bekämpften Maßnahmen am 7. November 1999 (Sonntag) gesetzt.

Eine Behinderung an der Ausübung des Beschwerderechts ist nicht ersichtlich und wurde vom Rechtsmittelwerber auch nicht behauptet.

Die Sechswochenfrist des § 67c Abs. 1 erster Satz AVG begann daher gemäß § 33 Abs. 1 AVG mit diesem Tag zu laufen und endete sohin nach § 32 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 2 AVG mit Ablauf des 20. Dezember 1999 (Montag). Die - worauf es nach § 33 Abs. 3 AVG entscheidend ankommt - laut dem auf dem Kuvert angebrachten Stempel am letzten Tag dieser Frist zur Post gegebene Beschwerde erweist sich sohin als rechtzeitig.

3.1.3. Mit diesem Schriftsatz hat der Beschwerdeführer - wie sich schon aus dem Deckblatt ergibt - nicht nur explizit (auch) auf "§ 88 SPG" Bezug genommen (vgl. im Übrigen auch die Einleitung des zweiten Absatzes auf Seite 2: "Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein"), sondern auch bereits die beiden auf ihn bezüglichen Beschwerdegegenstände (Aufforderung zum Aussteigen mit erhobener Waffe [vgl. Seite 2, 5. Absatz] und Abgabe eines Schusses auf die Beifahrerseite des passierenden KFZ [vgl. Seite 3, 3. bis 5. Absatz]) i.S.d. § 67c Abs. 2 Z. 1 AVG unmissverständlich bezeichnet. Die fehlerhafte Deklaration bloß als "Richtlinienbeschwerde" i.S.d. § 89 SPG und nicht auch als "Maßnahmenbeschwerde" i.S.d. § 88 Abs. 1 SPG wurde im Zuge eines Mängelbehebungsauftrages (weil die Bezeichnung selbst nach § 67c Abs. 2 AVG keine eigenständige Prozessvoraussetzung darstellt, sodass eine Zurückweisung a limine allein aus diesem Grund jedenfalls unzulässig wäre) sowohl entsprechend als auch rechtzeitig, nämlich mit einem am 4. Jänner 2000 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangten Schriftsatz, dahin klargestellt, dass "die Beschwerde vom 20.12.1999 nicht nur eine 'Richtlinienbeschwerde', sondern auch eine Maßnahmenbeschwerde nach § 67c AVG ist", weshalb letztere nach der Fiktion des § 13 Abs. 3 AVG als ursprünglich richtig eingebracht gilt.

3.1.4. Sowohl die (willkürliche) Abgabe eines Schusses gegenüber einem Normunterworfenen durch einen Gendarmeriebeamten als auch der an ersteren mit vorgehaltener Pistole gerichtete Befehl, aus dem KFZ auszusteigen, stellt jeweils zweifelsfrei eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und damit einen tauglichen Beschwerdegegenstand i.S.d. Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG dar.

3.1.5. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen des § 67c Abs. 2 Z. 2 bis 6 AVG erfüllt sind, erweist sich die Maßnahmenbeschwerde im vorliegenden Fall sohin als zulässig.

3.2. In der Sache:

3.2.1. Maßgebliche Rechtsgrundlage

3.2.1.1. Nach § 3 Z. 4 WaffGebrG sind Schusswaffen, die u.a. den Organen der Bundesgendarmerie zur Erfüllung ihrer Aufgaben von deren Dienststelle zugeteilt wurden, als Dienstwaffen anzusehen.

Von diesen darf gemäß § 2 Z. 1 bis 3 WaffGebrG insbesondere im Falle gerechter Notwehr, zur Überwindung eines auf die Vereitelung einer rechtmäßigen Amtshandlung gerichteten Widerstandes oder zur Erzwingung einer rechtmäßigen Festnahme Gebrauch gemacht werden.

Nach den Sonderbestimmungen der §§ 7 und 8 WaffGebrG ist bei gerechter Notwehr zur Verteidigung eines Menschen oder zur Erzwingung der Festnahme bzw. der Verhinderung des Entkommens einer Person, die dringend verdächtig ist, eine mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedrohte gerichtlich strafbare Handlung vorsätzlich begangen zu haben (vgl. § 7 Z. 3 WaffGebrG i.V.m. § 17 Abs. 1 StGB), die sie für sich allein oder in Verbindung mit ihrem Verhalten bei der Festnahme oder Entweichung als einen für die Sicherheit der Person allgemein gefährlichen Menschen kennzeichnet, auch ein lebensgefährdender Waffengebrauch zulässig. Dieser ist ausdrücklich, zeitlich unmittelbar vorangehend und deutlich anzudrohen, wobei als Androhung des Schusswaffengebrauches auch die Abgabe eines Warnschusses dient. Außer im Falle gerechter Notwehr ist der lebensgefährdende Waffengebrauch jedoch nur dann zulässig, wenn dadurch Unbeteiligte voraussichtlich nicht gefährdet werden.

Das WaffGebrG regelt damit die Voraussetzungen, unter denen ein Waffengebrauch zulässig ist, nicht jedoch, wie dabei - insbesondere etwa nach der Art der jeweiligen Waffe i.S.d. § 3 Z. 1 bis 4 (und § 9) WaffGebrG unterschiedlich - im Detail vorzugehen ist.

3.2.1.2. Nach Art. 3 MRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Hierbei handelt es sich um ein "absolut" bzw. "vorbehaltslos" gewährleistetes Grundrecht, d.h., dass es dem einfachen Gesetzgeber von Verfassungs wegen verwehrt ist, in irgendeiner Form Beschränkungen desselben vorzusehen (vgl. z.B. VfGH v. 14.12.1994, B 711/94 = VfSlg 13981/1994). Diesbezüglich hat der Verfassungsgerichtshof im Zusammenhang mit einem Schusswaffengebrauch auch ausgesprochen, dass eine Person in ihrem durch Art. 3 MRK verbürgten Recht verletzt werden kann, wenn der Einsatz der Waffe entgegen dem WaffGebrG unverhältnismäßig und nicht maßhaltend war; außerdem liegt ein Eingriff in das gemäß Art. 2 MRK gewährleistete Recht auf Leben vor, wenn eine Gewaltanwendung - wie der Gebrauch einer Dienstwaffe - zwar nicht zum Tod führt, aber von solcher Gravität und Intensität ist, dass sie das Leben des Betroffenen ernsthaft zu gefährden geeignet ist (vgl. z.B. VfGH v. 10.12.1997, B 4127/96 = VfSlg 15046/1997).

3.2.1.3. In der "Bedienungsanleitung für die Selbstladepistole GLOCK 17" bzw. der "Bedienungsanleitung für die GLOCK Safe Action Selbstladepistolen 17, 17L 19, 20, 21, 22, 23, 24, 24C, 25, 26, 27" (im Folgenden kurz: "Bedienungsanleitung"; Hervorhebungen auch im Original) wird jeweils unter der Überschrift "ZU BEACHTEN:" ausgeführt, dass die Waffe "stets als geladen und feuerbereit zu betrachten" ist; "eine unbeabsichtigte Schussabgabe ist jederzeit anzunehmen. Der Abzugsfinger ist grundsätzlich am Abzugbügel anzulegen und erst dann auf den Abzug zu bringen, wenn die Waffe in das Ziel zeigt" (S. 1). Als "HAUPTMERKMALE" gelten u.a.: "Das neue Safe-Action-Abzugssystem bietet dem Schützen die beste Möglichkeit, jeden Schuss schnell und ohne Bedienung außenliegender Sicherungen abzugeben ..... Ein Schuss kann nur durch bewusste Betätigung des Abzuges ..... abgegeben werden. Dabei muss der Abzugsfinger zuerst die Abzugssicherung betätigen. Eine Schussauslösung ist durch außermittiges, seitliches Drücken des Abzuges nicht möglich" (S. 5). Im Zuge der Beschreibung der "TECHNISCHEN DATEN" wird dargelegt, dass der Vorspannwiderstand bis zum Druckpunkt (Spannen und Entsichern) ca. 1 kg und das Abzugsgewicht vom Druckpunkt bis zur Schussauslösung ca. 2,5 kg (S. 7) beträgt. Im Abschnitt über die "SICHERUNGSEINRICHTUNGEN" wird u.a. die Abzugssicherung dargestellt und hiezu ausgeführt: "Sie ist im Abzug als Hebel eingebaut und sperrt im unberührten Zustand den Weg des Abzuges nach hinten. Fällt die Waffe zu Boden oder wird der Abzug außermittig, seitlich gedrückt, so kann sich kein Schuss lösen. Diese Sicherung wird erst durch das Abziehen mit dem Abzugfinger gelöst" (S. 17). Und schließlich heißt es unter "LADEN UND SCHIESSEN" im Pkt. 3.: "Mit der freien Hand das Verschlussstück zurückziehen und in die Endstellung vorschnellen lassen. Der Abzugfinger der Schießhand liegt dabei außen am Abzugbügel. Die Waffe ist nun gesichert und schussbereit" (S. 21); der Abzugbügel der Waffe ist daher für den Abzugsfinger dementsprechend ergonomisch geformt.

3.2.1.4. Aus allen diesen Bestimmungen folgt insgesamt, dass es zwar kein generelles Recht auf Nichtbeeinträchtigung oder Nichtgefährdung der körperlichen Integrität gibt; wenn und soweit aber die Umstände des konkreten Falles darauf hinweisen, dass die staatliche Handlung in ihren Auswirkungen zu einer echten (ernsthaften) Bedrohung des Lebens des einzelnen führt oder dieser objektiv besehen insbesondere Aspekte einer unmenschlichen Behandlung innewohnen, kommen jedoch bereits die Schutzbestimmungen der Art. 2 erster Satz und Art. 3 MRK zum Tragen. In diesem Sinne liegt eine Beeinträchtigung der in Art. 2 und 3 MRK verankerten Schutzgüter grundsätzlich dann vor, wenn staatliche Organe deren Gefährdung dadurch herbeiführen, dass sie die von ihnen verwendeten gefahrgeneigten Geräte, insbesondere Waffen, nicht den entsprechenden allgemeinen, für jedermann geltenden Verwendungsbestimmungen ihres Herstellers, die gerade eine derartige Gefährdung hintanhalten sollen, gemäß handhaben. (Dieser allgemeine, aus grundrechtssystematischen Überlegungen abgeleitete Gedanke liegt letztlich wohl auch § 87 SPG zugrunde, wenn dort für den spezifischen Bereich der Sicherheitspolizei [abweichend von Art. 18 Abs. 1 B-VG] ein umfassendes subjektives Recht des einzelnen auf Gesetz- und Verordnungsmäßigkeit des Verwaltungshandelns positiviert wird).

Wenngleich dies daher weder in Art. 2 und 3 MRK selbst noch im WaffGebrG und im SPG ausdrücklich angeordnet ist, besteht so im Ergebnis (über die Bestimmungen des WaffGebrG hinaus, die nur die Voraussetzungen, nicht aber die Art und Weise des Gebrauches der Dienstwaffe regeln) die Verpflichtung der staatlichen Organe zum sachgemäßen, d.h. der Bedienungsanleitung entsprechenden Waffengebrauch, der auf der anderen Seite ein - verfassungsmäßig gewährleistetes - subjektiv-öffentliches Recht des einzelnen, durch unsachgemäße Handhabung nicht einer Lebensgefährdung oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu werden, korreliert.

3.2.2. Zum Beschwerdevorbringen im Einzelnen:

3.2.2.1. Schuss durch die Seitenscheibe:

Im Zuge der öffentlichen Verhandlung vor dem Oö. Verwaltungssenat hat sich zweifelsfrei ergeben, dass der dritte Zeuge aus seiner Dienstwaffe einen Schuss abgegeben hat, dessen Projektil die Scheibe des KFZ auf der Beifahrerseite durchschlug und schließlich im Armaturenbrett oberhalb der Mittelkonsole stecken blieb.

Unmittelbar zuvor fühlte sich der Beamte dadurch bedroht, dass der PKW, in dem sich der Beschwerdeführer auf dem Beifahrersitz befand, seiner Anhalteaufforderung keine Folge leistete, sondern vielmehr direkt auf ihn zufuhr. Er war daher genötigt, sich durch einen seitlichen Sprung von der Fahrbahn in Sicherheit zu bringen, fasste aber dabei nach seinen eigenen Aussagen unter einem den Entschluss, einen Schreckschuss in die Luft abzugeben. Während dieses Sprunges (der Beamte ist Rechtshänder) musste er sich - seinem eigenen Vorbringen zufolge - zunächst noch des Anhaltestabes entledigen, bevor er die Pistole ziehen konnte. Außerdem führte er dabei noch eine Drehung aus, sodass er danach in Richtung des passierenden KFZ zu stehen kam. Da auf der einen Seite unbestritten blieb, dass der Gendarm bei diesem Manöver nicht stürzte und außerdem feststeht, dass das Projektil durch die Seitenscheibe - und nicht durch die Beifahrertür oder noch tiefer - in das Wageninnere eindrang, ist es unwahrscheinlich, dass sich der erste Schuss schon während des Ziehens der Pistole aus dem Halfter löste; dies kann vielmehr erst (frühestens) beim Heben des Armes und dessen (bewusste oder unbewusste) Führung in die Richtung des Fahrzeuges, und zwar - wie sich aus den vorgelegten Beweisfotos (insbesondere Nr. 4, 5 und 7) ergibt - zu einem Zeitpunkt, als dieses den Standort des Beamten bereits passiert hatte, (also von hinten) geschehen sein. Im Ergebnis diente damit der Gebrauch der Dienstwaffe aber jedenfalls nicht (mehr) der Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Angriffes auf ein notwehrfähiges Rechtsgut i.S.d. § 3 Abs. 1 StGB (sondern vielmehr der Anhaltung des KFZ zwecks Feststellung der Fahreridentität).

Andererseits ließ sich jedoch nicht nachweisen, dass der dritte Zeuge einen gezielten Schuss auf das vorbeifahrende KFZ abgegeben hat.

Bei dieser Sachlage hatte sich er Oö. Verwaltungssenat - im Lichte des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Juni 1995, Zl. 94/01/0741, mit dem ausgesprochen wurde, dass ein nicht vom Willen des Beamten umfasst abgegebener Schuss kein der Behörde zurechenbares Handeln, dem normativer Charakter zukommt und daher mit Beschwerde bekämpft werden kann, darstellt - jedoch zunächst mit dem von der belangten Behörde erhobenen Einwand, dass sich der in Rede stehende Schuss bloß "ungewollt gelöst" habe, auseinanderzusetzen.

In diesem Zusammenhang hat das einschreitende Sicherheitsorgan im Zuge seiner Einvernahme vor dem Oö. Verwaltungssenat selbst ausgeführt, dass er beabsichtigte, (nicht auf das Fahrzeug zu schießen, sondern nur) einen Schreckschuss in die Luft abzugeben, aber dabei seine Dienstwaffe falsch, nämlich nicht den "Sicherheitsbestimmungen" - gemeint: der Bedienungsanleitung, insbesondere den Abschnitten "ZU BEACHTEN" sowie "LADEN UND SCHIESSEN" (siehe oben, 3.2.1.3.) - entsprechend gehandhabt hat. Die verwendete Pistole der Type "GLOCK 17", die in Entsprechung zu den Dienstvorschriften bereits geladen war, ist nur in der Weise gesichert, dass sich direkt im Abzug ein Hebel befindet, dessen - geringer ("kaum spürbarer") - Widerstand (von 1 kg) noch vor dem eigentlichen Abschießen der Waffe (Abzugsgewicht: 2,5 kg) zusätzlich überwunden werden muss. Ohne entsprechendes "Fingerspitzengefühl", das im gegenständlichen Fall noch zusätzlich dadurch beeinträchtigt war, dass der Beamte Handschuhe trug - also Umstände, unter denen er sonst nach eigenen Angaben nie zum Schiessen kommt -, geht die Waffe sohin bei entsprechendem Druck auf den Abzug relativ leicht los, weil auch das Abzugsgewicht insgesamt nicht übermäßig hoch ist. Deshalb ist insbesondere in den Sicherheitsbestimmungen zu dieser Pistole (sehr eindringlich und deshalb jeweils auch entsprechend hervorgehoben) vorgesehen, vor der tatsächlichen Abgabe des Schusses den Abzugsfinger außen am - entsprechend geformten - Abzugbügel anzulegen (S. 1 und 21 der Bedienungsanleitung; s.o., 3.2.1.3.). Wenn daher der Beamte beabsichtigte, einen Schreckschuss in die Luft abzugeben, sich dieser Schuss aber vorzeitig löste und dabei das ihn passierende KFZ traf, so hat er offensichtlich gerade den Eintritt jenes verpönten Erfolges zu verantworten, den die Sicherheitsbestimmungen unter Abwägung des Aspektes, dass diese Waffe einerseits im Ernstfall zwar rasch einsatzbereit ist, aber gerade deshalb auf der anderen Seite - im Vergleich zu Waffen mit außenliegender Sicherungseinrichtung - ein erhöhtes Sicherheitsrisiko aufweist, zu verhindern versuchen. Im Ergebnis kann daher im vorliegenden Fall keine Rede davon sein, dass der vorzeitige Griff auf den Abzugbügel mit dem Zeigefinger, dessen Tastempfindlichkeit durch einen Handschuh vergleichsweise wesentlich herabgesetzt war, eine nicht vom menschlichen Willen getragene und daher dem Staat nicht zurechenbare Handlung darstellte.

Die infolge einer unsachgemäßen Handhabung der Dienstwaffe bewirkte unabsichtliche Abgabe eines Schusses bildet daher nicht nur einen tauglichen Beschwerdegegenstand i.S.d. Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG; sie erweist sich unter den gegebenen Umständen, wo das Projektil die Seitenscheibe durchschlug und den Beschwerdeführer als Beifahrer knapp verfehlend ins Wageninnere drang, nach dem zuvor Dargestellten (vgl. oben, 3.2.1.2.) grundsätzlich auch als rechtswidrig i.S.d. Art. 2 Abs. 1 erster Satz MRK, weil dieser dadurch fraglos einer konkreten Lebensgefährdung ausgesetzt wurde. Wie nämlich schon der Rechtsmittelwerber selbst überzeugend dartut, entschieden offenkundig bloß Sekundenbruchteile darüber, dass das Geschoss nicht auch seinen Körper traf, wenn man bedenkt, dass schon unter der Annahme, dass die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h eingehalten wurde, pro Sekunde eine Strecke von 13,89 Metern, bei höherer Geschwindigkeit hingegen in diesem Zeitraum ein noch längerer Weg, zurückgelegt wird.

Eine Rechtfertigung könnte sohin letztlich nur mehr darin gefunden werden, dass die gegebene Situation einen lebensgefährdenden Waffengebrauch zuließ.

Objektiv besehen diente der in Rede stehende (erste) Schuss offenkundig schon von vornherein nicht mehr in erster Linie dazu, die Durchführung der Verkehrskontrolle sicherzustellen; denn zum Zeitpunkt seiner Abgabe war aus der Sicht der einschreitenden Sicherheitsorgane bereits klar, dass sich der Lenker dieser entziehen wollte. Auch eine Notwehrsituation war - wie bereits zuvor festgestellt: mangels eines (weiterhin) gegenwärtigen Angriffes - nicht (mehr) gegeben. Der als Schreckschuss intendierte Waffengebrauch sollte daher i.S.d. § 7 Z. 3 WaffGebrG das Entkommen einer Person, die des Verbrechens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt (§ 269 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 und § 106 StGB) dringend verdächtig war, verhindern.

Weil zu diesem Zeitpunkt unklar war, aus welchem Grund sich der Fahrer des PKW der Verkehrskontrolle entziehen wollte und insbesondere die Annahme, dass dieser auch eines Gewaltverbrechens verdächtig sein könnte, nicht unvertretbar erschien (s. dazu unten, 3.2.2.2.), diente die von den Beamten intendierte Anhaltung aber nicht bloß der polizeilichen Nachforschung, sondern vorerst auch noch der Gefahrenabwehr (zur Abgrenzung vgl. W. Weiß, Verfassungsrechtliche und rechtspolitische Aspekte im Verhältnis von Sicherheitspolizei und Strafrechtspflege, in: Ch. Huber - U. Jesionek - R. Miklau [Hrsg.], FS für Reinhard Moos, Wien 1997, 198 ff); es lag somit eine sicherheitspolizeiliche Maßnahme i.S.d. § 3 i.V.m. § 16 SPG vor, wobei der Beschwerdeführer gemäß § 87 SPG ein subjektives Recht darauf hatte, dass diese nur in gesetzmäßiger Weise, nämlich § 50 Abs. 3 SPG zufolge nur den Bestimmungen des WaffGebrG entsprechend, vorgenommen wurde.

Für den Fall, dass solcherart der dringende Verdacht eines Verbrechens gegeben ist, rechtfertigt § 7 Z. 3 WaffGebrG u.U. sogar einen lebensgefährdenden Waffengebrauch, schon um das Entweichen des Täters zu verhindern. Allerdings geht der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang - wie sich insbesondere aus § 8 Abs. 1 und 2 WaffGebrG (vom hier nicht maßgeblichen Fall einer Notwehrsituation abgesehen) ergibt - stets von einem wohlüberlegten und kontrollierten Einsatz der Dienstwaffe aus. Deren unsachgemäße Handhabung ist dadurch hingegen von vornherein nicht erfasst und daher auch nicht gedeckt, weil anders nicht sichergestellt wäre, dass Unbeteiligte i.S.d. § 8 Abs. 2 WaffGebrG nicht gefährdet werden.

Davon abgesehen wäre auch die notwendige Voraussetzung des § 8 Abs. 1 WaffGebrG (nämlich die ausdrückliche, zeitlich unmittelbar vorausgehende und deutlich wahrnehmbare Androhung des lebensgefährdenden Waffengebrauches) im gegenständlichen Fall - allseits unbestritten - ohnehin nicht erfüllt gewesen.

Dazu kommt schließlich noch, dass vorliegend auch das an verschiedenen Stellen des WaffGebrG (vgl. die §§ 4 bis 6) näher präzisierte, als "Allgemeine Bestimmungen" (vgl. die Überschrift vor § 1 WaffGebrG) auch für den lebensgefährdenden Waffengebrauch maßgebliche verfassungsmäßige Verhältnismäßigkeitsgebot nicht gewahrt gewesen wäre. Denn um die Identität des Pkw-Lenkers, der sich der Amtshandlung widersetzt hat, zu klären, wären offenkundig auch ungefährliche und/oder weniger gefährliche Maßnahmen zweckdienlich gewesen, wie z.B. die Verfolgung des Flüchtenden mit dem Gendarmeriebus. Diese musste nicht schon allein deshalb, weil sich in diesem schweres Gerät befand (sog. "Schengen"-Bus), von vornherein als aussichtslos erscheinen, da sich die Beamten zum einen offenkundig leicht Kenntnis vom Kennzeichen verschaffen und andererseits die Nachfahrt unschwer mit der Herbeiholung kollegialer Hilfe per Funk - wie dies auch tatsächlich geschehen ist - kombinieren hätten können.

Im Ergebnis erweist sich die Abgabe des Schusses sohin als rechtswidrig, weil der Beschwerdeführer dadurch ungerechtfertigterweise einer ernsthaften Gefährdung seines Lebens i.S.d. Art. 2 Abs. 1 erster Satz MRK ausgesetzt wurde.

3.2.2.2. Aufforderung zum Aussteigen mit vorgehaltener Pistole:

Während hinsichtlich des zuvor behandelten unkontrollierten Schusses zweifelsfrei feststeht, dass - wenn schon dessen gezielte Abgabe auf das flüchtende Fahrzeug nicht erwiesen werden konnte - zumindest insofern eine unsachgemäße Handhabung der Dienstwaffe vorgelegen haben muss, als der Beamte (was von diesem gar nicht bestritten wird) entgegen der Bedienungsanleitung seinen Abzugsfinger nicht solange bloß am Abzugbügel - anstelle am Abzug selbst - angelegt hat, bis die Waffe ins Ziel, nämlich senkrecht nach oben zeigte, wird Gleichartiges im Zusammenhang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er mit vorgehaltener Waffe zum Aussteigen aus dem KFZ gezwungen worden sei, nicht einmal von letzterem selbst behauptet.

Ist damit aber davon auszugehen, dass - wenn der Abzugsfinger hier am Abzugbügel lag - die unbeabsichtigte Auslösung eines Schusses nicht möglich war, weil ein solcher der Bedienungsanleitung zufolge nur durch eine bewusste Betätigung des Abzuges abgegeben werden kann, wozu der Finger zuvor vom Bügel auf den Abzug gelegt werden muss (vgl. S. 5 der Bedienungsanleitung; siehe dazu oben, 3.2.1.3.), so lag insoweit auch keine konkrete Lebensgefährdung des Beschwerdeführers i.S.d. Art. 2 Abs. 1 erster Satz MRK vor, und zwar unabhängig davon, ob die Dienstwaffe tatsächlich aus einer Entfernung von 2 bis 3 cm (so der erste Zeuge), von 30 cm (wie der Beschwerdeführer vorbringt) oder aus einem größeren Abstand (so das einschreitende Sicherheitsorgan) auf den Körper des Rechtsmittelwerbers gerichtet war.

Auch eine unmenschliche Behandlung i.S.d. Art. 3 MRK ist in dieser Vorgangsweise nach Auffassung des Oö. Verwaltungssenates nicht zu erblicken, weil die Beamten zu diesem Zeitpunkt ja noch nicht wussten, welche und wieviele Personen in dem KFZ waren und in welcher psychischen Verfassung sich diese befanden. Vom dringenden Verdacht der Begehung des Deliktes des Widerstandes gegen die Staatsgewalt abgesehen war jedenfalls objektiv betrachtet auch die Annahme nicht gänzlich unvertretbar, dass die Insassen schon zuvor eine gravierende Kriminalstraftat, insbesondere ein Gewaltdelikt, begangen haben könnten, deretwegen sie unbedingt eine Umgehung der Verkehrskontrolle bewerkstelligen wollten.

Daher wurde der Rechtsmittelwerber insoweit nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt.

3.3. Aus allen diesen Gründen war somit der Beschwerde gemäß § 67c Abs. 3 AVG insoweit stattzugeben, als die durch unsachgemäße Bedienung ausgelöste Abgabe eines Schusses aus der Dienstpistole des einschreitenden Sicherheitsorganes und die dadurch bewirkte ernsthafte Lebensgefährdung des Rechtsmittelwerbers i.S.d. Art. 2 MRK als rechtswidrig zu erklären war; hinsichtlich des Vorbringens, dass jener darüber hinaus durch die mit vorgehaltener Waffe ausgesprochene Aufforderung, aus dem PKW auszusteigen, in seinen Rechten verletzt worden wäre, war diese hingegen als unbegründet abzuweisen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war die belangte Behörde hinsichtlich des ersten Beschwerdepunktes nach § 79a Abs. 1, 2 und 4 Z. 3 AVG i.V.m. § 1 Z. 1 und 2 der AufwandsersatzVO UVS, BGBl.Nr. 855/1995, dazu zu verpflichten, dem Beschwerdeführer antragsgemäß Kosten in Höhe von 18.800 S (Schriftsatzaufwand: 8.400 S; Verhandlungsaufwand: 10.400 S) zu ersetzen; hinsichtlich des zweiten Beschwerdepunktes war hingegen der Beschwerdeführer gemäß § 79a Abs. 1, 3 und 4 Z. 3 AVG i.V.m. § 1 Z. 3, 4 und 5 der AufwandsersatzVO UVS dazu zu verpflichten, der belangten Behörde antragsgemäß Kosten in Höhe von 6.865 S (Vorlageaufwand: 565 S; Schriftsatzaufwand: 2.800 S; Verhandlungsaufwand: 3.500 S) zu ersetzen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S (entspricht 181, 68 €) zu entrichten.

Dr. G r o f

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