Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220461/2/Ga/Rd

Linz, 25.10.1993

VwSen - 220461/2/Ga/Rd Linz, am 25. Oktober 1993 DVR.0690392 - &

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufungen des Johannes A, gegen das wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1973 (GewO 1973) erlassene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 11. Dezember 1992, Zl. A-825/92, beschlossen:

Die Berufungen werden als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 und § 63 Abs.3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51, iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52.

Begründung:

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Lienz hat mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis den Berufungswerber einer Übertretung des § 366 Abs.1 Z2 iVm § 189 Abs.1 Z2 GewO 1973 (idF. vor der Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl.Nr. 29/1993) schuldig erkannt, weil er ohne die erforderliche Konzession in der Zeit vom 10. September 1992, 08.00 Uhr, bis 12. September 1992, 12.00 Uhr, das konzessionierte Gastgewerbe in der Betriebsart eines Imbißstandes durch die gewerbsmäßige Verabreichung von gegrillten Hühnern zum Entgeld von 65 S (ein Grillhendl) bzw. 35 S (ein halbes Grillhendl) im Standort am Parkplatz der U und im Standort am Parkplatz des Ur ausgeübt habe; deswegen wurde über ihn eine Geldstrafe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Tage) kostenpflichtig verhängt.

1.2. Dagegen richten sich die als Berufung bezeichneten, im Wege der Telekopie am 19. Jänner 1993 vormittags, im zeitlichen Abstand von 11 Minuten bei der Strafbehörde eingebrachten und im Original ersichtlich von Johannes A unterfertigten Schriftsätze gleichen Datums.

2. Die Strafbehörde als belangte Behörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern die Berufung samt Strafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol vorgelegt. Dieser hat Berufung und Strafakt mit Note vom 8. Februar 1993 dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich gemäß § 51 Abs.1 VStG (und wohl auch gemäß § 6 AVG) weitergeleitet; dies mit der (impliziten) Begründung, daß in diesem Fall der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als Berufungsbehörde sachlich und örtlich deswegen zuständig sei, weil nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz die Tat in Schärding, somit im Sprengel des O.ö. Verwaltungssenates begangen worden sei.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Einsicht in den Strafakt der Bezirkshauptmannschaft Lienz zu Zl. A-825/92 genommen und bejaht im Grunde des § 51 Abs.1 VStG und unter Bedachtnahme auf das VfGH-Erkenntnis vom 16. Oktober 1991, G 187/91-10 ua, seine sachliche und örtliche Zuständigkeit in diesem Berufungsfall nach Maßgabe des Tatort-Ausspruchs der belangten Behörde.

4. Dem unabhängigen Verwaltungssenat obliegt wegen seiner grundsätzlichen Zuständigkeit als Berufungsbehörde im zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahren auch die abschließende Beurteilung der Zulässigkeit der Berufung. Grundlage für diese Beurteilung ist der mit dem bekämpften Straferkenntnis abgeschlossene Strafakt der belangten Behörde zu Zl. A-825/92, in den Einsicht genommen wurde, und der Inhalt der vorgelegten Rechtsmittel selbst. Danach ist folgender Sachverhalt festzustellen:

4.1. Der Schuldspruch mit der angelasteten, von der belangten Behörde als erwiesen angenommenen Tat, die verletzte Verwaltungsvorschrift und die über den Beschuldigten verhängte Strafe sowie der Kostenausspruch sind oben unter 1.1. dargestellt.

Damit war inhaltlich vorgegeben, wodurch sich insgesamt der Berufungswerber als beschwert erachten konnte und was somit - im Fall einer Gegenwehr - die Grundlage für den Inhalt eines zu formulierenden Rechtsmittels zu bilden hatte.

4.2. Der zeitlich frühere der beiden Schriftsätze des Beschuldigten ist mit Grußformel und Unterschrift versehen und hat folgenden Wortlaut:

" Berufung gegen Straferkenntnis Zahl A-825/92 Ich A Johannes, geb. am 16.4.1970 lege gegen oben genanntes Straferkenntnis Berufung ein.

Begründung: Herr Johann F, ist für den Standort Unimarkt Filiale in Schärding, W zuständig." Der spätere der beiden Schriftsätze des Beschuldigten ist gleichfalls mit Grußformel und Unterschrift versehen und hat folgenden Wortlaut:

" Berufung gegen Straferkenntnis Zahl A 825/92 Ich, Johannes A geb. am 16.4.1970 lege gegen oben genannte Straferkenntnis Berufung ein.

Begründung: Herr Johann Fr, ist für den Standplatz in Schärding, Allerheiligen zuständig." 5. Über die verfahrensrechtliche Zulässigkeit dieser Schriftsätze als ordentliches Rechtsmittel der Berufung gegen das Straferkenntnis vom 11. Dezember 1992 hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Zunächst wird festgehalten, daß die Angabe des Namens "A Johannes" in der zeitlich früheren Berufung offensichtlich einem Versehen entspringt; es besteht kein Zweifel, daß auch in diesem Fall der Schriftsatz dem Johannes A zuzurechnen ist.

5.2. Der wesentliche Inhalt einer Berufung ist bundesgesetzlich festgeschrieben. Gemäß der Anordnung des § 63 Abs.3 AVG hat die Berufung nicht nur den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sondern auch einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Für schriftliche Berufungen im Verwaltungsstrafverfahren gilt diese Anordnung in gleicher Weise. Eine im Sinne des Gesetzes zulässige Berufung bedarf somit zwingend des ausdrücklichen Begehrens, den angefochtenen Strafbescheid zu beheben, dh ersatzlos zu beseitigen oder - in bestimmter Weise - abzuändern; das konkrete Begehren muß deutlich zutagetreten (zB VwGH vom 17.3.1982, 81/09/0103). Außerdem muß der Berufungswerber schon in seiner Rechtsmittelschrift, jedenfalls aber noch innerhalb der Berufungsfrist, in einem Mindestmaß deutlich darlegen, worin er die Rechtswidrigkeit des von ihm bekämpften Straferkenntnisses sieht (zB VwGH vom 29.3.1976, 945/75); zumindest aber erkennbar (zB VwGH vom 28.5.1993, 93/02/0058) müssen die Gründe sein, aus denen er ein bestimmtes Straferkenntnis angeht.

5.3. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung durch die Strafbehörde, die ausdrücklich auf das inhaltliche Erfordernis eines begründeten Antrages für den Fall einer schriftlichen Berufung hingewiesen hatte, können den Schriftsätzen vom 19. Jänner 1993 weder direkte noch indirekte Hinweise darauf entnommen werden, was der Beschuldigte mit der Befassung der Berufungsbehörde anstrebt und aus welchen Gründen er dies tut.

Beide Schriftsätze enthalten weder einen ausdrücklich formulierten Antrag noch kann daraus, daß - in der sprachlichen Formulierung einer bloßen Feststellung angegeben wird, Herr Johann F sei für einen bestimmten Standplatz "zuständig", eine indirekte Antragstellung erschlossen werden.

Auch die Gründe, aus denen der Beschuldigte das Straferkenntnis als solches allenfalls für rechtswidrig hält (auch das erklärt er ja nicht) sind aus diesem Inhalt der Schriftsätze weder direkt noch indirekt erkennbar.

Daß der Beschuldigte mit seinen Hinweisen auf "Zuständigkeiten" des Johann F diese Person als den in diesem Fall eigentlich verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen einwenden wollte, hält der unabhängige Verwaltungssenat für ausgeschlossen. Dafür fehlt nämlich jedes Indiz. Sollte aber der Beschuldigte mit den Hinweisen auf die "Zuständigkeiten" des Johann F eine bestimmte interne Aufgabenverteilung seiner Mitarbeiter bzw. Gehilfen einwenden wollen, wäre nicht erkennbar, welchen Bezug ein solcher (unterstellter) Einwand zu der im Schuldspruch des bekämpften Straferkenntnisses formulierten Tatanlastung haben könnte. "Zuständigkeiten" spielen dort nämlich keine Rolle. Es stellt sich daher die Frage, ob Zuständigkeiten als Sachverhalt richtig oder falsch zugrundegelegt worden sind, gar nicht, sodaß in dieser Hinsicht der Beschuldigte in seinen Rechten von vornherein nicht verletzt sein kann. Der Schuldspruch hält als maßgebenden und im Verfahren vor der belangten Behörde unbestritten gebliebenen Sachverhalt lediglich fest, daß der Beschuldigte das konzessionierte Gastgewerbe unbefugt ausgeübt hat, u.zw. durch Johann F (als Gehilfen) im bezeichneten Standort und durch Wolfgang M (als Gehilfen) im bezeichneten Standort; dies in dem Sinn, daß die genannten Personen zur Tatzeit an den genannten Standorten körperlich anwesend waren und dort im Auftrag des Beschuldigten Verkaufstätigkeiten abwickelten. Vor einer so formulierten Tatanlastung muß daher belanglos bleiben, wer für welche Standorte, allenfalls auf Grund nicht näher angegebener, interner Absprachen und Festlegungen "zuständig" gewesen sein mag.

5.4. Auch gegen die Strafbemessung und gegen die Höhe der verhängten Strafe enthalten die Schriftsätze nichts, was als Berufungsantrag und dessen Begründung ausdrücklich formuliert und auch bloß erkennbar wäre.

6. Diese, einer Beurteilung der vorliegenden Schriftsätze als inhaltlich (wenigstens gerade noch) zulässige Rechtsmittel entgegenstehenden, wesentlichen Mängel konnten - gerade wegen der korrekten Rechtsmittelbelehrung der belangten Behörde - nicht mit Hilfe eines Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs.3 AVG (jedenfalls nicht nach abgelaufener Berufungsfrist) behoben werden.

7. Somit entsprechen die Schriftsätze vom 19. Jänner 1993 nicht den gesetzlichen Mindestvoraussetzungen für eine solche Berufung, die es dem unabhängigen Verwaltungssenat ermöglicht hätte, als verfassungsmäßiges Kontrollorgan hier als Strafberufungsbehörde - einzuschreiten und die inhaltliche Prüfung des mit Straferkenntnis vom 11. Dezember 1992 abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahrens vorzunehmen.

Es war deshalb - gemäß § 51e Abs.1 VStG ohne öffentliche mündliche Verhandlung - spruchgemäß wegen Begründungsmangels mit Zurückweisung vorzugehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine schriftliche Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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