Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220463/2/Kl/Rd

Linz, 01.03.1994

VwSen-220463/2/Kl/Rd Linz, am 1. März 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 3. Kammer (Vorsitzender: Dr. Fragner, Berichterin: Dr. Klempt, Beisitzerin: Mag. Bissenberger) über die Berufung des K U , vertreten durch RA Dr. A H , M , L , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29.12.1992, Ge-96/228/1992/Tr, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung 1973 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Kostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 44a Z1, 45 Abs.1 Z2 und Z3 und 51 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29.12.1992, Ge-96/228/1992/Tr, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 40.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Z3 iVm § 74 Abs.2 Z1 und 2 GewO 1973 verhängt, weil er es als verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der "G HandelsgesmbH" T , zu vertreten hat, daß zumindest am 9.7.1992, wie von Organen der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land festgestellt wurde, in T , J , im Keller des do. Eissalons in einem der do. Tiefgarage angeschlossenen Raum, durch den Betrieb von mehreren Maschinen zur Eiserzeugung, einer Kühlzelle und einem Lager für die zur Eiserzeugung benötigten Lebensmittel, wobei zum Erhebungszeitpunkt drei Dienstnehmer mit der Eiserzeugung beschäftigt waren, eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage, welche geeignet ist zB durch den Betrieb der oa Anlagen das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden oder der Nachbarn zu gefährden oder die Nachbarn durch Lärm oder Geruch zu belästigen, ohne die hiefür erforderliche Genehmigung der Behörde betrieben hat.

Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag von 4.000 S festgelegt.

2. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung, mit welcher das Straferkenntnis zur Gänze angefochten wurde. Zur Geldstrafe wurde ausgeführt, daß das verhängte Strafausmaß im Hinblick auf die Einkommensverhältnisse (Existenzminimum) des Berufungswerbers überhöht sei. Weiters wurde ausgeführt, daß der Berufungswerber seit März 1991 die Verlegung des Betriebes nach Linz, Harrachstraße 46, beabsichtige, für welches Lokal ihm jedoch bislang die behördliche Genehmigung des Magistrates der Stadt Linz versagt wurde bzw. seine Bauarbeiten eingestellt wurden. Er sei daher nachdrücklich bemüht, eine Stand ortverlegung durchzuführen bzw. eine gewerberechtliche Genehmigung für die Betriebsstätte zu erhalten.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und keine Gegenschrift erstattet.

Da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war zur Entscheidung die 3. Kammer des unabhängigen Verwaltungssenates berufen.

Weil schon aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben war, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Der Vorschrift des § 44a Z1 VStG ist dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall, insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identi fizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a Z1 VStG genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen läßt (VwGH verst.Sen. 13.6.1984, Slg. 11466 A).

Sowohl im angefochtenen Straferkenntnis als auch in der das Strafverfahren gegen den Berufungswerber einleitenden Aufforderung zur Rechtfertigung vom 23.7.1992 (diese bildet auch eine die Verfolgungsverjährung ausschließende erste Verfolgungshandlung) wird dem Berufungswerber die näher bezeichnete Verwaltungsübertretung für den Tatzeitpunkt 9.7.1992 vorgeworfen und es wurde das gesamte Verwaltungsstrafverfahren im Hinblick auf diesen Tatzeitpunkt durchgeführt.

Diese Annahme bzw. dieser Tatvorwurf stellt sich aber als grob aktenwidrig heraus, da die vorgeworfene Tat laut Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft vom 9.7.1992 am 7.7.1992 durch Organe der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land festgestellt wurde. Feststellungen hinsichtlich einer Tatbegehung am 9.7.1992 gehen aus dem Akt nicht hervor. Es hat daher der Berufungswerber die Tat am 9.7.1992 nicht begangen.

Da hinsichtlich der Tat am 7.7.1992 aber keine die Verjährung gemäß § 31 Abs.2 VStG hemmende Verfolgungshandlung gesetzt wurde, ist hinsichtlich der Tat am 7.7.1992 bereits Verfolgungsverjährung eingetreten.

Es war daher das angefochtene Straferkenntnis - ohne in die Sache selbst einzugehen - gemäß § 45 Abs.1 Z2 und 3 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen (§ 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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