Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220475/5/Kl/Rd

Linz, 02.05.1994

VwSen-220475/5/Kl/Rd Linz, am 2. Mai 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des J W , F , A , vertreten durch Mag. W W , p.A. G KG, A , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 9.2.1993, Ge-96/156/1992/Gru, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt jegliche Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 9, 45 Abs.1 Z2 erste Alternative und 51 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 9.2.1993, Ge-96/156/1992/Gru, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 10.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 31 Abs.2 lit.p ASchG bzw. § 52 Abs.2 AAV verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher und somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung der "G KG" mit dem Sitz in A , nach außen berufene Organ, am 24.8.1992 um 10.45 Uhr, für das in der Steinbruchbetriebsanlage "S " auf Parz.Nr. 1920 KG S , Gemeinde B , in Verwendung stehende Großbohrgerät, Fa.

Böhler, Typ T 11, Bohrwagen Nr. 1196, keine Stauberfassungsvorrichtung installiert hat.

Der Arbeitnehmer F A führte im südöstlichen Bruchbereich auf der 2. Etage Bohrarbeiten durch. Aus diesem Grund wurden die MAK-Werte für Quarz und Feinstaub im Bereich des Großbohrgerätes wesentlich überschritten.

Arbeitsverfahren müssen derart gestaltet sein, daß die Entwicklung von gesundheitsgefährdenden Schwebstoffen (Quarzstaub) in einer für die Gesundheit gefährlichen Konzentration vermieden wird. Dementsprechend müssen diese Schwebstoffe an der Entstehungsstelle abgesaugt werden.

Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag von 1.000 S festgelegt.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung durch die G KG, gezeichnet durch Mag. W W , eingebracht, und wurde diese Berufung damit begründet, daß während des Bohrvorganges der Arbeitnehmer sich abseits der Maschine befinde und erst nach Beendigung des Bohrvorganges der Arbeitnehmer direkt am Gerät zu Arbeiten hätte, wobei dabei kein Staub mehr entstehe. Im übrigen hätte am Standort des Mitarbeiters während des Bohrvorganges eine Staubmessung durchgeführt werden müssen. Es wurde daher die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt.

Über Aufforderung und unter Hinweis auf § 10 Abs.1 AVG wurde vom Berufungswerber eine Vollmacht für Mag. W W im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nachgereicht.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und keine Gegenäußerung erstattet.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt. Im Zuge der parallel laufenden Berufungsverfahren gegen den Beschuldigten trat anläßlich ergänzender Ermittlungen hervor, daß laut Auszug aus dem Firmenbuch zum Tatzeitpunkt 24.8.1992 als einzige persönlich haftende Gesellschafterin der S KG die W GesmbH eingetragen ist, deren alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer Mag.

W W ist. Der Berufungswerber ist demnach als persönlich haftender Gesellschafter bereits mit 1.8.1992 ausgeschieden. Der Firmenbuchauszug liegt im Berufungsverfahren zu VwSen-220550/1993 auf.

Da bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit diesem Erhebungsergebnis ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen (§ 51e Abs.1 VStG).

5. Hierüber hat der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 52 Abs.2 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, BGBl.Nr. 218/1983 idgF, hat die Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von Arbeitsvorgängen und -verfahren derart zu erfolgen, daß die Entwicklung von Gasen, Dämpfen oder Schwebstoffen gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe in einer gefährlichen oder in anderer Weise für die Gesundheit nachteiligen Konzentration iSd § 16 Abs.2 am Arbeitsplatz vermieden wird. Dementsprechend müssen Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe an der Entstehungs- oder Austrittsstelle entsprechend § 16 abgesaugt oder die jeweils erforderlichen anderen Schutzmaßnahmen wie Vornahme der Arbeiten in geschlossenen Apparaturen sowie künstliche oder natürliche Raumbelüftung bei Vorhandensein nur geringer Mengen von Gasen, Dämpfen oder Schwebstoffen, getroffen sein.

Gemäß § 100 der AAV sind Übertretungen dieser Verordnung nach Maßgabe des § 31 des ASchG zu ahnden, wobei gemäß § 31 Abs.2 lit.p Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl.Nr. 234/1972 idgf (kurz ASchG), Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Vorschriften der aufgrund des § 24 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder den aufgrund des § 27 dieses Bundesgesetzes vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen oder den erteilten Aufträgen zuwiderhandeln, eine Verwaltungsübertretung begehen, und von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen sind.

5.2. Für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften durch juristische Personen ist im Grunde des § 9 VStG gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erk. vom 29.9.1992, 88/08/0176) der handelsrechtliche Geschäftsführer der Gesellschaft verantwortlich.

Demgemäß wurde auch dem Berufungswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer und nach außen vertretungsbefugtes Organ der G KG die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung angelastet.

Wie aber die Erhebungen zum Verfahren VwSen-220550 und die diesbezüglichen Berufungsausführungen ergeben haben, war zum Tatzeitpunkt einzig persönlich haftende Gesellschafterin der S KG die W GesmbH, deren einziger handelsrechtlicher Geschäftsführer Mag. W W ist.

Es ist daher der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt bereits als handelsrechtlicher Geschäftsführer aus der Gesellschaft ausgeschieden und war daher für nach dem Ausscheiden gesetzte Verwaltungsübertretungen nicht mehr verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen.

Da die vorgeworfene Verwaltungsübertretung vom Berufungswerber daher im Sinn der obigen Ausführungen nicht begangen wurde, war das Straferkenntnis aufzuheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Nähere Ausführungen zum weiteren Sachvorbringen waren daher nicht mehr erforderlich.

6. Bei diesem Verfahrensergebnis waren daher keine Verfahrenskostenbeiträge vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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