Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220486/5/Ga/La

Linz, 28.01.1994

VwSen-220486/5/Ga/La Linz, am 28. Jänner 1994 DVR.0690392

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des H D , p.A. V , I , gegen den seinen Antrag auf Wiederaufnahme abweisenden Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 14. Jänner 1993, GZ. 100-1/16, entschieden:

I. Die Berufung wird in der Sache als unbegründet abgewiesen; der Bescheid wird insoweit bestätigt.

II. Hinsichtlich des Ausspruchs über die Kosten wird der Berufung stattgegeben; der Bescheid wird insoweit mit der Feststellung aufgehoben, daß der Berufungswerber keine Beiträge zu den Verfahrenskosten zu leisten hat.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4, § 69 Abs.1, § 70 Abs.3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51, iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52; § 51 Abs.1, § 51c, § 51e Abs.2 VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1, 2 und 6 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1.1. Mit dem eingangs bezeichneten Bescheid hat der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz (als Bezirksverwaltungsbehörde) den Antrag des Berufungswerbers vom 16. Dezember 1992 auf Wiederaufnahme eines mit rechtskräftiger Strafverfügung vom 30. September 1991 abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahrens (wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1973) mit der Begründung abgewiesen, daß der Antragsteller keinen einzigen Wiederaufnahmegrund iSd § 69 Abs.1 Z1 bis Z3 AVG (iVm § 24 VStG) geltend gemacht habe. Insbesondere sei ihm dies nicht mit dem Vorbringen, daß er gar nicht der einzige handelsrechtliche Geschäftsführer der Firma M Gesellschaft mbH gewesen sei, und auch nicht mit seinem Hinweis auf § 10 GewO 1973 gelungen.

1.2. Mit seiner dagegen erhobenen und vom Bürgermeister als belangte Behörde dem unabhängigen Verwaltungssenat ohne Gegenäußerung vorgelegten Berufung bringt der Rechtsmittelwerber im wesentlichen vor, daß sehr wohl ein Wiederaufnahmegrund gemäß § 69 Abs.1 Z2 AVG gegeben sei.

2. Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.

2.1. So geht schon der Einwand des Berufungswerbers, wonach er die seinerzeit gegen ihn verhängte Geldstrafe "schon im März 1992" bezahlt habe, an der Sache, die dem unabhängigen Verwaltungssenat iSd § 66 Abs.4 AVG zur Entscheidung vorliegt, vorbei; dieser Einwand betrifft allenfalls das gegen ihn vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz geführte Verwaltungsvollstreckungsverfahren.

2.2. Gleichfalls nicht die Sache betrifft das Vorbringen, wonach er seine "1. Berufung fristgerecht fernmündlich bekanntgegeben" habe und es dafür (vom Berufungswerber allerdings nicht genannte) Zeugen gäbe. Über die damit angesprochenen Fragen der Zulässigkeit und der Rechtzeitigkeit eines vom Berufungswerber im zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahren behauptetermaßen eingebrachten Rechtsmittels hat die belangte Behörde schon mit Bescheid vom 10. April 1992 rechtskräftig entschieden.

3. Zu der Behauptung in der Sache selbst, wonach "sehr wohl" (somit also konträr zu der zur Abweisung führenden Annahme der belangten Behörde) ein Wiederaufnahmegrund gemäß § 69 Abs.1 Z2 AVG vorliege, hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Der Wiederaufnahmegrund der Neuerung iSd § 69 Abs.1 Z2 AVG bedeutet, daß neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sein müssen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruchs (das ist hier die mit Strafverfügung vom 30. September 1991 ausgesprochene Bestrafung des Berufungswerbers mit 3.000 S wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1973) anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Die allgemein formulierte Behauptung des Berufungswerbers, wonach sehr wohl ein derartiger Wiederaufnahmegrund vorliege, enthält nun keinerlei konkretes Vorbringen, weshalb nach seiner Meinung mit dem bekämpften Bescheid vom 14. Jänner 1993 zu Unrecht das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes im Sinne des § 69 Abs.1 Z2 AVG verneint worden wäre. Eine zum Erfolg führende Gegenwehr in dieser Sache hätte zur Voraussetzung gehabt, daß der Berufungswerber im einzelnen darlegt, aus welchen verfahrensrechtlichen oder inhaltlichen - Gründen er die Entscheidung der belangten Behörde für rechtswidrig hält.

3.2. Davon abgesehen ist jedoch auch das übrige Vorbringen des Berufungswerbers nicht geeignet, einen Wiederaufnahmegrund der Neuerung darzutun. So ist nämlich seine Behauptung, daß er "nicht Betreiber dieser Geschäfte" gewesen sei und "somit auch nicht haftbar" sei, nicht neu im Sinne des § 69 Abs.1 Z2 AVG. Diesen Einwand hat der Berufungswerber nämlich schon im Zuge des zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahrens, nämlich in seinem Wiedereinsetzungsantrag vom 14. Februar 1992 (das darüber abgeführte Verfahren ist als Appendix des Strafverfahrens zu verstehen) vorgebracht.

Untauglich sind schließlich auch sein Einwände, daß zum einen die Firma M Gesellschaft mbH zum "Zeitpunkt" (zu welchem?) noch eine Personengesellschaft gewesen sei, und zum anderen es mehrere Firmen mit der Bezeichnung "M .... GMBH" gäbe. Ebenso untauglich ist die Behauptung, wonach es ein seine mangelnde Verantwortlichkeit bestätigendes Urteil des Landesgerichtes Linz gäbe.

Alle diese Behauptungen sind gänzlich unkonkretisiert; weder werden damit neue Tatsachen vorgebracht noch neu hervorgekommene Beweismittel vorgelegt. Mit der sohin unbestimmt gebliebenen Zielrichtung dieser Behauptungen, daß nämlich der Berufungswerber nicht im Sinne der genannten Strafverfügung als nach außen vertretungsbefugtes Organ der M Gastronomie Betriebs- und Warenhandelsges.m.b.H.

verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich gewesen sein soll, sind diese Einwände schon in dem von der belangten Behörde abgewiesenen Antrag auf Wiederaufnahme enthalten gewesen.

4. Aus all diesen Gründen war daher der Berufung keine Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid zu bestätigen.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte ebenso entfallen wie die vom Berufungswerber begehrte Akteneinsicht im Wege der Herstellung und Übersendung einer Kopie des ganzen Strafaktes; eine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Berufungswerbers ist dadurch nicht gegeben. Dies unter besonderer Bedachtnahme auf die offensichtliche Aussichtslosigkeit der Berufungsbegründung, mit der der Berufungswerber nicht einmal den Versuch, das bloß allgemein behauptete Vorliegen von Wiederaufnahmegründen auch zu belegen oder zumindest glaubhaft zu machen, unternommen hat.

Die vom Berufungswerber gewünschte "ausführliche Rechtsbelehrung" (nämlich zu dem Umstand, daß er die über ihn verhängte Geldstrafe von 3.000 S schon bezahlt habe und "die Strafverfügung ohnehin nichtig" sei) geht über den vom § 13a AVG (iVm § 24 VStG) abgesteckten Rahmen, wonach der Verfahrenspartei nur die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben sind, ersichtlich hinaus. Der Belehrungswunsch betrifft im übrigen Vorgänge, die sich im Schoß der belangten Behörde bzw.

Vollstreckungsbehörde abgespielt haben; das Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist damit nicht angesprochen.

Zu II.:

Hinsichtlich der Kosten sieht § 64 Abs.6 VStG für den Fall, daß - wie hier - einem Antrag des Bestraften auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens nicht stattgegeben wird, die sinngemäße Geltung jedenfalls des § 64 Abs.1 und 2 VStG vor. Dessen Regelung einer Kostenbeitragsverpflichtung sieht jedoch als Tatbestandselement vor, daß im konkreten Fall ein Straferkenntnis (im technischen Sinn; vgl. § 44a Z5 VStG) überhaupt erlassen worden ist. Die Anknüpfung nur an eine Strafverfügung für den Kostenbeitrag ist ausgeschlossen. Daß dies auch im Fall der bloß sinngemäßen Anwendung im Grunde des § 64 Abs.6 VStG so gilt, scheint zwar allein nach dem Gesetzeswortlaut nicht völlig eindeutig, muß jedoch im Zweifel zugunsten des Berufungswerbers so ausgelegt werden.

Vorliegend ist ein Straferkenntnis nie erlassen worden. Die Vorschreibung eines Kostenbeitrages durch die belangte Behörde war daher rechtswidrig und mußte behoben werden. Ein Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat scheidet aus diesen Gründen von vornherein aus.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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