Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420277/5/Gf/Km

Linz, 12.05.2000

VwSen-420277/5/Gf/Km Linz, am 12. Mai 2000

DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass der Beschwerde des DDr. G G, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch den Leiter der Justizanstalt Garsten am 7. April 2000 beschlossen:

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 4 AVG; § 79a AVG.

B e g r ü n d u n g:

1. Mit einem am 20. April 2000 - und damit rechtzeitig - mittels Telefax beim Oö. Verwaltungssenat eingebrachten Schriftsatz hat der Rechtsmittelwerber eine auf Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG i.V.m. § 67a Abs. 2 Z. 1 AVG gestützte Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Justizanstalt Garsten am 7. April 2000 erhoben.

Darin bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass ihm am Vorfallstag grundlos ein Besuch des Strafgefangenen S Z verweigert worden sei. Dadurch sei er in seinem gemäß § 93 Abs. 1 zweiter Satz des Strafvollzugsgesetzes, BGBl.Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 763/1996 (im Folgenden: StVG), sowie in seinem durch Art. 8 MRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden, weshalb die kostenpflichtige Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme begehrt wird.

2. Der Leiter der Justizanstalt Garsten hat als belangte Behörde (vgl. § 10 StVG) eine Gegenschrift erstattet, in der dargelegt wird, dass der Beschwerdeführer ein Mitverurteilter jenes Strafgefangenen, den er zu besuchen beabsichtigt hatte, sei. Aufgrund einer auf § 86 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes gegründeten Weisung des Bundesministers für Justiz sei sohin für den Rechtsmittelwerber ein Besuchsverbot für diesen Häftling verfügt worden.

Daher wird - erschließbar - die Abweisung der Beschwerde beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vom Leiter der JA Garsten vorgelegten Verwaltungsakt zu Zl. GVNr-4582-17/V; da sich bereits aus diesem in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und auch ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. Über die vorliegende Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG i.V.m. § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein.

Diese Behauptung der Rechtsverletzung muss zumindest denkmöglich sein (vgl. die Nachweise bei H.R. Klecatsky - T. Öhlinger, Die Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts, Wien 1984, 149 f).

4.2. In diesem Zusammenhang bringt der Rechtsmittelwerber, der die vorliegende Beschwerde nicht etwa in Vertretung des Strafgefangenen, sondern ausdrücklich im eigenen Namen erhoben hat, zunächst vor, in seinem aus § 93 Abs. 1 zweiter Satz StVG erfließenden subjektiven Recht auf Besuch des Inhaftierten beeinträchtigt worden zu sein.

Aus dem StVG insgesamt, im Besonderen aus den Bestimmungen des Achten Unterabschnittes über den "Verkehr mit der Außenwelt" (§§ 86 ff StVG) ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass in diesem Gesetz - soweit für den vorliegenden Zusammenhang maßgebend - lediglich subjektive Rechte der Strafgefangenen konstituiert werden. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der im StVG angeführten besonderen Besuchergruppen (Angehörige, Rechts- u. Vermögensberater, etc.; vgl. § 93 Abs. 2 StVG): Selbst diesen korreliert nämlich - entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Rechtsansicht - gerade kein der Begünstigung des Strafgefangenen entsprechendes subjektives Recht.

Daraus folgt aber insgesamt, dass der Rechtsmittelwerber (der nicht einmal einer dieser besonderen Besuchergruppen angehörte) durch die von ihm bekämpfte Amtshandlung denkmöglich nicht in einer ihm durch das StVG gewährleisteten subjektiven Rechtsposition beeinträchtigt werden konnte.

4.3. Gleiches gilt auch hinsichtlich seines Vorbringens, durch die Verwehrung des Besuches in dem in Art. 8 MRK verankerten Grundrecht verletzt worden zu sein. Denn bei der gegebenen Sachverhaltskonstellation könnte ein Eingriff in diese Gewährleistung offenkundig nur dann vorliegen, wenn er ein Familienangehöriger des Strafgefangenen wäre. Derartiges hat aber der Beschwerdeführer weder behauptet noch liegen hiefür irgendwelche Anzeichen aufgrund des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes vor.

4.4. Schließlich haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, daß der Rechtsmittelwerber durch die von ihm in Beschwerde gezogene behördliche Handlung denkmöglich in seiner subjektiven Rechtssphäre beeinträchtigt worden sein könnte, ergeben.

4.5. Die vorliegende Maßnahmenbeschwerde war daher mangels Beschwer gemäß § 67c Abs. 4 AVG als unzulässig zurückzuweisen.

5. Eine Kostenentscheidung war - mangels eines darauf gerichteten Antrages der belangten Behörde als gemäß § 79a Abs. 3 AVG obsiegender Partei - nicht zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr in Höhe von 2.500,00 Schilling (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. G r o f

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