Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220493/10/Kon/Fb

Linz, 28.06.1994

VwSen-220493/10/Kon/Fb Linz, am 28. Juni 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des G G , 4 O , H , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 15.1.1993, Ge2314/1992+2, wegen Übertretung des Arbeitszeitgesetzes (AZG), zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG.

Entscheidungsgründe:

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen.

Verspätet ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erhoben wird.

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, oder bei der Behörde, die über die Berufung zu entscheiden hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.

Gemäß § 32 Abs.2 enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgelegte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

Gemäß § 24 VStG gelten die vorangeführten gesetzlichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) auch im Verwaltungsstrafverfahren (VStG).

Das bekämpfte Straferkenntnis wurde laut im Akt erliegenden RSa-Rückschein am 22. Jänner 1993 beim Postamt K hinterlegt. Da die Hinterlegung die Wirkung der Zustellung hat, begann an diesem Tag die Rechtsmittelfrist zu laufen und endete mit Ablauf Freitag, den 5.

Februar 1993. Der Berufungswerber hat seine Berufung jedoch erst am 8. Februar 1993 und sohin um drei Tage verspätet mündlich erhoben. Er gab bei der Berufungseinbringung zu Protokoll, daß ihm das bekämpfte Straferkenntnis am 22.

Jänner 1993 zugestellt worden ist.

Der aufgezeigte Sachverhalt wurde dem Berufungswerber in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 24. Juni 1994 teilt der Berufungswerber mit, zur Kenntnis zu nehmen, daß seine Berufung zu spät erhoben worden sei.

Der unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsinstanz hat daher keinen Anlaß, die verspätete Einbringung der gegenständlichen Berufung in Zweifel zu ziehen. Bemerkt wird, daß das angefochtene Straferkenntnis eine richtige Rechtsmittelbelehrung enthält.

Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

Der Berufungswerber wird darauf hingewiesen, daß aufgrund der Gesetzeslage dem unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsinstanz eine Sachentscheidung nicht möglich gewesen ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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