Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220499/7/Kon/Km

Linz, 23.06.1994

VwSen-220499/7/Kon/Km Linz, am 23. Juni 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Johann Hieslmair, p.A. Neinergutstraße 28, 4600 Wels, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Kollmann, Marktplatz 14, 4650 Lambach, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 18. Februar 1993, Ma2-Ge-2671-1992, wegen Übertretung des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 384/1992 und im folgenden mit ARG bezeichnet, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat 20 % der gegen ihn verhängten Geldstrafen, das sind 3.400 S, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 27 Abs.1 iVm § 6 Abs.1, § 7 Abs.1, § 3 Abs.1 und § 3 Abs.2 ARG; § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

Laut Spruch des eingangs zitierten Straferkenntnisses des Bürgermeisters der Stadt Wels wurden gegen den Beschuldigten nachstehender Tatvorwurf erhoben bzw Strafen ausgesprochen:

"Sie sind als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs.2 VStG für die Bereiche Einkauf/Verkauf und Verwaltung der Firma Obst Huber Fruchtimport Ges.mbH., Wels, Neinergutstraße 28, dafür verantwortlich, daß, wie aufgrund einer Überprüfung der Arbeitsaufzeichnungen dieses Betriebes durch das Arbeitsinspektorat Wels am 21.8.1992 festgestellt wurde, die nachstehend angeführten Arbeitnehmer im Mai 1992 entgegen den Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes (Nichtgewährung von Ersatzruhe und Feiertagsruhe, Beschäftigung während der Wochenendruhe an Sonntagen sowie an Samstagen nach 13.00 Uhr) beschäftigt wurden.

A) In folgenden Wochen wurde keine Ersatzruhe gewährt:

1) Huemer Ilona - Einkauf/Verkauf 25. bis 31. Mai 1992 2) Stöger Manfred - Verkauf 18. bis 24. Mai 1992 25. bis 31. Mai 1992 3) Staudinger Wilfried - Verkauf 4. bis 10. Mai 1992 18. bis 24. Mai 1992 25. bis 31. Mai 1992 4) Wiesinger Mario - Verkauf 4. bis 10. Mai 1992 18. bis 24. Mai 1992 25. bis 31. Mai 1992 Gemäß § 6 Abs.1 ARG hat jeder Arbeitnehmer, der während seiner wöchentlichen Ruhezeit beschäftigt wird, Anspruch auf Ersatzruhe, die auf seiner Wochenarbeitszeit anzurechnen ist.

Die Ersatzruhe ist im Ausmaß der während der wöchentlichen Ruhezeit geleisteten Arbeit zu gewähren, die innerhalb von 36 Stunden vor dem Arbeitsbeginn in der nächsten Arbeitswoche erbracht wurde.

B) An folgenden Tagen wurde keine Feiertagsruhe gewährt:

1) Stöger Manfred - Verkauf 1. Mai 1992 2) Staudinger Wilfried - Verkauf 28. Mai 1992 3) Wiesinger Mario - Verkauf 28. Mai 1992 Gemäß § 7 Abs.1 ARG hat jeder Arbeitnehmer an Feiertagen Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden, die frühestens um 0.00 Uhr und spätestens um 6.00 Uhr des Feiertages beginnen muß.

C) Nachstehende Arbeitnehmer wurden während der Wochenendruhe an Sonntagen beschäftigt:

1) Huemer Ilonka - Einkauf/Verkauf 24. Mai 1992 2) Stöger Manfred - Verkauf 17. Mai 1992 24. Mai 1992 31. Mai 1992 3) Staudinger Wilfried - Verkauf 3. Mai 1992 17. Mai 1992 24. Mai 1992 4) Wiesinger Mario - Verkauf 3. Mai 1992 10. Mai 1992 17. Mai 1992 24. Mai 1992 31. Mai 1992 Gemäß § 3 Abs.1 ARG, haben Arbeitnehmer in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe).

D) Nachstehende Arbeitnehmer wurden an Samstagen nach 13.00 Uhr beschäftigt:

1) Staudinger Wilfried - Verkauf 2. Mai 1992 von 15.58 bis 17.19 Uhr 2) Wiesinger Mario - Verkauf 9. Mai 1992 von 18.17 bis 19.31 Uhr 16. Mai 1992 von 14.48 bis 17.31 Uhr 23. Mai 1992 von 16.03 bis 19.00 Uhr 30. Mai 1992 von 18.48 bis 20.00 Uhr Gemäß § 3 Abs.2 ARG hat die Wochenendruhe für alle Arbeitnehmer spätestens am Samstag um 13.00 Uhr, für Arbeitnehmer, die mit unbedingt notwendigen Abschluß-, Reinigungs-, Instandhaltungsarbeiten beschäftigt sind, spätestens am Samstag um 15.00 Uhr zu beginnen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

Arbeitsruhegesetz, BGBl.Nr. 144/1983 i.d.g.F. und zwar:

§ 6 Abs.1 (Nichtgewährung von Ersatzruhe) in 4 Fällen § 7 Abs.1 (Nichtgewährung der Feitertagsruhe) in 3 Fällen § 3 Abs.1 (Beschäftigung während der Wochenendruhe an Sonntagen) in 4 Fällen § 3 Abs.2 (Beschäftigung an Samstagen nach 13.00 Uhr) in 2 Fällen Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich gemäß § 27 (1) Schilling ist, Ersatzfreiheitsstrafe i.Z.m.

von 4 Tagen Zu A) 4 x 2.000,-- S 8.000,-- § 6 (1) leg. cit.

Pkt. 1 - 4 Zu B) 3 x 1.000,-- S 3.000,-- § 7 (1) leg. cit.

Pkt. 1 - 3 Zu C) 4 x 1.000,-- S 4.000,-- § 3 (1) leg. cit.

Pkt. 1 - 4 Zu c) 2 x 1.000,-- S 2.000,-- § 3 (2) leg. cit.

Pkt. 1 u. 2 Summe S 17.000,-Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

1.700,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Kosten) beträgt daher 18.700,-- Schilling.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54 d VStG)." Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte, vertreten wie eingangs angeführt, rechtzeitig Berufung erhoben.

Verweisend auf die Angaben in seiner Rechtfertigung als Beschuldigter vom 7. Oktober 1992 und ohne den Sachverhalt zu bestreiten wendet der Beschuldigte gegen seine Bestrafung geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen der Übertretung im Sinne des § 21 VStG gegen seine Bestrafung ein.

Weiter bekämpft er das gegen ihn festgesetzte Strafausmaß, weil es seinen Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnissen nicht entspreche. Im übrigen hätte die Erstbehörde für ihn sprechende Milderungsgründe, insbesondere seine bisherige Unbescholtenheit und sein Tatsachengeständnis bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt.

Die Erstbehörde hat von der Erlassung einer Berufungsvorentscheidung gemäß § 51b VStG Abstand genommen und die vorliegende Berufung unter Anschluß des erstbehördlichen Verfahrensaktes sogleich dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hat aufgrund der vorgenommenen Akteneinsicht einen ausreichend ermittelten und im übrigen ausdrücklich unbestritten gebliebenen Sachverhalt festgestellt, weswegen gemäß § 51e Abs.2 VStG die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten war.

Da die jeweils verhängten Geldstrafen unter dem Betrag von 10.000 S liegen, hatte der unabhängige Verwaltungssenat durch ein Einzelmitglied über die vorliegende Berufung zu entscheiden (§ 51c VStG).

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Die dem Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretungen sind sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht voll erfüllt und wird die Begehung auch nicht bestritten. Der Beschuldigte wendet gegen seine Bestrafung lediglich Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Folgen der ihm angelasteten Übertretungen ein, sodaß er Anspruch auf die Rechtswohltat des § 21 VStG habe.

Gemäß § 21 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Liegen beide in § 21 VStG normierten Voraussetzungen vor, nämlich Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Folgen der Übertretung, hat die Behörde von der Verhängung einer Strafe abzusehen und ist ungeachtet der Verwendung des Wortes "kann" nicht zur Ermessensausübung ermächtigt.

Allerdings liegen im Fall des Beschuldigten die Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG nicht vor. Die vom Beschuldigten abgegebenen Rechtfertigungen, auf die er in seiner Berufung verweist, begründen weder einen entschuldigenden Notstand im Sinne des § 6 VStG oder kommen einem solchen nahe, weil er mit keiner Übertretung der Abwehr eines Existenz bedrohenden wirtschaftlichen Schadens verbunden war. Ebensowenig können die vom Beschuldigten zu seiner Entlastung angeführten Umstände als unter die Ausnahmetatbestände der §§ 11 bis 15 ARG fallend angesehen werden.

Im weiteren sind die Folgen der Übertretungen nicht als unbedeutend zu qualifizieren, weil die übertretenen Normen hochrangige Rechtsgüter, nämlich das Leben und die Gesundheit der Arbeiter schützen und die durch die gegenständlichen Übertretungen verursachte Gefährdung des Normenschutzzweckes dies nicht zuläßt.

In bezug auf das ebenfalls angefochtene Strafausmaß ist dem Beschuldigten zunächst der Strafrahmen des § 27 Abs.1 ARG vor Augen zu halten, welcher Geldstrafen in der Höhe von 500 S bis 30.000 S vorsieht. Die jeweils verhängten Einzelstrafen im Betrag von 2.000 S sind daher als im unteren Rahmen des Strafrahmens gelegen zu bewerten und entsprechen in Anbetracht der gefährdenden Rechtsgüter voll dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat. Ein Herabsetzen der ohnehin schon geringen Strafen oder gar ein Absehen von diesen wäre weder aus general- noch aus spezialpräventiven Gründen zu vertreten.

Aus den dargelegten Gründen war der Berufung der Erfolg zu versagen und wie im Spruch zu entscheiden.

zu II.:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

1. Herrn Johann HIESLMAYR, z.H. Herrn Rechtsanwalt Dr. Hans Christian Kollmann, Marktplatz 14, 4650 Lambach; 2. Arbeitsinspektorat für den 19. Aufsichtsbezirk (zu Zl.

2195/6-19/92), Dr.-Groß-Straße 26, 4600 Wels; 3. Arbeitsinspektorat für den 13. Aufsichtsbezirk (zu Zl.

2170/1-13/94), Burggasse 12, 9020 Klagenfurt; 4. Magistrat der Stadt Wels (zu MA2-Ge-2671-1992), Stadtplatz 1, 4601 Wels; zu 4.: unter Rückschluß des do. Verfahrensaktes und dem Ersuchen um Zustellung der beiliegenden Erkenntnisausfertigungen an 1. bis 3. Dem Vertreter des Berufungswerbers wäre nachweisbar zuzustellen.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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