Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420285/2/Gf/Km

Linz, 30.06.2000

VwSen-420285/2/Gf/Km Linz, am 30. Juni 2000

DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass der Beschwerde der A W, vertreten durch RA Dr. J P, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich am 11. Mai 2000 beschlossen:

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 3 AVG.

Begründung:

1. Mit ihrer als "Beschwerde gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG i.V.m. § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG" bezeichneten Eingabe vom 21. Juni 2000 bringt die Rechtsmittelwerberin vor, dass Organe der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich aufgrund eines Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehles des Landesgerichtes Ried zu Zl. Vr-114/00-16 vom 9. Mai 2000 am nächsten Tag zwischen 11.50 und 16.30 Uhr auf ihrem Firmengelände eine Hausdurchsuchung durchgeführt und in deren Zuge "die in der Beilage angeführten Gegenstände, im Wesentlichen Waffen und Munition, beschlagnahmt" hätten.

2.1. Nach § 67c Abs. 1 AVG sind Maßnahmenbeschwerden innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, beim unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) einzubringen.

2.2. Im gegenständlichen Fall wurde der angefochtene Verwaltungsakt am 10. Mai 2000 gesetzt. Da die Rechtsmittelwerberin selbst nicht behauptet, durch den angefochtenen Zwangsakt an der Ausübung ihres Beschwerderechts behindert gewesen zu sein, endete die Sechswochenfrist sohin gemäß § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf des 21. Juni 2000 (Mittwoch, kein Feiertag).

Die laut dem auf dem Kuvert befindlichen Stempel am letzten Tag dieser Frist zur Post gegebene Beschwerde erweist sich daher zwar als rechtzeitig; sie enthält jedoch keine eindeutige Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes i.S.d. § 67c Abs. 2 Z. 1 AVG.

Dies deshalb, weil der Beschwerdeschriftsatz zwar als Beilage ein 16-seitiges "Verzeichnis der in Verwahrung genommenen Beweisgegenstände (Standblatt)" enthält, in dem in 294 Positionen (davon einige mit zahlreichen weiteren Unterpositionen!) aufgelistet wird, welche Gegenstände bei der Hausdurchsuchung in Beschlag genommen wurden; eine auch nur ansatzweise Deklaration, welche dieser Gegenstände tatsächlich "im Beschlagnahmebefehl des LG Ried ..... keinesfalls Deckung finden" sollen (vgl. S. 2 der Beschwerde), hat die Rechtsmittelwerberin jedoch von vornherein unterlassen.

Von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das Rechtsmittel der Maßnahmenbeschwerde - um eine Zweigleisigkeit des Rechtsschutzsystems zu vermeiden - bloß als ein subsidiärer Rechtsbehelf anzusehen ist, eine Beschwerde gegen eine gerichtlich angeordnete Hausdurchsuchung und Beschlagnahme also (wie auch die Rechtsmittelwerberin selbst erkennt) nur insoweit zulässig ist, als der richterliche Befehl in deren Zuge offenkundig überschritten wird, ausgehend wäre es daher der Rechtsmittelwerberin hier selbst oblegen, fristgerecht jene Gegenstände, die nach ihrer Ansicht keinesfalls Deckung in der richterlichen Anordnung finden, zu bezeichnen (noch dazu, wenn der richterliche Befehl - wie hier - so weit reicht, dass davon "aufzufindendes Kriegsmaterial aller Art, aufzufindende illegale Waffen aller Art samt Munition sowie aufzufindende andere Sachen oder Schriftstücke, die auf strafbare Handlungen des Verdächtigen nach dem Kriegsmaterialgesetz und nach dem Waffengesetz hindeuten" umfasst ist) und damit i.S.d. Art.129a Abs. 1 Z. 2 B-VG den vor den UVS beschwerdefähigen vom vor diesen nicht beschwerdefähigen Teilbereich der Beschlagnahmeanordnung zu scheiden.

Insoweit konnte der Rechtsmittelwerberin aber auch kein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG erteilt werden, weil es sich bei der Nichteinhaltung des § 67a Abs. 2 Z. 1 AVG um einen nicht verbesserungsfähigen inhaltlichen Mangel handelt, was schon daraus hervorgeht, dass es andernfalls ein Beschwerdeführer generell gleichsam selbst in der Hand hätte, sich durch eine vorerst undifferenzierte Eingabe die von Gesetzes wegen ohnehin schon großzügig bemessenen Rechtsmittelfrist des § 67a Abs. 1 AVG im Sinne einer "Rechtsmittelanmeldung" selbst zu verlängern (vgl. in diesem Sinne jüngst auch VwSen-260258 v. 28. Juni 2000).

3. Die gegenständliche Beschwerde war daher aus allen diesen Gründen gemäß § 67c Abs. 3 AVG wegen Nichterfüllung der Prozessvoraussetzungen als unzulässig zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. G r o f

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt;

VfGH vom 26.09.2000, Zl.: B 1207/00

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben;

VwGH vom 09.07.2002, Zl.: 2000/01/0331-7

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