Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220502/6/Kon/Fb

Linz, 24.06.1994

VwSen-220502/6/Kon/Fb Linz, am 24. Juni 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Ing. R.K., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft R. vom 11.3.1993, Ge.., wegen Übertretung des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl.Nr. 234/1972 zuletzt geändert mit BGBl.Nr. 650/1989 und im folgenden mit ASchG bezeichnet, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

II. Der Bestrafte hat 20 % der gegen ihn verhängten Geldstrafe, ds 1.000 S, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 8 Abs.2 ASchG iVm § 3 Abs.1 Z14 der Verordnung BGBl.Nr. 39/1974 idF BGBl.Nr. 380/1988; § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG und §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten als handelsrechtlichen Geschäftsführer und verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen und somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung der "Ing. J.K. BaugesmbH & Co.KG" mit dem Sitz in H., zur Vertretung nach außen berufenes Organ, am 4.5.1992 im Schotterwerk U., im Standort Parzelle Nr. 795, 797/1, 797/2, 798 und 799/3, KG L., Gemeinde L., den Arbeitnehmer G.

K., geb. 8.5.1967, zu Tätigkeiten herangezogen zu haben, bei denen er der Einwirkung von Quarzschwebestaub ausgesetzt war, ohne daß der Nachweis erbracht wurde, daß bei dem angeführten Arbeitnehmer durch besondere ärztliche Untersuchung festgestellt wurde, daß der Gesundheitszustand, vor allem hinsichtlich der spezifisch in Betracht kommenden Organe, eine derartige Beschäftigung zuläßt.

Wegen der dadurch begangenen Verwaltungsübertretung gemäß § 8 Abs.2 ASchG iVm § 3 Abs.1 Z14 der Verordnung über die gesundheitliche Eignung von Arbeitnehmern für bestimmte Tätigkeiten, wurde über den Beschuldigten gemäß § 31 Abs.2 lit.d ASchG eine Geldstrafe in der Höhe von 5.000 S, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 5 Tagen verhängt.

Ferner wurde der Bestrafte gemäß § 64 VStG verpflichtet, 500 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Begründend führt die Erstbehörde aus, daß die Nichteinhaltung der Vorschriften des § 8 Abs.2 ASchG und des § 3 Abs.1 Z14 der Verordnung BGBl.Nr. 39/1974, aufgrund der Anzeige des Arbeitsinspektorates für den 9. Aufsichtsbezirk feststehe und vom Beschuldigten auch nicht bestritten werde.

Grundsätzlich sei für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen der Arbeitgeber verantwortlich. Wenn sich der Arbeitnehmer nicht freiwillig der gesetzlichen Untersuchung unterziehe, so sei es die Pflicht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer aufgrund gesundheitsschädigender Einwirkung infolge Quarzschwebestaubes vom Arbeitsplatz abzuziehen.

Das Strafausmaß sei unter Bedachtnahme auf den Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat sowie der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten festgesetzt worden.

Erschwerend sei zu werten gewesen, daß der Beschuldigte bereits mehrmals wegen Übertretung von den Arbeitnehmerschutz dienenden Vorschriften rechtskräftig bestraft worden sei. Mildernde Umstände seien bei der Festsetzung des Strafausmaßes nicht zu berücksichtigen gewesen.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung im wesentlichen vorgebracht:

Der Arbeitnehmer G. K. sei am 12. März 1992 auf die erforderliche Untersuchung aufmerksam gemacht worden, was dieser durch nachweisliche Unterschrift bestätigt habe. Vom Arbeitsinspektorat sei jedoch kein Termin für die vorzunehmende Untersuchung genannt worden. Da es sich hiebei um eine Fachuntersuchung handle, mußte hier mit einer längeren Terminangabe gerechnet werden. Daß in der Zwischenzeit der Arbeit nicht nachgegangen werden dürfe bzw die Arbeiter abgezogen werden müßten, entspreche nach Auskunft des ÖGB nicht der Wahrheit. Es sei für Mai ein Untersuchungstermin vereinbart worden, wodurch nachgewiesen sei, daß es zu dieser Untersuchung kommen sollte. In rechtlicher Hinsicht werde bestritten, daß in der kurzen Zwischenzeit von Arbeits aufnahme und Untersuchungstermin nicht gearbeitet werden dürfe.

Die Erstbehörde hat von der Erlassung einer Berufungsvorentscheidung gemäß § 51b VStG Abstand genommen und die gegenständliche Berufung sogleich dem unabhängigen Verwaltungssenat unter Anschluß des gesamten Verfahrensaktes zur Entscheidung vorgelegt.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den erstbehördlichen Akt Einsicht genommen und einen ausreichend ermittelten und unter Beweis gestellten Sachverhalt festgestellt. Demnach wurde am 4.5. der Arbeitnehmer G. K. im Steinbruch U. zu Arbeiten herangezogen, ohne daß er vorher der gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchung gemäß § 8 Abs.2 ASchG unterzogen wurde.

Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat konnte unterbleiben, da der Sachverhalt als solcher vom Beschuldigten nicht bestritten wurde, sondern von diesem nur rechtliche Einwände gegen seine Bestrafung vorgebracht wurden. Zudem wurde in der Berufung die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.

Da keine den Betrag von 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hatte der unabhängige Verwaltungssenat gemäß § 51c VStG über die vorliegende Berufung durch das Einzelmitglied zu entscheiden.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

§ 3 Abs.1 Z14 der Verordnung über die gesundheitliche Eig nung von Arbeitnehmern für bestimmte Tätigkeiten bestimmt, daß Arbeitnehmer, die bei ihrer beruflichen Tätigkeit infolge einer Einwirkung durch Quarz-, Asbest- oder sonstige silikathaltige Staube erkranken können, erst zu solchen Tätigkeiten herangezogen werden dürfen, nachdem durch eine besondere ärztliche Untersuchung festgestellt wurde, daß ihr Gesundheitszustand vor allem hinsichtlich der spezifisch in Betracht kommenden Organe eine derartige Beschäftigung zuläßt.

Gemäß § 8 Abs.1 ASchG dürfen Arbeitnehmer zu Tätigkeiten, bei denen die dabei Beschäftigten Einwirkungen ausgesetzt sein können, die erfahrungsgemäß die Gesundheit zu schädigen vermögen, nicht herangezogen werden, deren Gesundheitszustand eine derartige Beschäftigung nicht zuläßt. Dies gilt für Tätigkeiten, bei denen die Folge der Art der Einwirkung die Gefahr besteht, daß Arbeitnehmer an einer Berufskrankheit erkranken, für Tätigkeiten, deren Ausübung mit besonderen physischen Belastungen unter erschwerenden Bedingungen verbunden ist, und ähnliche Tätigkeiten. Diese Tätigkeiten sind durch Verordnung festzustellen. In Einzelfällen kann diese Feststellung auch vom Arbeitsinspektorat getroffen werden.

Gemäß Abs.2 leg.cit. dürfen Arbeitnehmer zu Tätigkeiten nach Abs.1, sofern nach der Art der Einwirkung oder Belastung einer ärztlichen Untersuchung profilaktische Bedeutung zukommt, erst herangezogen werden, nachdem durch eine besondere ärztliche Untersuchung festgestellt wurde, daß ihr Gesundheitszustand eine derartige Beschäftigung zuläßt.

Nach den zitierten Vorschriften ergibt sich sohin eindeutig, daß der Arbeitnehmer G.K. erst nach Vornahme einer entsprechenden ärztlichen Untersuchung betreffend seine Eignung zu Tätigkeiten in einem Steinbruch, vom Beschuldigten hätte beschäftigt werden dürfen.

Die Rechtsansicht des Beschuldigten, daß ein Arbeitnehmer schon vor einer solchen Untersuchung, wenn auch nur kurzzeitig, zu entsprechenden Tätigkeiten herangezogen werden dürfe, ist rechtsirrig und ist mit den obzitierten Vorschriften nicht zu vereinbaren.

Bemerkt wird, daß selbst eine Weigerung des Arbeitnehmers, sich der ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, nichts an der Tatbestandsmäßigkeit der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat ändern würde.

Die vom Beschulditen begangene Verwaltungsübertretung stellt ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 VStG dar, zu dessen Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt und zu dessen Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Demzufolge wäre es dem Beschuldigten oblegen, darzulegen daß ihn an der Verletzung der ihm angelasteten Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine solche Darlegung geht aus der Berufung nicht hervor.

Auch kann sich der Beschuldigte nicht auf eine unverschuldete Unkenntnis der von ihm verletzten Verwaltungsvorschrift iSd § 5 Abs.2 VStG berufen, weil von ihm als Bauund Steinbruchunternehmen die Kenntnis seiner Verpflichtungen nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz zu verlangen ist.

Es liegt sohin neben der objektiven auch die subjektive Tatbestandsmäßigkeit (das Verschulden) der gegenständlichen Verwaltungsübertretung vor, sodaß der Schuldspruch der Erstbehörde zu Recht ergangen ist.

Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Die Höhe der verhängten Strafe, die vom Beschuldigten im besonderen auch nicht bekämpft wird, entspricht voll dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Ausmaß der Gefährdung der durch die Verwaltungsvorschrift geschützten Interessen. Schutzobjekt der übertretenen Norm ist dabei die Gesundheit des Arbeitnehmers, die eines der höchstrangigen Rechtsgüter darstellt. In Anbetracht des gesetzlichen Strafrahmens, der eine Höchststrafe von 50.000 S vorsieht und in Anbetracht des Umstandes, daß der Beschuldigte in den letzten Jahren des öfteren gegen die Bestimmungen des ASchG verstoßen hat, was von der Erstbehörde zu Recht als erschwerend gewertet wurde, war eine Herabsetzung der Strafe nicht ins Auge zu fassen. Auch general- und spezialpräventive Gründe hätten gegen eine Herabsetzung der immer noch im unteren Bereich des Strafrahmens gelegenen Geldstrafe gesprochen. Nach der Aktenlage ergaben sich keine Bedenken, daß die Geldstrafe dem Beschuldigten wirtschaftlich nicht zumutbar sei.

Aus den dargelegten Gründen war der Berufung der Erfolg zu versagen und wie im Spruch zu entscheiden.

zu II.:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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