Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220503/5/Schi/Ka

Linz, 25.08.1993

VwSen - 220503/5/Schi/Ka Linz, am 25. August 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Christian Schieferer über die Berufung des Herrn Komm.-Rat. E, gegen das wegen Übertretungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes (AnSchG) erlassene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2. März 1993, Ge-96/217/1991/Eich, zu Recht erkannt:

Ia. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben; die zu den Fakten 1 bis 4 und 6 verhängten Geldstrafen sowie die Ersatzfreiheitsstrafen werden wie folgt herabgesetzt:

1.) 2.000 S (2 Tage) 2.) 2.000 S (2 Tage) 3.) 2.000 S (2 Tage) 4.) 2.000 S (2 Tage) 6.) 500 S (12 Stunden) Ib. Hinsichtlich Faktum 5 wird der Berufung stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 VStG; §§ 16, 19, 45 Abs.1 Z3, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.2 VStG.

II. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde ermäßigt sich daher auf (zusammengezählt) 850 S; ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat entfällt.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.2 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: 1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2. März 1993, Ge-96/217/1991/Eich, wurden über den Berufungswerber in sechs Fällen Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt, weil er es als verantwortlicher Arbeitgeber und Inhaber des "Handelsgewerbes" zu vertreten hat, daß in der Betriebsstätte in , wie von einem Organ des Arbeitsinspektorates Linz anläßlich einer Überprüfung am 30. Juli 1991 festgestellt wurde, 1) die beiden elektrisch betriebenen Sektionaltore, Hersteller "Günther", Bauart GAL/303, Herstellnummer 35214/1 und 35214/2, Baujahr 1984, Stocklichte b = 6,00 m h = 3,78 m bzw. b = 4,00 m h= 3,78 m, Bezeichnung im Betrieb 35214/1/ST/84 und 35214/2/ST/84, letztmalige Abnahmeprüfung durchgeführt laut Eintragung im Prüfbuch durch ein Organ des Technischen Überwachungs Vereines am 16.11.1989, betrieben wurden, obwohl gem. § 22 Abs. 10 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutz-Verordnung (AAV) Hub-, Kipp- und Rolltore mit einer Torblattfläche von mehr als 10 m2 sowie alle kraftbetriebenen Tore durch Wiederkehrende Prüfungen mindestens einmal jährlich auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden müssen und nur verwendet werden dürfen, wenn diese Prüfungen durchgeführt wurden, 2) den Arbeitnehmern keine versperrbaren Kleiderkästen zur Verfügung gestellt wurden, obwohl gem. 86 Abs. 1 der AAV jedem Arbeitnehmer zur Aufbewahrung und zur Sicherung gegen Wegnahme seiner Straßen-, Arbeits- und Schutzkleidung ein ausreichend großer, luftiger und versperrbarer Kasten zur Verfügung zu stellen ist, in dem die Kleidung gegen Einwirkungen, wie Nässe, Staub, Rauch, Dämpfe oder Gerüche, geschützt ist, 3) den 16 Arbeitnehmern kein Umkleideraum zur Verfügung gestellt wurde, obwohl gem. § 86 Abs.4 der AAV in Betrieben, in denen regelmäßig mehr als 12 Arbeitnehmer beschäftigt werden, Umkleideräume vorhanden sein müssen, 4) bei der im Einsatz befindlichen Ablängsäge OMEGA, Radial 600 P 3, Nr. 14592, sich das Sägeblatt ca. 20 cm über den vorderen Tischrand bewegen ließ und eine andere Auflagevorrichtung für das Schneidegut nicht vorhanden war, obwohl gem. § 10 Abs. 7 der Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung die Ablängsäge so auszuführen ist, daß das Sägeblatt nicht über den vorderen Tischrand oder eine andere Auflagevorrichtung für das Schneidegut hinausragt, 5) keine Personen nachweislich für die Erste-Hilfe-Leistung ausgebildet waren, obwohl zum Zeitpunkt der Kontrolle 16 Arbeitnehmer beschäftigt wurden und gem. § 81 Abs.5 der AAV in Betrieben mit 5 bis 20 Arbeitnehmern mindestens 1 Person für die Erste-Hilfe-Leistung nachweislich ausgebildet sein muß, 6) kein Abdruck der Allgemeinen Arbeitnehmerschutz-Verordnung auflag, obwohl gem. § 98 der AAV der Arbeitgeber einen Abdruck dieser Verordnung im Betrieb an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen hat.

Er habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1) § 22 Abs.10 der AAV, BGBl.Nr. 218/1983, iVm § 31 Abs.2 lit.p des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl.Nr. 234/1972 idgF, 2) § 86 Abs.1 der AAV iVm § 14 Abs.4 und § 31 Abs.3 lit.b des Arbeitnehmerschutzgesetzes, 3) § 86 Abs.4 der AAV iVm § 14 Abs. 5 und § 31 Abs.3 lit.b des Arbeitnehmerschutzgesetzes, 4) § 10 Abs.7 der Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung, BGBl.Nr. 43/1961 iVm § 62 der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung, BGBl.Nr. 265/1951 idF BGBl.Nr. 290/1989 iVm § 33 Abs.7 und § 31 Abs.2 lit.p des Arbeitnehmerschutzgesetzes, 5) § 81 Abs.5 der AAV iVm § 13 und § 31 Abs.2 lit.g des Arbeitnehmerschutzgesetzes 6) § 98 der AAV iVm § 29 und § 31 Abs.3 lit.e des Arbeitnehmerschutzgesetzes Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Berufungswerber folgende Geldstrafen verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Schilling Ersatzfreiheitsstrafe von gemäß zu 1) 3.000 S 3 Tagen § 31 Abs.2 lit.p AnSchG zu 2) 5.000 S 5 Tagen § 31 Abs.3 lit.b AnSchG zu 3) 5.000 S 5 Tagen § 31 Abs.3 lit.b AnSchG zu 4) 3.000 S 3 Tagen § 31 Abs.2 lit.p AnSchG zu 5) 3.000 S 3 Tagen § 31 Abs.3 lit.g AnSchG zu 6) 1.000 S 1 Tag § 31 Abs.3 lit.e AnSchG ________ 20.000 S ======== Gleichzeitig wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG verpflichtet, 10 % der Strafbeträge, ds 2.000 S, als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen; der zu zahlende Gesamtbetrag betrage somit 22.000 S.

1.2 In der dagegen erhobenen Berufung vom 13. März 1993 führt der Berufungswerber zunächst allgemein aus, daß sein Betrieb seit nunmehr 27 Jahren bestehe und sich in dieser Zeit Anerkennung sowohl bei den Kunden als auch bei den Mitarbeitern erworben habe. In Sachen Sauberkeit, speziell im Werkstättenbereich, Sanitärbereich und Lagerhalle seien sie selbst von Mitbewerbern gelobt worden. Mit der Anzeige des Arbeitsinspektorates dürfte weit übers Ziel geschossen worden sein. Hinsichtlich der versperrbaren Kleiderkästen und Umkleideräume habe er anläßlich der Beanstandung darauf aufmerksam gemacht, daß es baulich sicherlich nicht vor 1995/96 zu einer Änderung der Situation kommen könne. Hier müsse es wohl Übergangsbestimmungen geben, denn diese Dinge würden in keiner Weise die Gesundheit der Mitarbeiter gefährden. Zu Punkt 5) führt er aus, daß es in seinem Betrieb mehrere Mitarbeiter gebe, die eine entsprechende erste Hilfeausbildung hätten; damals habe er allerdings die entsprechende Bestätigung nicht gleich "bei der Hand" gehabt.

2. Im Vorverfahren des Verwaltungssenates wurden vom Berufungswerber aufgrund seiner Berufungsausführungen mehrere Nachweise über Erste Hilfeausbildung von Arbeitnehmern vorgelegt, darunter insbesondere die Ausbildungskarte für Erste Hilfeausbildung in Anlehnung an § 81 Arbeitnehmerschutzverordnung seines Arbeitnehmers R, geb. am 31. Mai 1969, der bereits seit seiner Lehrzeit bei der Firma des Berufungswerbers durchgehend bis jetzt beschäftigt ist.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land sowie durch die vom Berufungswerber hinsichtlich Faktum 5 (Nachweis der ersten Hilfeleistung) vorgelegten Urkunden.

4. Da die Erstbehörde keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern - als nunmehr belangte Behörde - die Berufung samt Strafakt vorgelegt hat, ist der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c VStG durch (nur) eines seiner Mitglieder; er hat über die - zulässige - Berufung erwogen:

4.1. Der Berufungswerber bestreitet - abgesehen von Faktum 5 - mit seinem Vorbringen weder die ihm angelasteten Gesetzesübertretungen, noch behauptet er seine Schuldlosigkeit. Er verweist nur allgemein auf die vorbildliche und seiner Meinung nach einwandfreie Betriebsführung. Abschließend äußert er die Vermutung, daß die Behörde versuche, seinem in allem Belangen ordentlich geführten Betrieb in die Knie zu zwingen, obwohl es Betriebe in großer Anzahl gebe, welche nicht einmal die Mindestausstattung an Betriebssicherheit vorzuweisen haben und unbehelligt davonkämen.

4.2. Gemäß § 31 Abs.2 lit.p Arbeitnehmerschutzgesetz begehen Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Vorschriften der aufgrund des § 24 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder den aufgrund des § 27 dieses Bundesgesetzes vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen oder den erteilten Aufträgen zuwiderhandeln, eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu bestrafen ist. Gemäß § 31 Abs.3 AnSchG begehen Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die zufolge lit.b keine einwandfreien Getränke, keine ausreichenden Umkleideräume sowie keine geeigneten Einrichtungen zur Aufbewahrung und zur Sicherung vor Wegnahme der Straßen-, Arbeits- und Schutzkleidung sowie der vom Arbeitnehmer für die Verrichtung der Arbeitsleistung mitgebrachten Gegenstände und jene Sachen, die vom Arbeitnehmer nach Verkehrsauffassung und Berufsüblichkeit zur Arbeitsstätte mitgenommen werden, zur Verfügung stellen (§ 14) oder die zufolge lit.e das Auflegen der Vorschriften und der sonstigen Unterlagen unterlassen (§ 29) eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu bestrafen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20.000 S zu bestrafen.

Gemäß § 24 Abs.1 AnSchG sind die näheren Bestimmungen über die in den §§ 3 bis 23 mit der Ausnahme der §§ 6 Abs.5 und 10 Abs.2 festgelegten Anforderungen, Maßnahmen und Verpflichtungen in bezug auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer sowie die durch Alter und Geschlecht bedingten Rücksichten auf die Sittlichkeit der Arbeitnehmer im Verordnungswege zu treffen. In diesen Verordnungen können sowohl allgemeine Vorschriften als auch solche hinsichtlich einzelner Arten von Arbeiten oder Arbeitsverfahren getroffen werden; es können auch allgemein anerkannte Regeln der Technik verbindlich erklärt werden.

4.3. Gemäß § 31 Abs.2 lit.g AnSchG begehen Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die keine entsprechende Vorsorge für Erste-Hilfe-Leistung treffen (§ 13) eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu bestrafen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen.

Gemäß § 13 AnSchG muß den Arbeitnehmern bei Verletzungen oder plötzlichen Erkrankungen im Betrieb Erste-Hilfe geleistet werden können. Die hiefür notwendigen Mitteln und Einrichtungen sind unter Berücksichtigung der Art der Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, der Arbeitsstoffe sowie der Arbeitsweise, der Größe des Betriebes und der Zahl der Arbeitnehmer in geeigneter Weise bereitzustellen. Ferner muß während der Betriebszeit in jeder festen Betriebsstätte, sofern dort mindestens 5 Arbeitnehmer beschäftigt werden, eine entsprechende Zahl von Personen zur Verfügung stehen, die nachweislich eine im Hinblick auf die auszuübende Tätigkeit ausreichende Ausbildung für Erste-Hilfe-Leistung erhalten haben. Auf auswärtigen Arbeitsstellen, auf denen regelmäßig 20 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigt werden, muß mindestens eine Person diese Voraussetzung erfüllen.

Gemäß § 81 Abs.5 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung muß in Betrieben mit 5 bis 20 Arbeitnehmern sowie auf auswärtigen Arbeitsstellen, auf denen regelmäßig 20 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigt werden, mindestens eine Person für die Erste-Hilfeleistung nachweislich ausgebildet sein. Gemäß § 81 Abs.6 AAV ist eine Ausbildung in Erste-Hilfe-Leistung nach Abs.5 dann als ausreichend anzusehen, wenn sie mindestens 8 Doppelstunden umfaßt und nach dem vom österr. Roten Kreuz hiefür ausgearbeiteten Lehrplänen erfolgt oder wenn es sich um eine andere, zumindest gleichwertige Ausbildung handelt, wie einer solchen im Rahmen der Grundwehrdienstausbildung des österr. Bundesheeres. Die Ausbildung in Erste-Hilfe-Leistung ist spätestens nach jeweils 10 Jahren zu wiederholen. Übungen in Erste-Hilfe-Leistung sind in Abständen von längstens 5 Jahren abzuhalten.

4.4. Wie schon oben unter Punkt 2 angeführt, hat der Berufungswerber im Vorverfahren Urkunden vorgelegt, unter denen sich auch die Ausbildungskarte seines Arbeitnehmers R für Erste-Hilfe-Ausbildung in Anlehnung an § 81 Arbeitnehmerschutzverordnung befindet; daraus geht hervor, daß dieser Arbeitnehmer einen 16-stündigen Kurs in Erste-Hilfe-Ausbildung beim Bundesheer absolviert und mit Erfolg bestanden hat. Der Berufungswerber hat somit die ihm unter Punkt 5 im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen, weshalb dieses Faktum gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt werden mußte.

5.1. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt als Verschulden fahrlässiges Verhalten. Bei den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen handelt es sich um Ungehorsamsdelikte im Sinn des § 5 Abs.1 VStG, bei dem Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine Sorgfaltsverletzung ist jedenfalls darin zu erblicken, daß der Berufungswerber die in den Punkten 1 bis 4 und 6 angeführten Anordnungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes bzw der allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung nicht eingehalten hat. Dies wird von ihm auch nicht bestritten; auch eine im übrigen ordnungsgemäße Führung des Betriebes kann ihn hiefür nicht entschuldigen. Der Berufungswerber hat daher insofern rechtswidrig und schuldhaft gehandelt.

5.2. Die belangte Behörde hat ihren Ausführungen zufolge bei Bemessung der Strafe im Sinne des § 19 Abs.1 VStG auf die aus dem im Spruch angeführten Übertretungen der AAV und der Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung möglicherweise resultierende Gefährdung der Gesundheit der Arbeitnehmer Bedacht genommen und darauf pauschal hingewiesen, daß die Gesundheit der Arbeitnehmer ein äußerst schützenswertes Rechtsgut darstellt, weshalb die Verhängung höherer Geldstrafen gerechtfertigt sei. Hier verkennt die Erstbehörde, daß hinsichtlich der Fakten 2, 3 und 6 wohl kaum eine Gefährdung der Gesundheit von Arbeitnehmern denkmöglich erscheint; wenn überhaupt, so kommt allenfalls eine Gefährdung der Sittlichkeit hinsichtlich Faktum 3 in Betracht. Dem Faktum 6 kommt überhaupt keine Gefährdung in gesundheitlicher oder sittlicher Hinsicht zu, vielmehr handelt es sich hier um eine bloße Ordnungsvorschrift. Lediglich aus den Fakten 1 und 4 könnte allenfalls eine gesundheitliche Gefährdung resultieren. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ist daher hinsichtlich der Fakten 2, 3 und 6 die Verhängung höherer Geldstrafen keinesfalls gerechtfertigt; die Strafen in diesen Punkten mußten daher entsprechend herabgesetzt werden. Hinsichtlich der Fakten 1 und 4, denen - wie schon angeführt - allenfalls die Qualität einer möglichen Gesundheitsgefährdung zukommt - ist zwar die Verhängung höherer Geldstrafen gerechtfertigt, jedoch nicht in dem Ausmaß, wie die belangte Behörde dies angenommen hat, zumal nachteilige Folgen der Übertretungen nicht bekannt geworden sind; die diesbezüglichen Strafen konnten daher nur in geringfügigerem Ausmaß herabgesetzt werden.

6. Die belangte Behörde hat die Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse wegen Nichtbekanntgabe durch den Berufungswerber insofern im Schätzungswege berücksichtigt; sie ist davon ausgegangen, daß der Berufungswerber kein Vermögen besitzt, keine Sorgepflichten hat und über ein monatliches Nettoeinkommen von 20.000 S verfügt. Da sich diese Umstände auch im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat nicht geändert haben, war auch hier von diesen geschätzten Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnissen auszugehen. Die nunmehr festgesetzten Strafhöhen sind im Hinblick auf die angeführten geschätzten Verhältnisse vertretbar. Die abgestuft herabgesetzten Geldstrafen erfüllen überdies die Strafzwecke, wobei auch generalpräventive Gesichtspunkte nicht gänzlich außer Acht gelassen werden durften; nach der Aktenlage ist die Bezahlung der Strafen dem Berufungswerber zumutbar. Die Ersatzfreiheitsstrafen waren deswegen herabzusetzen, um ihr Verhältnis zu den geminderten Geldstrafen jeweils zu wahren.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schieferer 6

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