Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220506/8/Kon/Fb

Linz, 31.01.1994

VwSen-220506/8/Kon/Fb Linz, am 31. Jänner 1994 DVR.0690392

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erläßt durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des S.J., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft U.

vom 19. Februar 1993, Ge.., wegen Übertretung der GewO 1973, nachstehenden S p r u c h :

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

Begründung:

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen.

Verspätet ist eine Berufung dann, wenn sie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wird.

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, oder bei der Behörde, die über die Berufung zu entscheiden hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.

Gemäß § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Gemäß § 24 VStG sind die vorangeführten Gesetzesstellen auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden.

Das eingangs zitierte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft U. wurde laut im Akt erliegenden RSa-Rückschein dem Bestraften S. J. am 23.2.1993 zugestellt. Herr J. hat die Inempfangnahme dieses Straferkenntnisses mit seiner Unterschrift bestätigt. Die Rechtsmittelfrist begann sohin ab diesem Tag zu laufen und endete mit Ablauf Dienstag, den 9. März 1993. Die gegenständliche Berufung wurde erst am 10.3.1993 abgefaßt und auch an diesem Tag beim Postamt R. aufgegeben. Die Aufgabe erfolgte sohin einen Tag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, sodaß die Berufung verspätet eingebracht wurde.

Aufgrund der in der Berufung enthaltenen Behauptung, das angefochtene Straferkenntnis sei erst am 24.2.1993 zugestellt worden, hat der unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsbehörde eine mündliche Verhandlung für Montag, den 31.1.1994 anberaumt und an diesem Tag durchgeführt. Zu dieser Verhandlung wurde neben dem Bestraften S.J. auch der damalige Zusteller des Postamtes H., Herr B.

F., als Zeuge geladen.

Der genannte Zeuge sagte bei der mündlichen Verhandlung aus, daß der Datumsvermerk am Rückschein "23.2.1993" von ihm gesetzt worden sei, da der Empfänger S. J. dies offensichtlich übersehen habe. Hiezu wird bemerkt, daß die Empfängerunterschrift am Rückschein in der Spalte Datum erfolgt ist, wo hingegen in der Spalte Unterschrift das Datum vom Zusteller gesetzt wurde. Wie der Zeuge F.

weiter angab, habe er alle Rückscheine, der von ihm zugestellten Schriftstücke noch am selben Tag beim Postamt H. zwecks Abrechnung abgeliefert und seien diese Rückscheine am Postamt noch am selben Tag mit Datum 23.2.1993 abgestempelt worden. Von der Berufungsbehörde wird hiezu bemerkt, daß auch der im Akt erliegende Rückschein am Postamt H. mit Datum 23.2.1993 abgestempelt worden ist.

Der Berufungswerber J. hat sich hievon bei der mündlichen Verhandlung überzeugt und konnte bei der mündlichen Verhandlung keine Beweise dafür anbieten, daß wie in der Berufung behauptet, das Straferkenntnis erst am 24.2.1993 zugestellt worden sei. Er gab hiezu an, nicht erklären zu können, warum in der Berufung der 24.2.1993 als Datum der Zustellung angeführt sei. Er hätte die Berufung auch nicht verfaßt, sondern sei diese von seiner Frau abgefaßt und auch unterfertigt worden.

Da sich aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung für die Berufungsbehörde keine Anhaltspunkte dafür ergaben, daß das angefochtene Straferkenntnis, wie in der Berufung behauptet, erst am 24.2.1993 zugestellt worden ist, aufgrund der Aktenlage wie der Aussage des Zeugen F., jedoch eindeutig von einer am 23.2.1993 erfolgten Zustellung auszugehen ist, hat sich die Einbringung der Berufung als verspätet erwiesen. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Der Berufungswerber wird darauf hingewiesen, daß es dem unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsinstanz aufgrund der Gesetzeslage nicht möglich war, eine Sachentscheidung über die Berufung zu fällen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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