Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220507/2/Kon/Fb

Linz, 17.01.1994

VwSen-220507/2/Kon/Fb Linz, am 17. Jänner 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung der E. H., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt L. als Bezirksverwaltungsbehörde vom 29.1.1993, GZ:.., wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 368 Z16 GewO 1973, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Strafe auf 300 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf die Dauer von 8 Stunden und der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auf 30 S herabgesetzt werden.

II. Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 368 Z16 GewO 1973 iVm § 9 Z9 Punkt 4 der Linzer Marktordnung 1983 idgF; § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG und § 19 VStG.

zu II.: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird die Beschuldigte der Verwaltungsübertretung gemäß § 368 Z16 GewO 1973 iVm § 9 Z9 Punkt 4 der L. Marktordnung 1983 für schuldig befunden und über sie gemäß der zitierten Gesetzesstelle eine Geldstrafe in der Höhe von 500 S, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Stunden verhängt, weil sie laut Anzeige des Organs des Marktamtes des Magistrates der Landeshauptstadt L., am 28.9.1992 zumindest in der Zeit von 7.30 Uhr bis 17.00 Uhr - ihren PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XX auf dem U.

Veranstaltungsgelände, nordseitig der Halle I, während der Verkaufszeit geparkt hat.

Gleichzeitig wurde die Bestrafte gemäß § 64 VStG verpflichtet, 50 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben, und zu deren Begründung auf ihre Rechtfertigung vom 30.11.1992 verwiesen. In dieser bringt sie vor, erst seit einem Monat in L. beim U. zu wohnen. Während dieser Zeit sei sie nicht mit ihrem Auto gefahren, da sie sich im Krankenstand befunden hätte. Als sie zum Arzt fahren wollte, fand sie die Mitteilung mit der Aufforderung ihr Auto wegzufahren vor.

Dieser Aufforderung sei sie auch nachgekommen. Sie sei auch der Meinung gewesen, darüber verständigt zu werden, daß man an der gegenständlichen Stelle nur mit einer Ausnahmegenehmigung parken dürfe. Eine diesbezügliche Auskunft habe sie von ihren Vermietern erhalten, welche immer verständigt worden seien. Sie erachte sich daher zu Unrecht bestraft.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 9 Z9 Punkt 4 der L. Marktordnung 1983 idgF ist das Parken auf dem Marktgelände während der Verkaufszeiten untersagt.

Gemäß § 368 Z16 GewO 1973 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 S zu ahnden ist, wer die gemäß § 331 der GewO 1973 erlassenen Marktordnungen nicht einhält. Die Tatsache, daß der PKW der Beschuldigten am 28.9.1992 in der Zeit von 7.30 Uhr bis 17.00 Uhr am Marktgelände, nordseitig der Halle I, während der Verkaufszeit geparkt wurde, ist unstrittig. Die objektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist daher voll erfüllt.

Das Berufungsvorbringen der Beschuldigten vermag die Vorwerfbarkeit ihrer Tat nicht zu beseitigen. Dadurch, daß sie, wie in der Berufung vorgebracht, angenommen hat, von der Erlassung eines Parkverbotes bzw von der Notwendigkeit einer Ausnahmegenehmigung verständigt zu werden, hätte bewußt werden lassen müssen, daß während der Marktzeit das Parken am Marktgelände verboten ist. Bemerkt wird, daß über das Parkverbot während der Marktzeit, durch die vorhandene Aufstellung entsprechender Schilder informiert wird.

Die Berufungsbehörde erachtet jedoch eine Geldstrafe in der Höhe von 300 S noch für ausreichend, um den Schutzzweck der übertretenen Norm zu gewährleisten, wie weiters, die Beschuldigte in Hinkunft dazu zu verhalten, die Bestimmungen über das Parken am Marktgelände zu beachten.

zu II.:

Der Entfall der Kosten des Berufungsverfahrens ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den Oö Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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