Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420287/2/Gf/Km

Linz, 30.06.2000

VwSen-420287/2/Gf/Km Linz, am 30. Juni 2000

DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass der Beschwerde des K B, gegen einen Erlass des Bundesministers für Inneres wegen willkürlicher Fehlinformationen, beschlossen:

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 3 AVG.

Begründung:

1. In seiner als "Beschwerde" bezeichneten Eingabe vom 22. Juni 2000 wendet sich der Rechtsmittelwerber mit weitwendigen Ausführungen im Ergebnis dagegen, dass ihm durch einen Erlass des Bundesministers für Inneres untersagt werde, von ihm erstelltes Informationsmaterial in Schulen zu verteilen.

2.1. Nach Art. 129a Abs. 1 B-VG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate (UVS) über Beschwerden wegen Verwaltungsübertretungen, wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht sowie in sonstigen Angelegenheiten, die ihnen durch Bundes- oder Landesgesetze zugewiesen wurden.

2.2. Nach dieser erschöpfenden Kompetenzzuweisung kommt den UVS - nachdem sich auch in den entsprechenden Bundes- oder Landesgesetzen keine dementsprechende Zuständigkeitsübertragung findet (finden kann) - keine Befugnis zu, über die Frage der Gesetzwidrigkeit von Verordnungen (wozu auch Erlässe zählen) zu entscheiden.

Dies obliegt nach der verfassungsmäßigen Kompetenzaufteilung zwischen den Organen der Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts gemäß Art. 139 B-VG vielmehr dem Verfassungsgerichtshof.

Da mit der vorliegenden Eingabe aber keine individuell-konkreten Rechtseingriffe - wie z.B. eine nach Ort und Zeit bestimmte Beschlagnahme o.ä. - iSd Art. 129a Abs.2 Z.1 B-VG behauptet, sondern vielmehr eine unmittelbare Beeinträchtigung des Rechtsmittelwerbers durch einen Erlass vorgebracht wird, wäre diese sohin an den Verfassungsgerichtshof zu richten gewesen.

3. Die gegenständliche Beschwerde war daher gemäß § 67c Abs.3 AVG wegen sachlicher Unzuständigkeit als unzulässig zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. G r o f

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