Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220510/7/Kon/Fb

Linz, 21.04.1994

VwSen-220510/7/Kon/Fb Linz, am 21. April 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des H. H., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt W. vom 4.2.1993, GZ:.., wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, BGBl.Nr. 238/1971 idF BGBl.Nr.

335/1993, zu Recht erkannt:

I. Der lediglich das Strafausmaß bekämpfenden Berufung wird insofern Folge gegeben, als die insgesamt verhängte Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 18 Tagen, ds 432 Stunden, auf das Aumaß von insgesamt 414 Stunden herabgesetzt wird, welches sich wie folgt zusammensetzt:

zu den Punkten 4) und 24): jeweils 12 Stunden, insgesamt 24 Stunden; zu den Punkten 10), 19) und 22): jeweils 16 Stunden, insgesamt 48 Stunden und zu den Punkten 1) bis 3), 5) bis 9), 11) bis 18), 20), 21) und 23): jeweils 18 Stunden, insgesamt 342 Stunden.

Die Höhen der jeweils verhängten Geldstrafen werden bestätigt.

II. Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 28 Abs.1 iVm § 9 AZG; § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, die unter Punkt 1) bis Punkt 24) jeweils namentlich angeführten Arbeitnehmer jeweils an mehreren im Straferkenntnis datumsmäßig angeführten Tagen über die höchstzulässige Tagesarbeitszeit hinaus beschäftigt zu haben.

Wegen der dadurch verübten Verwaltungsübertretung gemäß § 9 AZG wurden gegen den Beschuldigten gemäß § 28 Abs.1 AZG jeweils Geldstrafen wie folgt verhängt:

zu Punkt 4) und 24): 2 x 1.000 S, insgesamt 2.000 S; zu Punkten 10), 19) und 22): 3 x 2.000 S, insgesamt 6.000 S; zu Punkte 1) bis 3), 5) bis 9), 11) bis 18), 20), 21) und 23): 19 x 3.000 S, insgesamt 57.000 S; der Gesamtbetrag an verhängten Geldstrafen beträgt 65.000 S.

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe im Gesamtausmaß von 18 Tagen.

Gegen dieses Strafausmaß hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung sinngemäß mangelnde, zumindest jedoch wesentlich geringere Strafwürdigkeit der Tat, vorgebracht. Diese beruhe im wesentlichen auf folgenden Umständen:

1. Öffentliche Versorgungsfunktion des Schlachthofes.

2. Gravierender Arbeitskräftemangel am Arbeitsmarkt wie auch im Betrieb selbst. Mehr als 10 Arbeitsbewilligungen für Ausländer seien abgelehnt worden, 5 jugoslawische Gastarbeiter seien bedingt durch die in Jugoslawien herrschenden Kriegswirren nicht mehr in den Betrieb zurückgekehrt.

3. Gebote des Tierschutzes bzw des Tierschutzgesetzes und das daraus resultierende Postulat einer schonenden Behandlung der Tiere.

4. Kapazitätsgrenze der alten Schlachthofanlage, welche durch eine neue ersetzt wird.

5. Ein nicht mit anderen Produktionsbetrieben vergleichbarer Arbeitsanfall durch unterschiedliche Lieferung der Tiere.

6. Beginn der im Jahr 1992 (Sommer) stattgefundenen Dürrekatastrophe.

Die Berufung enthält zu den einzelnen Punkten nähere begründende Ausführungen.

Die Erstbehörde hat von der Erlassung einer Berufungsvorentscheidung gemäß § 51b VStG Abstand genommen und die gegenständliche Berufung unter Anschluß des erstbehördlichen Verfahrensaktes sogleich dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Die Erstattung einer Gegenschrift im Zuge der Berufungsvorlage wurde von der Erstbehörde nicht vorgenommen.

Da die jeweils verhängten Geldstrafen unter dem Betrag von 10.000 S liegen, war über die vorliegende Berufung durch ein Einzelmitglied des unabhängigen Verwaltungssenates zu entscheiden.

Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG unterbleiben, da sich die vorliegende Berufung nur gegen die Höhe des Strafausmaßes richtet.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 28 Abs.1 AZG sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuwiderhandeln, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 300 S bis 6.000 S oder mit Arrest von 3 Tagen bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Gemäß § 20 Abs.1 lit.b AZG finden in außergewöhnlichen Fällen die Bestimmungen der §§ 3 bis 5, 7 bis 9, 11, 12, 14 bis 16, 18, 19 und 19c Abs.4 Z1 und Z2 keine Anwendung auf vorübergehende und unaufschiebbare Arbeiten, die zur Behebung einer Betriebsstörung oder zur Verhütung des Verderbens von Gütern oder eines sonstigen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Sachschadens erforderlich sind, wenn unvorhergesehene und nicht zu verhindernde Gründe vorliegen und andere zumutbare Maßnahmen zur Erreichung dieses Zweckes nicht getroffen werden können.

Gemäß § 20 Abs.2 leg.cit. hat der Arbeitgeber die Vornahme von Arbeiten aufgrund des Abs.1 ehestens, längstens jedoch binnen 4 Tagen nach Beginn der Arbeiten dem Arbeitsinspektorat schließlich anzuzeigen. Die Anzeigen auf die Gründe der Arbeitszeitverlängerung sowie die Anzahl der zu Mehrarbeit herangezogenen Arbeitnehmer zu enthalten. Die Aufgabe der Mitteilung bei der Post gilt als Erstattung der Anzeige.

Das Vorbringen des Beschuldigten in der Berufung ist nicht geeignet, das Ausmaß seines Verschuldens an den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen in dem Maß geringer zu erachten, daß dies eine Herabsetzung der ohnehin gering bemessenen Geldstrafen zur Folge hätte. Generell ist dem Beschuldigten diesbezüglich entgegenzuhalten, daß er den aufgezeigten Schwierigkeiten eben durch eine längerfristige Planung des Personalstandes hätte begegnen müssen. Die vom Beschuldigten in der Berufung vorgebrachte Sachlage kommt auch nicht einem außergewöhnlichen Fall im Sinne der obzitierten Bestimmung des § 20 Abs.1 lit.b AZG nahe.

In bezug auf das Ausmaß der jeweils verhängten Strafen in der Höhe von 1.000 S, 2.000 S und 3.000 S ist dem Berufungswerber vor Augen zu halten, daß aufgrund der Strafbestimmungen des § 28 Abs.1 AZG eine auch nur geringfügige Überschreitung der höchstzulässigen Arbeitszeit an einem einzigen Tag, zumindest mit der gesetzlichen Mindeststrafe von 300 S zu ahnden ist. Den jeweils verhängten Strafen liegen aber Überschreitungen im Ausmaß zwischen ein bis vier Stunden an mehreren (bis zu 13) Tagen zugrunde. Ungeachtet der sich aus der Strafkumulation ergebenden Gesamtstrafhöhe war daher eine Herabsetzung der an sich geringen Teilstrafbeträge aus general- wie spezialpräventiven Gründen nicht möglich. Weiter würde bei einer weiteren Herabsetzung der Strafen dem Schutzzweck der Verwaltungsvorschrift, der im gesundheitlichen Schutz der Arbeitnehmer und des sozialen Umfeldes gelegen ist, zuwider gehandelt werden.

Was die von der Erstbehörde verhängte Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 18 Tagen betrifft, so begründet sich diese, lediglich auf das Gesamtausmaß der verhängten Geldstrafe in der Höhe von 65.000 S. Es ist dabei aufzuzeigen, daß die Erstbehörde nach der zwingenden Vorschrift des § 16 Abs.1 VStG zu jeder der von ihr verhängten Einzelstrafen zugleich die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit jeweils an ihre Stelle tretenden Ersatzfreiheitsstrafen festzusetzen gehabt hätte (siehe hiezu Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, Seite 784, unter Hinweis auf VwGH vom 25.10.1979, 1323/79, 8.11.1979, 1324/79). Bei der vom unabhängigen Verwaltungssenat deshalb vorzunehmenden Aufgliederung der im Gesamtausmaß verhängten Ersatzfreiheitsstrafen mußte einerseits das Verhältnis der Einzelstrafen zueinander (1.000 S, 2.000 S und 3.000 S) und die vorgegebene Gesamtersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 18 Tagen, welche durch das im VStG herrschende Verschlechterungsverbot nicht nach obenhin verändert werden konnte, berücksichtigt werden. Mit den unter diesen Gegebenheiten für jedes Faktum festzusetzenden Ersatzfreiheitsstrafen konnte das Ausmaß der von der Erstbehörde verhängten Ersatzfreiheitsstrafe im Gesamtausmaß von 18 Tagen nicht erreicht werden. Die von der Berufungsinstanz festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe war daher, wenngleich nur geringfügig, herabzusetzen. Dies kommt einem teilweisen Folgegeben der Berufung nämlich in bezug auf die Ersatzfreiheitsstrafe gleich, sodaß dem Berufungswerber keine Kosten des Berufungsverfahrens vorgeschrieben werden konnten.

Die Höhe der verhängten Geldstrafen bzw deren Gesamtausmaß waren, wie oben dargelegt, allerdings zu bestätigen.

zu II.:

Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens ist in den zitierten Gesetzesstellen begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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