Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-220515/2/Kl/Rd

Linz, 18.03.1994

VwSen-220515/2/Kl/Rd Linz, am 18. März 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des H. W., vertreten durch die Rechtsanwaltspartnerschaft Dr. W. & Dr. K., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W. vom 13.1.1993, PrÜ.., wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Preisgesetz zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z2 VStG.

zu II.: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W.

vom 13.1.1993, PrÜ.., wurde über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 15 iVm § 14 Abs.1 und 3 Preisgesetz 1976, BGBl.Nr. 260 idF BGBl.Nr.

337/1988, eine Geldstrafe von 2.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen, verhängt, weil er es als Filialgeschäftsführer der B. Warenhandel AG, für die weitere Betriebsstätte in G., zu verantworten hat, daß am 18.3.1992 in der angeführten Betriebsstätte "Neuburger"- Fleischkäse zu einem Preis von 169 S/kg angeboten, somit hiefür ein offenbar übermäßiges Entgelt gefordert wurde. Der ortsübliche Preis für das genannte Bedarfsgut von 120 S/kg wurde erheblich (um 40,8%) überschritten (volkswirtschaftlich gerechtfertigter Preis).

Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag von 200 S auferlegt.

2. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung, welche das Straferkenntnis zur Gänze anficht und dazu ausführt, daß der Beschuldigte im Sinn des § 47 GewO zum gewerberechtlichen Filialgeschäftsführer für die verfahrensgegenständliche Filiale bestellt wurde. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit treffe aber nach § 16a Preisgesetz lediglich den Geschäftsführer. Die Übertragung der Verantwortlichkeit auch auf den gewerberechtlichen Filialgeschäftsführer habe erst im Preisgesetz 1992 Eingang gefunden. Es sei daher der Berufungswerber zu Unrecht bestraft worden. Weiters wurde angeführt, daß die Preise von der Zentrale des Unternehmens bestimmt und an alle Filialen weitergegeben werden. Der Berufungswerber habe keinerlei Einfluß auf die Höhe des geforderten Preises. Im übrigen sei auch im Preisgesetz 1992 nunmehr keine Bestimmung mehr über die ortsüblichen Preise festgelegt.

3. Die Bezirkshauptmannschaft W. als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und keine Stellungnahme abgegeben.

Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 15 Abs.1 des Preisgesetzes, BGBl.Nr. 260/1976 idF BGBl.Nr. 337/1988, begründet die Preistreiberei (§ 14), sofern sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung. Diese ist mit Geldstrafe bis zu 50.000 S, im Wiederholungsfalle jedoch mit Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen.

Gemäß § 16a leg.cit. trifft die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Einhaltung ua des § 14 den Geschäftsführer als verantwortlichen Beauftragten, wenn die Bestellung eines Geschäftsführers nach § 39 der GewO 1973 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften angezeigt oder genehmigt wurde.

4.2. Wie sich aber aus dem Akteninhalt ergibt, wurde der Berufungswerber mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft G. vom 25.6.1990 als Filialgeschäftsführer für die weitere Betriebsstätte in G., genehmigt.

Der Übergang der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit auf den Filialgeschäftsführer ist jedoch im § 16a des zitierten Preisgesetzes nicht vorgesehen und wurde daher nicht rechtswirksam.

Eine sinngemäße Anwendung des Übergangs der Verantwortlichkeit im Sinne des § 16a Preisgesetz auch auf den Filialgeschäftsführer ist aber schon durch den Grundsatz "nulla crimen sine lege" verwehrt.

4.3. Daß aber die strafrechtliche Verantwortlichkeit auch des gewerberechtlichen Filialgeschäftsführers einerseits planwidrig nicht erfolgt ist und andererseits einer gesetzlichen Regelung bedarf, kommt auch mit dem Preisgesetz 1992, BGBl.Nr. 145, zum Ausdruck, wonach nunmehr auch der Übergang der Verantwortlichkeit auf den Filialgeschäftsführer ausdrücklich in § 18 Abs.3 geregelt wird.

Aufgrund des Tatzeitpunktes am 18.3.1992 war aber diese gesetzliche Regelung im Grunde des § 20 Abs.3 Preisgesetz 1992 nicht anzuwenden, weshalb von der Straflosigkeit des Berufungswerbers auszugehen war.

Es hat daher der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen und war daher das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen.

Auf das weitere Berufungsvorbringen war daher nicht mehr näher einzugehen.

5. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum