Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220529/2/Ga/La

Linz, 12.11.1993

VwSen - 220529/2/Ga/La Linz, am 12. November 1993 DVR.0690392 - &

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner zur Berufung des Dipl.Ing. W gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 15. Februar 1993, Zl. Ge96-2108-1992/Wi, beschlossen:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51, iVm § 24, § 51 Abs.1, § 51c und § 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52.

Entscheidungsgründe:

1.1. Dem unabhängigen Verwaltungssenat liegt folgender Sachverhalt vor: Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Strafverfügung vom 16. Dezember 1992, Zl. Ge96-2108-1992/Wi, über den Berufungswerber in dessen Eigenschaft als verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma R Präzisionsteile Gesellschaft m.b.H. wegen mehrerer Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) kostenpflichtig verhängt. Gegen diese Strafverfügung hat (nicht der Berufungswerber, sondern) der Betriebsleiter Dipl.-Ing. W einen von ihm unterschriebenen und auf Kopfpapier der Firma R Präzisionsteile Gesellschaft m.b.H. geschriebenen Einspruch eingebracht. Diesen Einspruch, datiert mit 13. Jänner 1993, hat die Strafbehörde offenbar im Zweifel zugunsten des Einspruchswerbers - als rechtzeitig erhoben anerkannt. Sie hat den Einspruch mit Bescheid vom 15. Februar 1993 jedoch als unzulässig zurückgewiesen, weil er nicht dem Beschuldigten Dipl.-Ing. W, sondern der Redtenbacher Präzisionsteile Gesellschaft m.b.H. zuzurechnen gewesen sei; diese sei als vom Beschuldigten verschiedene Rechtsperson nicht zur Erhebung des Einspruchs legitimiert gewesen. Aus der Zustellverfügung zu diesem Zurückweisungsbescheid geht hervor, daß die Strafbehörde sowohl Herrn Dipl.-Ing. W als auch die Redtenbacher Präzisionsteile Gesellschaft m.b.H. als - offenbar gleichwertige Bescheidadressaten gewertet hat; hingegen ist eine Zustellung an den Einspruchswerber Dipl.-Ing. Wilfried H nicht erfolgt. Gegen diesen Zurückweisungsbescheid hat nun Dipl.-Ing. W mit Schriftsatz vom 23. Februar 1993 Berufung eingelegt. Diesem Rechtsmittel hat er in Kopie eine von ihm gezeichnete Vollmachtsurkunde mit folgendem entscheidungsrelevanten Text angeschlossen: "Als geschäftsführender Gesellschafter der Fa. R bestätige ich mit meiner Unterschrift, daß Hr. DI. H für alle Belange zur ordnungsgemäßen Führung des Produktionsbetriebes meine Vollmacht erhalten hat und somit berechtigt ist, die Firma dahingehend zu vertreten." 1.2. Infolge der (am 8. April 1993 zugleich mit dem Strafakt zu Zl. Ge96-2108-1992/Wi erfolgten) Vorlage der Berufung obliegt dem unabhängigen Verwaltungssenat wegen seiner grundsätzlichen Zuständigkeit als Berufungsbehörde im zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG auch die Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung.

2. Darüber hat der unabhängige Verwaltungssenat unter Zugrundelegung des Sachverhalts (P. 1.1.) erwogen:

2.1. Die Zurückweisung des Einspruchs gegen die genannte Strafverfügung erfolgte im Ergebnis zu Recht. Verfehlt ist allerdings, daß, wie aus der Begründung des Zurückweisungsbescheides hervorgeht, der Einspruch der Redtenbacher Präzisionsteile Gesellschaft m.b.H. zugerechnet wurde. Es ändert nämlich die Verwendung eines Briefpapiers, wie es die Redtenbacher Präzisionsteile Gesellschaft m.b.H. im Geschäftsverkehr üblicherweise gebraucht, nichts daran, daß der Einspruch (nur) dem Einspruchswerber Dipl.-Ing. W persönlich zuzurechnen gewesen ist. Dies erweist sich aus folgenden Umständen: Die Einspruchsbegründung enthält keinerlei schlagenden Hinweis auf ein zwischen dem Beschuldigten und Dipl.-Ing. Wilfried Horn begründetes Vollmachtsverhältnis im Sinne des § 10 Abs.1 AVG (iVm § 24 VStG); die Einspruchsbegründung ist in den entscheidenden Passagen mit persönlicher Motivation in der Ich-Form formuliert (arg: "...erbitte ich trotzdem die Möglichkeit meiner Darstellung eingeräumt zu bekommen, ..."); eigenhändige Unterschrift des Einspruchs durch Dipl.-Ing. W mit Beifügung des Namens und der Funktionsbezeichnung "Betriebsleiter"; keine Zeichnung "für" die Gesellschaft.

2.2. Daraus folgt jedoch, daß als Adressat des Zurückweisungsbescheides vom 15. Februar 1993 de iure nur der Einspruchswerber Dipl.-Ing. W in Frage kommt. Nur an ihn als, wenngleich unzulässig aufgetretene, Verfahrenspartei, über deren Antrag nichtsdestoweniger formell zu entscheiden gewesen ist, hätte - insoweit mit Erlassungswirkung - die Zustellung des Bescheides über die Zurückweisung (eben) seines Einspruchs erfolgen dürfen.

Daß die dennoch verfügte Zustellung an Dipl.-Ing. Walter Blumauer nicht Ausdruck einer materiellen Adressatenstellung sein kann, folgt schon daraus, daß die Zurückweisung ausdrücklich aus dem Grunde erfolgte, weil Dipl.-Ing. Walter Blumauer als Beschuldigter gerade keinen Einspruch eingebracht hatte. Auch für die Redtenbacher Präzisionsteile Gesellschaft m.b.H. kann die Zustellung keine materielle Adressatenstellung begründen, weil die juristische Person als solche im zugrundeliegenden Strafverfahren nicht als Verfahrenspartei beteiligt sein konnte.

2.3. Ist aber Dipl.-Ing. W jene Person bzw. Partei, der allein der Zurückweisungsbescheid seinem Inhalt nach hätte zukommen müssen, und ist die Zustellung an ihn jedoch gar nicht erfolgt, dann ist der Zurückweisungsbescheid jenem Empfänger nicht bekanntgegeben worden, demgegenüber er gemäß dem Bescheidwillen seine rechtlichen Wirkungen hätte entfalten sollen. Das bedeutet verfahrensrechtlich, daß der Zurückweisungsbescheid noch gar nicht erlassen worden ist. Ist aber ein Bescheid nicht erlassen, so gehört er der Rechtsordnung noch nicht an und es kann gegen ihn auch kein Rechtsmittel ergriffen werden. Schon deswegen war die dem unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegte Berufung vom 23. Februar 1993 als unzulässig zurückzuweisen.

2.4. Selbst aber, wenn unterstellt wird, daß der Zurückweisungsbescheid vom 15. Februar 1993 der Rechtsordnung dennoch wirksam angehört, käme Dipl.-Ing. W diesfalls keine Berufungslegitimation zu. Da er keinen Einspruch eingebracht hat, kann er auch durch die Zurückweisung des Einspruchs in seinen Rechten nicht verletzt sein. Es kann ihm auch nicht im Grunde des § 10 Abs.1 AVG der von Dipl.-Ing. W eingebrachte Einspruch zugerechnet werden. Ein Vertretungsverhältnis im Sinne des § 10 Abs.1 AVG zwischen Dipl.-Ing. B und Dipl.-Ing. H ist nicht nachgewiesen worden. Die vom Berufungswerber in Kopie dem Rechtsmittel angeschlossen gewesene Vollmacht ist nämlich nicht geeignet, inhaltlich die Vertretung des Beschuldigten in diesem Verwaltungsstrafverfahren herzustellen. Aus dieser Kopie geht lediglich eine Vollmacht für geschäftliche Firmenbelange hervor; eine Vollmacht des Inhalts, für den strafrechtlich verantwortlichen Geschäftsführer der R Präzisionsteile Gesellschaft m.b.H. Schriftsätze auch im Verwaltungsstrafverfahren zu verfassen und rechtswirksam einzubringen, ist damit jedenfalls nicht nachgewiesen. Aus dieser Sicht wäre die Zurückweisung der Berufung aus dem Titel des fehlenden Berufungsrechtes begründet.

3. Bei diesem Ergebnis ist es dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, eine inhaltliche Prüfung der Berufung vorzunehmen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war gemäß § 51e Abs.1 VStG in diesem ungewöhnlichen - Fall nicht durchzuführen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine schriftliche Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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