Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220533/6/Ga/Fb

Linz, 21.06.1994

VwSen-220533/6/Ga/Fb Linz, am 21. Juni 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 4. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof, Berichter:

Mag. Gallnbrunner, Beisitzer: Dr. Schön) über die Berufung des H.B., vertreten durch Dr. C.S., Rechtsanwalt in L., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft L. vom 23.

Februar 1993, Zl. Ge.., wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1973 - GewO 1973, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird hinsichtlich der Schuld als unbegründet abgewiesen; diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt, jedoch mit der Maßgabe, daß als Gesetzesvorschrift, nach der die Strafe zu verhängen war, anzuführen ist: "§ 366 Abs.1 Einleitungssatz iVm § 370 Abs.2 GewO 1973".

II. Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung Folge gegeben und die Geldstrafe auf 15.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf fünf Tage herabgesetzt.

III. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Strafbehörde wird auf 1.500 S herabgesetzt; der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat entfällt.

Rechtsgrundlage:

Zu I. u. II.: § 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsver fahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51, iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52; § 16, § 19, § 44a Z3, § 51 Abs.1, § 51c und § 51e Abs.2 VStG.

Zu III.: § 64 Abs.1 und 2 sowie § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I. und II.:

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber der Übertretung des § 366 Abs.1 Z4 iVm § 81 Abs.1 und § 74 Abs.2 Z1 und Z2 GewO 1973 schuldig erkannt:

Als erwiesen wurde angenommen (§ 44a Z1 VStG): Der Berufungswerber habe als gewerberechtlicher Geschäftsführer für das "Handelsgewerbe" der "B. Gesellschaft m.b.H. & Co. KG" verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, daß in einem näher genannten Standort in H. die dortige, mit näher bezeichnetem Bescheid genehmigte Betriebsanlage nach erfolgter, am 23. März 1992 behördlich festgestellter und im Schuldspruch mit insgesamt acht Änderungssachverhalten konkret beschriebener, genehmigungspflichtiger Änderung ohne die hiefür erforderliche gewerbebehördliche Genehmigung betrieben worden sei, wodurch die Möglichkeit einer Gefährdung, zB im Falle eines Brandes, des Lebens oder der Gesundheit von Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder einer Belästigung von Nachbarn durch Lärm infolge von Manipulationen in den nicht genehmigten Anlagenteilen bestanden habe.

Deswegen wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von 25.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Tage) kostenpflichtig verhängt.

1.2. Begründend verweist die Strafbehörde hinsichtlich des Sachverhalts auf die zur Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens führenden dienstlichen Wahrnehmungen im Zuge der gewerbebehördlichen Überprüfung der fallgegenständlichen Betriebsanlage am 23. März 1992.

Nach Darstellung der im Zuge des Ermittlungsverfahrens erfolgten Rechtfertigung des Berufungswerbers hält die Strafbehörde auf der Grundlage einer ausführlichen rechtlichen Beurteilung die objektive Tatseite der dem Berufungswerber angelasteten Verwaltungsübertretung für verwirklicht. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite geht die Strafbehörde von einem Ungehorsamsdelikt aus und kommt zum Ergebnis, daß die Tat dem Berufungswerber - weil er seine Schuldlosigkeit nicht habe glaubhaft machen können - wegen eines zumindest fahrlässigen Mangels an Sorgfalt zuzurechnen sei.

Strafbemessend sieht die Strafbehörde den Unrechtsgehalt der Tat in den zufolge der konsenslos durchgeführten Änderungen neuen oder größeren Möglichkeiten einer Beeinträchtigung der vom § 74 Abs.2 GewO 1973 geschützten Rechtsgüter.

Nachteilige Folgen aus der Tat hat die Strafbehörde ebensowenig angenommen wie Milderungsgründe. Hingegen hat sie erschwerend eine noch nicht getilgte Verwaltungsvorstrafe wegen des gleichen Deliktes gewertet. Für das Ausmaß der schließlich verhängten Geldstrafe hat sie unter Hinweis auf den gesetzlichen Strafrahmen auch die zu schätzen gewesenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers berücksichtigt und ist insoweit von der Vermögenslosigkeit, von nicht gegebenen Sorgepflichten sowie einem monatlichen Nettoeinkommen von 20.000 S ausgegangen.

2. Dagegen richtet sich die mit der Erklärung, das Straferkenntnis seinem gesamten Umfang nach anzufechten, bei der Strafbehörde mit dem Vorwurf der inhaltlichen Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie dem Vorwurf der Verhängung einer nicht tatund schuldangemessenen Strafe eingebrachte Berufung.

3. Die Strafbehörde als belangte Behörde hat die Berufung und den Strafakt nebst einer Gegenäußerung, der ein Lageplan (Auszug aus der Katastralmappe) nebst Anrainerverzeichnis angeschlossen war, vorgelegt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat stellt nach Beweisaufnahme durch Einsicht in den Strafakt zu Zl. Ge..

und unter Berücksichtigung der Berufungsbegründung sowie der Gegenäußerung den dem bekämpften Straferkenntnis zugrundegelegten und in seinem Schuldspruch hinsichtlich aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale hinreichend konkretisierten Sachverhalt als erwiesen fest. Weitere Beweise brauchten nicht aufgenommen werden und hat der Berufungswerber nicht beantragt, sodaß auch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte.

Auf diesen Sachverhalt, der von der Niederschrift über die am 23. März 1992 am Standort der Betriebsanlage in Gegenwart des Berufungswerbers durchgeführte gewerbebehördliche Überprüfung gedeckt ist und der vollständig mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 30. März 1992 dem Berufungswerber als Verdacht einer bestimmten Verwaltungsübertretung bekanntgegeben worden ist, wird verwiesen.

Gegen diesen Sachverhalt, der auch für dieses Erkenntnis als maßgebend festgestellt wird, wendet der Berufungswerber ein, daß die Tatzeit nicht ausreichend konkretisiert worden sei, daß die Änderungen in den Punkten 3 (Näherei), 5 und 6 (Verkaufszelt und Lagerzelte) zu wenig detailliert beschrieben worden seien, daß kein Kundenverkehr herrsche und daß keine Feststellungen darüber, ob und in welchem Ausmaß überhaupt eine Nachbarschaft existiert, gepflogen worden seien.

Durch den Berufungswerber im gesamten Strafverfahren nicht bestritten sind hingegen der Tatort, das ist der angegebene Standort der Betriebsanlage, weiters seine grundsätzliche verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit iSd § 370 Abs.2 GewO 1973 als gewerberechtlicher Geschäftsführer der im Schuldspruch näher bezeichneten Gesellschaft, ferner daß für die ursprüngliche Betriebsanlage ein Betriebsanlagenbescheid aus dem Jahr 1981 mit bestimmtem Genehmigungsumfang vorliegt, und schließlich daß am 23. März 1992 eine gewerbebehördliche Augenscheinsverhandlung mit ihm an Ort und Stelle stattgefunden hat. Nicht ausdrücklich bestritten wurde auch die sachverhaltsbezogene Annahme einer Gefährdungsmöglichkeit im Falle eines Brandes und der für die Zurechenbarkeit der Tat angenommene Sorgfaltsmangel.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 366 Abs.1 GewO 1973 (idF vor der Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl.Nr. 29/1993) begeht eine Verwaltungsübertretung, die gemäß Einleitungssatz dieser Vorschrift mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen ist, wer ... 4. eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 81).

§ 81 Abs.1 GewO 1973 schreibt vor, daß, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs.2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer gewerbebehördlichen Genehmigung im Sinne des Betriebsanlagengenehmigungsrechtes bedarf.

Die angesprochenen Genehmigungsvoraussetzungen sind im § 74 Abs.2 GewO 1973 niedergelegt. Demnach dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit behördlicher Genehmigung errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, 1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden (selbst) ... oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen ... zu gefährden, 2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen.

Schließlich ordnet § 370 Abs.2 GewO 1973 an, daß dann, wenn die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt wurde, die Geld- und Arreststrafen gegen diesen Geschäftsführer zu verhängen sind.

5.2. Vor dem Hintergrund dieser hier anzuwendenden Rechtslage steht fest, daß der Berufungswerber die ihm von der belangten Behörde angelastete Verwaltungsübertretung iSd § 366 Abs.1 Z4 zweiter Fall GewO 1973 begangen hat.

Zugleich mit der genauen Beschreibung der vorgenommenen einzelnen Änderungen im Spruch des Straferkenntnisses ist dadurch auch hinlänglich konkret dargelegt, worin das Betreiben - als Tatverhalten - nach der Änderung der Betriebsanlage gelegen ist.

Mit seinen Einwendungen gelingt dem Berufungswerber weder eine substantielle Bestreitung der demgemäß entscheidungswesentlichen Tatsachen noch die Erschütterung der rechtlichen Beurteilung durch die belangte Behörde.

5.2.1. So ist entgegen der Auffassung des Berufungswerbers, wonach dem angefochtenen Straferkenntnis, weil es allein auf den Zeitpunkt der gewerbebehördlichen Überprüfung vom 23.

März 1992 abstelle, hinsichtlich aller Vorwürfe "eine Konkretisierung des Tatzeitpunktes bzw. des Tatzeitraumes" fehle, der Schuldspruch auch hinsichtlich der Tatzeit ausreichend individualisiert. Wenn nämlich im Sinne der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl.

Erk. 16.1.1981, 2901/80) davon auszugehen ist, daß auch der Betrieb einer ursprünglich genehmigten, jedoch in genehmigungspflichtiger Weise geänderten Betriebsanlage ohne hiefür erwirkte Genehmigung ein fortgesetztes Delikt ist, dann bedeutet das nach dem Wesen einer solchen Straftat, daß ungeachtet einer im Spruch des Strafbescheides der Behörde erster Instanz angeführten Tatzeit alle Einzeltathandlungen bis zu der mit seiner Zustellung erfolgten Fällung des Strafbescheides erster Instanz erfaßt sind (und daher wegen solcher Einzeltathandlungen nicht neuerlich gegen denselben Täter eine Strafe verhängt werden darf; vgl. VwGH 2.7.1982, 3445, 3446/80; 14.10.1983, 83/04/0090; zit. in Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren, 4. Auflage [1990], 822). Am Kern der Sache vorbei zielt daher die Auffassung des Berufungswerbers, wonach die belangte Behörde (bloß) die punktuellen Feststellungen vom 23. März 1992 ohne weitere Prüfung zum Zeitpunkt der Fällung des Erkenntnisses vom 23.

Februar 1993 "als offenbar noch bestehend angenommen" habe.

Im Sinne der Rechtsprechung zur Rechtsnatur des fortgesetzten Deliktes hat die belangte Behörde mit der vorliegenden Formulierung des Schuldspruchs lediglich zum Ausdruck gebracht, daß einerseits der zugrundegelegte Fortsetzungszusammenhang jedenfalls am 23. März 1992 mit der (wenigstens) an diesem Tag festgestellten gesetzwidrigen Einzelhandlung seinen Ausgang genommen hat und andererseits nach der Aktenlage kein Umstand vorgelegen ist, demzufolge anzunehmen gewesen wäre, daß dieser Fortsetzungszusammenhang zu einem bestimmten Zeitpunkt noch vor der Erlassung des Straferkenntnisses abgerissen oder sonst beendet worden ist.

Damit aber mußte der Berufungswerber im Sinne der Rechtsschutzüberlegungen der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorschrift des § 44a Z1 VStG (vgl. verst. Sen. vom 3.10.1985, VwSlg. 11894 A/1985) nicht befürchten, einer Verwechslungsgefahr oder der Gefahr der Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein, weil zufolge der Natur des fortgesetzten Delikts alle weiteren Einzeltathandlungen bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses mit dieser einen Bestrafung in Summe schon erfaßt sind.

Der Berufungswerber war von Anfang an in der Lage, auch hinsichtlich der Tatzeit - die hier entgegen dem Anschein eigentlich als Tatzeitraum mit dem Beginn 23. März 1992 und dem Ende 10. März 1993, das ist der Zeitpunkt der Zustellung, determiniert ist - ein auf den konkreten Tatvorwurf bezogenes Vorbringen zu erstatten und entsprechende Beweise anzubieten. Das aber tut der Berufungswerber mit seinem auf die Tatzeit hinweisenden Vorbringen gerade nicht, sodaß auch ins Leere geht, wenn er - nur allgemein - rügt, daß die belangte Behörde, insoweit gegen das Gebot der amtswegigen Wahrheitserforschung verstoßend, unterlassen habe, den aufrechten Fortbestand des als strafwürdig vorgeworfenen konsenswidrigen Zustandes auch noch im Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses zu überprüfen. Woraus sich für die belangte Behörde ein solcher Anlaß hätte ergeben müssen, zeigt der Berufungswerber konkret nicht auf.

5.2.2. Auch mit dem Vorwurf, die belangte Behörde habe zu Unrecht das Bestehen eines Kundenverkehrs angenommen, gewinnt der Berufungswerber nichts für sich. So kann der belangten Behörde darin nicht entgegengetreten werden, daß sie aus der Tatsache des konsenslos errichteten Verkaufszeltes (Punkt 5 der im Schuldspruch dargestellten Änderungssachverhalte) auf den daraus ableitbaren Kundenverkehr geschlossen hat. Die Existenz des Verkaufszeltes hat jedoch der Berufungswerber in seiner Rechtfertigung vom 5. Mai 1992 schon nicht bestritten.

Vielmehr hat er darin angekündigt, für dieses Zelt ein Ansuchen nachreichen zu wollen.

Der Schuldspruch stellt hinsichtlich der Gefährdungsmöglichkeit darauf ab, daß Kunden die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen und erwähnt als Anknüpfungspunkt für die Gefährdungseignung das Beispiel der (in der Niederschrift über die gewerbebehördliche Überprüfung am 23. März 1992 durch Aussagen von Amtssachverständigen in Anwesenheit des Berufungswerbers hinreichend belegten) Brandgefahr. Sowohl aus dem Zusammenhang des Schuldspruchs als auch aus dem Strafakt insgesamt geht unzweifelhaft hervor und kann von einem verständigen Leser nicht bestritten werden, daß damit der Kundenverkehr in der ganzen geänderten Betriebsanlage erfaßt ist. Somit sind jedenfalls auch das Verkaufszelt (im Schuldspruch als Zelt für den "Detailverkauf der Ware" umschrieben) und zugleich die Kundenwege zum und vom Verkaufszelt miteinbezogen. Insoweit der Berufungswerber eine denkunmögliche Annahme der Kundengefährdung einwendet und dies mit dem Hinweis auf die Änderungssachverhalte Lagerhalle, Zwischendecke in der Lagerhalle, Ausbildung in der Näherei, Stiegenaufgang im Lager, die Lagerzelte und die Freiflächen zur Lagerung von Möbeln sowie die Liftanlage innerhalb des Lagergebäudes begründet, erweist sich daher sein Einwand als aktenwidrig einerseits und als ins Leere zielend andererseits, weil er übersieht, daß ein Brand zwar zB in der Näherei oder im Zubau zur Lagerhalle ausbrechen, sich von dort aber ausbreiten und daher auch Kunden gefährden könnte.

5.2.3. Auch der Vorwurf an das bekämpfte Straferkenntnis eines gravierenden Feststellungsmangels hinsichtlich der Nachbarschaft wird nicht zu Recht erhoben. Allenfalls ist dem Straferkenntnis diesbezüglich ein Begründungsmangel vorzuwerfen.

Erschließbar nämlich sind alle Teilnehmer an der gewerbebehördlichen Überprüfung an Ort und Stelle am 23.

März 1992 davon ausgegangen, daß die Betriebsanlage in eine offenkundige Nachbarschaftssituation eingebettet ist. So hat der Berufungswerber an Ort und Stelle über entsprechende Aufforderung ausdrücklich zugesichert, "für die nichtgenehmigten Betriebsanlagenteile um gewerbebehördliche Genehmigung anzusuchen bzw für das bereits vorliegende Ansuchen die entsprechenden Projektsergänzungen nachzureichen". Daraus aber kann die Akzeptanz des Berufungswerbers hinsichtlich des Umstandes erschlossen werden, daß die geforderte gewerbebehördliche Genehmigung für die noch nicht genehmigten Betriebsanlagenteile jedenfalls (auch) mit einer vorhandenen Nachbarschaft, deren Interessen beeinträchtigt werden können, begründet gewesen ist.

Mit dieser Auslegung stimmt auch das Rechtfertigungsvorbringen des Berufungswerbers vom 5. Mai 1992 überein. Indem er dort lediglich ausführt, daß "im wesentlichen" keine Nachbarschaft existiere, konzediert dieses Vorbringen doch immerhin die Existenz einer zwar "unwesentlichen", so eben doch einer Nachbarschaft. Daß dieses Vorbringen dann in der Berufungsschrift offenbar versehentlich als Vorbringen: "im westlichen Bereich der Betriebsanlage (bestünde) überhaupt keine Nachbarschaft" wiedergegeben wird, kann freilich nichts daran ändern, daß die belangte Behörde zu Recht das Vorhandensein einer Nachbarschaft iSd § 75 Abs.2 GewO 1973 zur geänderten Betriebsanlage angenommen hat. Sofern der Berufungswerber die vorhandene Nachbarschaft wirklich hätte bestreiten wollen, würde ein solches gegen die notorische Faktizität gerichtetes Vorbringen an Mutwillen grenzen, geht doch auch aus dem der Gegenäußerung der belangten Behörde angeschlossenen Lageplan unmißverständlich hervor, daß sich - jedenfalls zur Tatzeit - in näherer (nördlicher und südöstlicher) Umgebung, zum Teil direkt anschließend, sowohl Gebäude von Unternehmungen als auch Wohnhäuser befunden haben, wobei die belangte Behörde zu Recht darauf hingewiesen hat, daß zu den von der GewO 1973 als Nachbarn geschützten Personen auch die Arbeitnehmer eines benachbarten Betriebes gelten.

Im Ergebnis war zu Recht von einer Nachbarschaft, deren Interessen iSd § 74 Abs.2 Z2 GewO 1973 beeinträchtigt werden konnten, auszugehen und konnte diese Annahme mit der bloß allgemein verneinenden Behauptung des Berufungswerbers nicht in Zweifel gezogen werden. Daß die Annahme der Nachbarschaft in der Begründung des Straferkenntnisses nicht näher dargelegt wurde, schlägt als Begründungsmangel nicht auf den Schuldspruch durch und konnte deswegen der Berufungswerber in keiner wesentlichen Rechtsposition verletzt werden.

5.2.4. Entgegen der Auffassung des Berufungswerbers hält der unabhängige Verwaltungssenat die sachverhaltsbezogene Beschreibung der vorgenommenen Änderungen der Betriebsanlage im Schuldspruch sowohl hinsichtlich der Näherei (Punkt 3) als auch hinsichtlich der Zelte (Punkt 5 und 6) im Lichte des hier maßgeblichen Tatbildes aus dem Blickwinkel der Anforderungen des § 44a Z1 VStG für ausreichend konkret. Im übrigen übergeht diesbezüglich der Berufungswerber, daß er schon in seiner Rechtfertigung vom 5. Mai 1992 sowohl hinsichtlich der Näherei als auch hinsichtlich der beiden Lagerzelte und des Verkaufszeltes die eben dadurch bewirkte Änderung der genehmigten Betriebsanlage ohne Umschweife zugegeben hat, indem er für die Näherei und für das Verkaufszelt die Nachreichung eines Ansuchens angekündigt und auch hinsichtlich der beiden Lagerzelte für die Zukunft ein rechtstreues Verhalten in Aussicht gestellt hat.

5.2.5. Im Zusammenhang mit der Nachbarschaft hat der Berufungswerber, wie dargelegt, sein Vorbringen nur auf die Rüge unterlassener Feststellungen darüber, ob überhaupt Nachbarn iSd § 75 Abs.2 GewO 1973 vorliegen, gerichtet.

Unbestritten hingegen läßt er die Zugrundelegung des maßgeblichen Sachverhaltes im Schuldspruch, daß Nachbarn durch Lärm infolge von Manipulationen in den nichtgenehmigten Anlagenteilen belästigt werden könnten.

Auch geht der Berufungswerber nicht darauf ein, daß in der Begründung des Straferkenntnisses als solche Manipulation beispielhaft der verstärkte LKW-Verkehr in den konsenslos errichteten Anlagenteilen angeführt ist. Weil dieser Annahme bzw. Darstellung auch aus der Aktenlage nichts entgegengehalten werden kann, hält der unabhängige Verwaltungssenat aus all diesen Gründen fest, daß die Beeinträchtigungsmöglichkeit der Nachbarn durch Lärm erwiesen ist und auch diesbezüglich schon von der belangten Behörde die Erfüllung der objektiven Tatseite zu Recht angenommen werden konnte.

5.2.6. Zu dem im Zusammenhang mit der subjektiven Tatseite von der belangten Behörde zugrundegelegten, hier vorliegenden Deliktstypus des Ungehorsamsdelikts hat der Berufungswerber auf Verfassungsbedenken zu § 5 Abs.1 VStG, die der unabhängige Verwaltungssenat schon zum Gegenstand einer Gesetzesanfechtung gemacht habe, hingewiesen und daran anknüpfend den Antrag auf Unterbrechung des Verwaltungsstrafverfahrens bis zum Abschluß der Gesetzprüfung beim Verfassungsgerichtshof gestellt.

Mittlerweile hat jedoch der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 4. März 1994, G 11/93-7, den Gesetzesprüfungsantrag des unabhängigen Verwaltungssenates zurückgewiesen. Schon deshalb braucht auf den Hinweis bzw.

den Antrag des Berufungswerbers nicht weiter eingegangen zu werden.

Dagegen jedoch, daß die belangte Behörde hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Berufungswerbers zumindest Fahrlässigkeit - eine solche genügt diesbezüglich auch beim fortgesetzten Delikt - angenommen hat, bringt der Berufungswerber konkret nichts vor, sodaß insgesamt zu Recht die Annahme zugrundegelegt werden konnte, daß der Berufungswerber im Bewußtsein aller wesentlichen Tatumstände gehandelt hat und ihm auch die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens wegen des erwiesenen Sorgfaltsmangels zuzurechnen ist.

6. Zur Strafbemessung 6.1. Der Berufungswerber rügt die verhängte Geldstrafe als nicht tat- und schuldangemessen festgesetzt. Im Ergebnis ist er damit im Recht.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonstige nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Nach Abs.2 der bezogenen Gesetzesstelle sind im ordentlichen Verfahren (§§ 44 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist.

Demgemäß obliegt es der Behörde, so die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist.

Diesen Begründungserfordernissen wird das bekämpfte Straferkenntnis zwar grundsätzlich gerecht. Die belangte Behörde hat ausreichend den von ihr zugrundegelegten Unrechtsgehalt der Tat dargelegt, und auch auf das Ausmaß des Verschuldens wurde offensichtlich Bedacht genommen. Die berücksichtigten, geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse stimmen mit der Aktenlage überein und sind vom Berufungswerber konkret auch nicht bestritten worden.

Zu Unrecht jedoch ist die belangte Behörde davon ausgegangen, daß ein Milderungsgrund nicht vorliegt.

Tatsächlich jedoch hat der Berufungswerber schon im Zuge des Strafverfahrens vorgebracht bzw. ist auch die Strafbehörde schon in der Niederschrift über die Augenscheinsverhandlung am 23. März 1992 davon ausgegangen, daß für die meisten der vorgeworfenen Änderungssachverhalte der Berufungswerber die gewerbebehördliche Genehmigung wenigstens nachträglich beantragt hatte. Dem hat die belangte Behörde auch in ihrer Gegenäußerung zur Berufung nicht widersprochen. Somit scheint vertretbar, in sinngemäßer Anwendung des § 34 Z15 StGB anzunehmen, daß sich der Berufungswerber ernstlich bemüht hat, weitere nachteilige Folgen zu verhindern. Damit aber ist dieser Milderungsgrund dem zu Recht angenommenen Erschwerungsgrund der aufrechten einschlägigen Verwaltungsvorstrafe gegenüberzustellen und mit ihm abzuwägen. Im Ergebnis folgt daraus, daß die mit 25.000 S bemessene Geldstrafe im Hinblick auf die einschlägige Vorstrafe von nur 3.000 S einerseits und den bis 50.000 S reichenden Strafrahmen andererseits rechtswidrig zu hoch festgesetzt worden ist.

Die nun erfolgte Herabsetzung der Geldstrafe auf 15.000 S berücksichtigt abwägend den Milderungsgrund und entspricht in dieser Höhe immerhin dem fünffachen Betrag der noch nicht getilgten Vorstrafe und liegt andererseits jedoch noch immer im unteren Drittel des Strafrahmens.

Einer weiteren Herabsetzung steht das Faktum der Tatwiederholung entgegen, sodaß der auch schon von der belangten Behörde miteinbezogene Strafzweck der Spezialprävention mitbestimmend sein mußte.

Nach der Aktenlage ist die Bezahlung der herabgesetzten Geldstrafe dem Berufungswerber zumutbar.

6.2. Die Ersatzfreiheitsstrafe war im Lichte einer annähernden Proportionalität zur herabgesetzten Geldstrafe zu mindern, zumal im Straferkenntnis die Festsetzung gleich des Höchstmaßes der Ersatzstrafe unbegründet geblieben ist.

7. Die verfügte Verbesserung des Straferkenntnisses im Spruchelement gemäß § 44a Z3 VStG hat seinen Grund in der darauf bezogenen Richtigstellungspflicht des unabhängigen Verwaltungssenates und berührt nicht dessen Sachbindung an die Tat des Schuldspruchs.

Zu III.:

Der Ausspruch über die Beiträge zu den Kosten des Verfahrens ist bundesgesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G r o f

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