Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220539/16/Gu/Km

Linz, 27.12.1995

VwSen-220539/16/Gu/Km Linz, am 27. Dezember 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung des E.F., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C.S., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft E. vom 19. März 1993, Wi.., wegen Übertretung des Maß- und Eichgesetzes, zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Der Rechtsmittelwerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 44a Z1 VStG, § 45 Abs.1 Z1 VStG, § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft E. hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis einer Verwaltungsübertretung nach § 7, § 8, § 14, § 15, iVm § 63 des Maß- und Eichgesetzes in der Fassung BGBl.Nr. 779/1992 schuldig erkannt und ihm deswegen eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 55 Stunden) und einen 10%igen Verfahrenskostenbeitrag auferlegt.

In seiner rechtzeitig dagegen eingebrachten Berufung rügt der rechtsfreundlich vertretene Rechtsmittelwerber die Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, insbesondere die Umstände, daß kein Lokalaugenschein vorgenommen wurde und das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluß eines begehrten Feststellungsbescheides über die Eichpflicht nicht ausgesetzt wurde.

Zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung führt der Rechtsmittelwerber aus, daß keine Eichpflicht der Absackvorrichtung gegeben gewesen sei und überdies das Bereithalten des Gerätes nicht zum Zwecke des rechtsgeschäftlichen Verkehrs erfolgte, sondern bloß zu internen Zwecken.

Der O.ö. Verwaltungssenat hat nach einem im Instanzenzug ergangenen administrativrechtlichen Feststellungsbescheid der Eichpflicht, unter Eingrenzung der Tatzeit und Neuformulierung des Spruches, einen Schuldspruch gefällt und das Strafausmaß herabgesetzt.

Auf die Beschwerde des Beschuldigten hin, hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 6. November 1995, Zl. 95/04/006-7, die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben und dazu ausgeführt, daß dem Rechtsmittelwerber ein Dauerdelikt des Bereithaltens einer ungeeichten Waage vorgeworfen werde und es die Rechtsnatur eines Dauerdeliktes mit sich bringe, daß ein Straferkenntnis hiebei zwangsweise das gesamte davorliegende deliktische Verhalten erfasse.

Nachdem die Bezirkshauptmannschaft E. in einem früheren Verfahren den Beschuldigten einer praktisch inhaltsgleichen Verwaltungsübertretung schuldig gesprochen hat (Straferkenntnis vom 15. September 1992, Zl. Wi..) sei die bis zur Zustellung dieses Erkenntnisses verstrichene Zeit als Tatzeit anzusehen und automatisch miterfaßt, wodurch eine (nochmalige) Bestrafung für den Zeitraum vom 12. November 1991 bis 9. Jänner 1992 wie dies vom unabhängigen Verwaltungssenat geschehen ist zu unterbleiben habe. Der O.ö. Verwaltungssenat ist in der gegenständlichen Sache an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes gebunden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Durch den Erfolg der Berufung trifft den Rechtsmittelwerber auch keine Pflicht zur Bezahlung von Verfahrenskostenbeiträgen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Guschlbauer

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