Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220548/2/Gu/Gr

Linz, 07.05.1993

VwSen - 220548/2/Gu/Gr Linz, am 7. Mai 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des Arbeitsinspektorates für den 6. Aufsichtsbezirk, Fichtegasse 11, 1010 Wien gegen den Punkt 2 des Bescheides des Bürgermeisters (Magistrates) der Stadt Wels vom 2. April 1993, MA2-Ge4001-1992 Scho, womit gegen Frau E als handelsrechtliche Geschäftsführerin der S, mangels Beistellung eines für eine Dienstnehmerin notwendigen Kleiderkastens in ihrem Zweigbetrieb in Wien, wegen Übertretung des § 86 Abs.1 AAV unter Anwendung des § 21 VStG eine Ermahnung ausgesprochen wurde zu Recht:

Der Berufung wird keine Folge gegeben, der Bescheid im angefochtenen Umfang bestätigt und die Amstpartei hinsichtlich der Begründung ausdrücklich auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 51e Abs.2 VStG, § 86 Abs.1 Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung - AAV, § 21 Abs.1 VStG Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Erkenntnis ist keine weitere Berufung zulässig.

Hinweis:

Gegen dieses Erkenntnis kann binnen 6 Wochen nach Zustellung beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde eingebracht werden. Sie muß außer dem Fall einer Amtsbeschwerde von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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