Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220549/10/Kl/Rd

Linz, 24.03.1994

VwSen-220549/10/Kl/Rd Linz, am 24. März 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 3. Kammer (Vorsitzender: Dr. Fragner, Berichterin: Dr. Klempt, Beisitzerin: Mag. Bissenberger) über die Berufung des M.H., Eferding, vertreten durch die RAe Dr. H., Dr. Z., Dr. F.,, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft E.vom 29.3.1993, Ge.., wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Bauarbeiterschutzverordnung bzw. dem Arbeitnehmerschutzgesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 17.3.1994 und mündlicher Verkündung am 24.3.1994 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich Schuld und Strafe mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch wie folgt zu berichtigen ist:

1. Anstelle der Wortfolge "als Verantwortlicher der H. GesmbH" hat der Ausdruck "als handelsrechtlicher Geschäftsführer und sohin als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der H.

GesmbH, ", zu treten.

2. Nach dem Ausdruck "(Montieren der Seitenabdeckung)" hat die Wortfolge ", also an einer Arbeitsstelle mit Absturzgefahr," zu treten.

3. Die verletzte Rechtsvorschrift ist wie folgt zu zitieren:

"§ 7 Abs.1 der Verordnung über Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei Ausführung von Bauarbeiten, Bauneben- und Bauhilfsarbeiten (Bauarbeiterschutzverordnung - BauVO), BGBl.Nr. 267/1954 idgf, iVm § 31 Abs.2 lit.p, § 33 Abs.1 lit.a Z12 und § 33 Abs.7 Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl.Nr. 234/1972 idgF".

4. Die Strafnorm ist mit "§ 31 Abs.2 letzter Satzteil ASchG" zu zitieren.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 4.000 S, ds 20% der verhängten Strafe, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft E.

vom 29.3.1993, Ge.., wurde über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 7 Abs.1 der BauVO iVm §§ 31 Abs.2 lit.p ASchG eine Geldstrafe von 20.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 134 Stunden verhängt, weil er am 14.9.1992 auf der Baustelle "K.-K.hof", S.straße 37, als Verantwortlicher der H. GesmbH für die Einhaltung der Arbeitschutzvorschriften den Arbeitnehmern F. W. und S.

B. Arbeiten auf der zweiten Geschoßdecke - Bereich Balkonplatte - Innenhof - (Montieren der Seitenabdeckung) durchführen hat lassen, ohne daß Einrichtungen angebracht waren, die geeignet gewesen wären, ein Abstürzen der Dienstnehmer zu verhindern oder ein Weiterfallen hintanzuhalten.

Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag von 2.000 S auferlegt.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, in welcher das Straferkenntnis dem Grunde nach und auch die verhängte Geldstrafe angefochten wurden. Darin wurde außer Streit gestellt, daß der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer sei und daß am 14.9.1992 auf der Baustelle "K.-K.hof" durch die genannten Arbeitnehmer Arbeiten auf der zweiten Geschoßdecke ausgeführt wurden, ohne daß dabei am Rand dieser Betondecke Sicherungseinrichtungen angebracht gewesen wären. Konkret seien sie mit dem Montieren der Seitenabdeckung befaßt gewesen. Es wurde aber als mangelhaft gerügt, daß nicht hervorgehe, wie hoch die Geschoßdecke über dem Niveau lag und ob daher ein Abstürzen tatsächlich gefährlich wäre. Im übrigen wäre es Sache des bauausführenden Unternehmens gewesen, Sicherungseinrichtungen anzubringen. Mangels eines Nachweises sei die Verantwortung nicht auf einen verantwortlichen Beauftragten übergegangen, es sei aber der Vorarbeiter S.

B. zum Bevollmächtigten bestellt worden. Dieser sei ein verläßlicher Mitarbeiter, er sei mit der Überwachung der Einhaltung von arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen betraut und habe auch die dazugehörigen Anordnungs- und Entscheidungsbefugnisse. Dieser hatte selbst zu entscheiden, ob eine Schutzvorrichtung anzubringen ist. Im übrigen handle es sich um eine verläßliche Person, sodaß dem Berufungswerber ein Verschulden bei der Auswahl nicht zukommt. Im übrigen sei eine Überwachung in einem "lückenlosen System" nicht zumutbar. Schließlich sei das verhängte Strafausmaß überhöht und könne im Rahmen der Strafmilderung auch eine Strafe unter der Mindeststrafe verhängt werden. Vorstrafen seien zwar erschwerend aber nicht vordergründig. Das Verschulden könnte höchstens in einem Aufsichtsverschulden bestehen. Jedenfalls sind überwiegende Milderungsumstände gegeben.

3. Die Bezirkshauptmannschaft E. als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und in einer Stellungnahme ausgeführt, daß von der Möglichkeit einer Berufungsvorentscheidung nicht Gebrauch gemacht wird.

Da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war zur Entscheidung die nach der Geschäftsverteilung zuständige 3. Kammer zur Entscheidung berufen.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt sowie durch die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.3.1994, zu welcher neben dem Berufungswerber, seinem Rechtsvertreter und der belangten Behörde auch das Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk sowie der Zeuge S. B. geladen wurden und mit Ausnahme der belangten Behörde erschienen sind. Im übrigen wurde auch das vom anzeigenden Arbeitsinspektorat beigeschlossene Foto herangezogen.

4.1. Im Zuge des in der mündlichen Verhandlung durchge führten Beweisverfahrens wurde als erwiesen festgestellt, daß am 14.9.1992 zum Zeitpunkt der Kontrolle durch Organe des Arbeitsinspektorates L. auf der Baustelle "K.-K.", S.straße 37, L., namentlich angeführte Arbeitnehmer der H. GesmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Berufungswerber ist, Arbeiten auf der zweiten Geschoßdecke, Balkonplatte, Innenhof, durchgeführt haben, wobei von dieser Balkonplatte eine Absturzhöhe von etwa 5 bis 6m gegeben war, ohne daß Sicherungseinrichtungen angebracht waren, welche ein Abstürzen verhindern oder ein Weiterfallen hintanhalten hätten können. Auch waren die Arbeitnehmer nicht angegurtet.

Der eben an der Baustelle arbeitende Vorarbeiter B.

vermeinte zwar, daß er als Vorarbeiter auch automatisch für die Sicherheitsvorkehrungen Sorge zu tragen habe und für den ihm unterstellten Lehrling verantwortlich sei. Eine ausdrückliche Bevollmächtigung ist ihm nicht in Erinnerung.

Er wird wie alle Vorarbeiter jährlich über die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich des Arbeitnehmerschutzes belehrt.

Da er schon langjährig bei der H. GesmbH beschäftigt ist und es zu keinen Beanstandungen gekommen ist, sind Kontrollen seiner Person nicht erforderlich und sind ihm solche nicht bekannt.

Der Berufungswerber führt grundsätzlich alle drei Tage Kontrollen durch. Die gegenständliche Baustelle wurde von ihm nicht kontrolliert.

4.2. Der zeugenschaftlich einvernommene Vorarbeiter B. machte einen glaubwürdigen Eindruck und es konnten daher seine Aussagen als erwiesen angenommen werden. Danach wurden zum Kontrollzeitpunkt durch das Arbeitsinspektorat keine Sicherungseinrichtungen verwendet, weil solche nicht für notwendig erachtet wurden. Im übrigen wurde auch vom Zeugen das Foto dahingehend identifiziert, daß er sich auf dem Foto befindet und auch sein Lehrling, welcher sich auf dem Balkon gerade aufhält. Es war danach auch als erwiesen anzusehen, daß auf dem Balkon Arbeiten durchgeführt wurden.

4.3. Wenn der Beschuldigte in der mündlichen Verhandlung seine Sachverhaltsdarlegung dahingehend abändert, daß nicht die Seitenabdeckungen montiert wurden, sondern lediglich Türschienen, so ist dem aber entgegenzuhalten, daß der Berufungswerber im gesamten Verwaltungsstrafverfahren vor der Erstbehörde wie in der Berufung zunächst davon ausging und zugab, daß die Seitenabdeckungen montiert wurden und daß er selbst noch in seiner Berufungsschrift dies als richtig außer Streit stellte. Die neue Behauptung ist als weiterer Versuch seiner Entlastung zu werten, da der Einwand der ungenügenden Absturzhöhe schon zu Beginn der mündlichen Verhandlung anläßlich der Einsicht in das Beweisfoto sich als unzutreffend herausstellte. Daß auch der in der mündlichen Verhandlung vernommene Zeuge nunmehr sich auf das Anbringen von Türschienen beruft, ist aber einerseits erklärlich, da er noch immer in einem Beschäftigungsverhältnis zum Berufungswerber steht, und andererseits aber auch nicht einen Widerspruch bildet. Vielmehr haben die befaßten Arbeiter auch selbstverständlich die Balkonfläche zu betreten - dies zeigt auch das Foto - und ist daher ein Absturz nicht ausgeschlossen. Daß auch die Absturzkante betreten wird, wird im übrigen durch das im Akt befindliche Foto dokumentiert.

Aufgrund des Beweisverfahrens war aber auch als erwiesen davon auszugehen, daß eine Bevollmächtigung ausdrücklich nicht ausgesprochen wurde und daß Kontrollen nicht ständig durchgeführt worden sind, sondern nur - wie der Berufungswerber selbst angibt - etwa alle drei Tage, sodaß die gegenständliche Baustelle, weil die Arbeiten nur eineinhalb Tage in Anspruch nahmen, nicht vom Berufungswerber besichtigt wurde.

5. Hierüber hat der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 7 Abs.1 der Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 10.11.1954, BGBl.Nr. 267, über Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei Ausführung von Bauarbeiten, Bauneben- und Bauhilfsarbeiten (im folgenden kurz BAV genannt), sind an allen Arbeitsstellen, an denen Absturzgefahr besteht, Einrichtungen anzubringen, die geeignet sind, ein Abstürzen der Dienstnehmer zu verhindern oder ein Weiterfallen hintanzuhalten, wie Arbeitsgerüste, Brustwehren, Schutzgerüste oder Fangnetze. Die Anbringung der im Abs.1 vorgesehenen Schutzeinrichtungen kann unterbleiben, wenn der hiefür erforderliche Aufwand unverhältnismäßig hoch ist gegenüber dem Aufwand für die durchzuführende Arbeit. In solchen Fällen sind die Dienstnehmer durch Anseilen gegen Absturz zu sichern (§ 7 Abs.2).

Gemäß § 33 Abs.1 lit.a Z12 Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl.Nr. 234/1972 idgf (kurz: ASchG), ist die obgenannte Verordnung im bisherigen Umfang als Bundesgesetz in Geltung und gelten bei Zuwiderhandlung die Bestimmungen des § 31 sinngemäß (Abs.7 leg.cit.).

Gemäß § 31 Abs.2 lit.p ASchG begehen Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Vorschriften der aufgrund des § 24 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder den aufgrund des § 27 dieses Bundesgesetzes vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen, oder den erteilten Aufträgen zuwiderhandeln, eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu bestrafen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen.

5.2. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens und der oben näher ausgeführten Würdigung der Beweise stand einwandfrei fest, daß an einer absturzgefährdeten Stelle Arbeiten durch die namentlich genannten Arbeitnehmer durchgeführt wurden, ohne daß Einrichtungen vorhanden waren, die ein Abstürzen hätten verhindern oder ein Weiterfallen hätten hintanhalten können. Auch waren die Arbeitnehmer nicht angeseilt. Es war daher der Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung einwandfrei erwiesen.

5.3. Zur Verantwortlichkeit und dem Verschulden des Berufungswerbers ist darauf hinzuweisen, daß gemäß § 31 Abs.5 ASchG Arbeitgeber neben ihren Bevollmächtigten strafbar sind, wenn die Übertretung mit ihrem Wissen begangen wurde oder wenn sie bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung des Betriebes oder bei der Auswahl oder der Beaufsichtigung der Bevollmächtigten es an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen.

5.3.1. Der Berufungswerber ist handelsrechtlicher Geschäftsführer und daher verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher gemäß § 9 Abs.1 VStG. Die Bestellung eines den Übergang der Verantwortlichkeit bewirkenden verantwortlichen Beauftragten wurde im Berufungsverfahren nicht behauptet und auch nicht nachgewiesen.

5.3.2. Wenn hingegen der Berufungswerber die Bestellung eines Bevollmächtigten, nämlich des als Zeugen einvernommenen Vorarbeiters, und daher seine mangelnde Verantwortlichkeit behauptet, so kann diesem Vorbringen im Grunde des durchgeführten Verfahrens nicht Rechnung getragen werden.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 25.2.1988, 87/08/0240, sowie vom 11.11.1991, 91/19/0279, uam) ist "Arbeitgeber" im Sinne des § 31 Abs.2 ASchG in den Fällen des § 9 VStG das dort genannte Organ, also derjenige, der zur Vertretung nach außen berufen ist.

Es war daher eine diesbezügliche ergänzende Spruchkonkretisierung erforderlich.

5.3.3. Strafbar nach § 31 Abs.2 ASchG ist aber auch ein etwaiger Bevollmächtigter des Arbeitgebers. Als solcher kann dabei auch ein mit der nötigen Vollmacht ausgestatteter Arbeitnehmer auftreten. Im Hinblick auf § 31 Abs.5 ASchG befreit jedoch ein solcher Bevollmächtigter den zur Vertretung nach außen Berufenen nicht von seiner grundsätzlichen Verantwortlichkeit. Letztere Vorschrift regelt nämlich das Verschulden, das den Arbeitgeber im Fall der Bestellung eines Bevollmächtigten treffen muß, um sich strafbar zu machen. Hat auch die Behörde im Sinn dieser Vorschrift den Nachweis des Verschuldens zu erbringen - die Umkehr der Beweislast gemäß § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG kommt hier nicht zur Anwendung -, so befreit dieser Verfahrensgrundsatz die Partei jedoch nicht von der Verpflichtung, dabei zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen.

5.3.4. Es hat aber der Berufungswerber bereits in seiner Berufungsschrift ausgeführt, daß er nicht ständig alle Baustellen und somit den vom ihm namhaft gemachten Bevollmächtigten nicht ständig kontrollieren könne, sondern daß Kontrollen etwa alle drei Tage durchgeführt werden. Da die Baustelle lediglich eine Dauer von eineinhalb Tagen in Anspruch nahm, wurden die spruchgemäßen Arbeiten nicht kontrolliert. Schon allein dieses Vorbringen erscheint im Lichte der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreichend, daß die erforderliche Sorgfalt bei der Beaufsichtigung des Bevollmächtigten als gegeben anzusehen war. Es wurde aber überdies auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ein Beweisverfahren darüber durchgeführt und es hat sich auch im Zuge der zeugenschaftlichen Einvernahme des namhaft gemachten Bevollmächtigten als erwiesen herausgestellt, daß - sollte man überhaupt den Vorarbeiter als Bevollmächtigten im Sinn des ASchG anerkennen, zumal ein ausdrückliches Einverständnis nicht nachzuweisen ist und eine effektive Entscheidungs- und Anordnungsbefugnis nicht mit Sicherheit angenommen werden kann - eine ständige Beaufsichtigung des genannten Vorarbeiters als nicht erforderlich erachtet wurde, zumal es noch zu keinen Beanstandungen des Vorarbeiters gekommen war, und er aufgrund seiner fachmännischen Kenntnisse und der langen Beschäftigungsdauer über die zu verwendenden Sicherheitseinrichtungen Kenntnis haben müßte. Die vom Zeugen angegebene einmal im Jahr durchgeführte Unterweisung in den Sicherheitsbestimmungen, die Erteilung von Weisungen zur Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen durch den Arbeitgeber sowie die vom Berufungswerber ins Treffen geführte "stichprobenartige" Überwachung des Bevollmächtigten, wie sie im Beweisverfahren hervorgekommen ist, reichen aber nicht aus, um eine strafbefreiende Sorgfaltsanwendung des Arbeitgebers bei der Beaufsichtigung des Bevollmächtigten anzunehmen. Vielmehr hat sich im Verfahren gezeigt, daß Maßnahmen, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen, nicht getroffen wurden.

Es war daher von der Verantwortlichkeit und vom Verschulden des Berufungswerbers auszugehen, wobei jedenfalls die oa Verletzung der Sorgfaltspflicht im Sinne eines fahrlässigen Handelns anzulasten ist.

Im übrigen erkannte der Berufungswerber in seiner Berufung bereits, daß man ihm ein Aufsichtsverschulden anlasten könnte (Seite 4 der Berufung).

Es hat daher der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen.

5.4. Wenn hingegen der Berufungswerber in der Berufungsschrift geltend macht, daß nicht er, sondern das bauausführende Unternehmen die Sicherungseinrichtungen hätte anzubringen gehabt, so ist ihm die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach jedem Arbeitgeber im Hinblick auf seine Arbeitnehmer die Verpflichtung zukommt, für die Sicherheit und körperliche Unversehrtheit der Arbeitnehmer Sorge zu tragen.

5.5. Hinsichtlich der Strafbemessung hat bereits die belangte Behörde alle Strafzumessungskriterien berücksichtigt. Als Erschwerungsgrund führte sie vier in den letzten fünf Jahren verhängte einschlägige Vorstrafen an, als mildernd wurde von ihr nichts gewertet. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse stützte sie sich auf die Angaben des Berufungswerbers.

Die persönlichen Verhältnisse haben sich auch im Berufungsverfahren laut den Angaben des Berufungswerbers nicht geändert und können auch der nunmehrigen Strafbemessung zugrundegelegt werden. Als erschwerend war im Sinne des von der belangten Behörde vorgelegten Strafregisterauszuges zu werten, daß gegen den Berufungswerber fünf rechtskräftige Vorstrafen vorliegen, wobei sich zwei rechtskräftige Vorstrafen ebenfalls auf Übertretungen der Bauarbeitenschutzverordnung beziehen. Die übrigen Vorstrafen beziehen sich auf Übertretungen nach der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung bzw. nach dem Arbeitszeitgesetz sowie nach dem KJBG. Daraus ist ersichtlich, daß der Berufungswerber durch seine Tatbegehungen immer wieder jene Rechtsgüter verletzt, welche durch die genannten Vorschriften geschützt werden sollen, nämlich das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmer. Da die bereits rechtskräftigen Strafen nicht geeignet waren, den Berufungswerber zur Einsicht zu bringen, war im gegenständlichen Fall die Verhängung einer höheren Strafe auch im Sinne des Spezialpräventionsgedankens erforderlich.

Mildernde Umstände konnten hingegen nicht gewertet werden bzw. kamen nicht hervor. Auch konnten solche vom Berufungswerber nicht ins Treffen geführt werden.

Vielmehr erschien auch im Hinblick auf den erheblichen Unrechtsgehalt der Tat - immerhin werden durch die Mißachtung von Sicherheitseinrichtungen die betroffenen Arbeitnehmer der Gefahr einer körperlichen Schädigung ausgesetzt und sollen gerade durch die strengen Sicherheitsbestimmungen bzw. durch die Kontrollpflicht des Arbeitgebers Gefahren für die Arbeitnehmer hintangehalten werden - die Verhängung einer höheren Strafe gerechtfertigt.

Im Hinblick auf das vorgesehene Höchstausmaß von 50.000 S und die bereits verhängten rechtskräftigen Vorstrafen war daher die nunmehr verhängte Geldstrafe von 20.000 S gerechtfertigt, tat- und schuldangemessen und auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers angepaßt (Einkommen von monatlich 30.000 S, sorgepflichtig für drei Kinder).

Die vom Berufungswerber in seiner Berufung ins Treffen geführte Wohltat des § 20 VStG gelangte jedoch nicht zur Anwendung, weil einerseits für die gegenständliche Verwaltungsübertretung keine Mindeststrafe vorgesehen ist und daher eine Strafminderung unter den Mindeststrafrahmen nicht möglich war, und andererseits auch ein Überwiegen von Milderungsgründen wegen Fehlens eines Milderungsgrundes nicht gegeben war.

Daß keine nachteiligen Folgen, nämlich kein Unfall, eingetreten sind, konnte nicht zusätzlich als mildernd gewertet werden, sondern wurde dies schon im Sinne des Unrechtsgehaltes der Tat bei der Bemessung der verhängten Strafe berücksichtigt. Der Eintritt von nachteiligen Folgen würde nämlich vielmehr noch eine höhere Strafe wegen einer groben Sorglosigkeit gegenüber den geschützten Rechtsgütern rechtfertigen.

6. Da in jeder ein Straferkenntnis bestätigenden Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, ds 4.000 S, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. F r a g n e r

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