Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220560/7/Ga/La

Linz, 12.08.1994

VwSen-220560/7/Ga/La Linz, am 12. August 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die - auf die Strafe eingeschränkte - Berufung des K.E. in L.

gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt L. vom 8. März 1993, GZ .., wegen Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben: Die verhängte Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) wird im Spruchpunkt I.h auf 500 S (zwölf Stunden), im Spruchpunkt II.b auf 3.000 S (drei Tage) und im Spruchpunkt III.d auf 1.000 S (ein Tag) herabgesetzt; in den übrigen Spruchpunkten hingegen wird die Berufung abgewiesen und werden die verhängten Strafen bestätigt.

II. Im Spruchelement gemäß § 44a Z3 VStG hat a) die Strafnorm wie folgt zu lauten: "§ 31 Abs.2 und - nur hinsichtlich III.d - Abs.3 des Arbeitnehmerschutzgesetzes", und ist b) im Strafausspruch zum Spruchpunkt III.a das Wort "zweimal" durch das Wort "viermal" zu ersetzen.

III. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Strafbehörde wird auf (zusammengezählt) 4.250 S herabgesetzt; ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat entfällt.

Rechtsgrundlage:

Zu I. u. II.: § 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51, iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52; § 16, § 19, § 51 Abs.1, § 51c und § 51e Abs.2 VStG.

Zu III.: § 64 Abs.2 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der K. Kunststoffwerke Gesellschaft m.b.H. in L., schuldig gesprochen, er habe (für die genannte Arbeitgeberin) die am 17. Oktober 1991 im Zuge einer Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk festgestellten Übertretungen - insgesamt 19 Fälle - des Arbeitnehmerschutzgesetzes und nachgeordneter Vorschriften zu vertreten.

Deswegen wurden gegen ihn Geldstrafen in der Höhe von 1.000 S (5x), 2.000 S (1x), 3.000 S (10x) und 5.000 S (3x) und jeweils Ersatzfreiheitsstrafen je kostenpflichtig verhängt.

2. Über die dagegen bei der Strafbehörde eingebrachte, von ihr als belangte Behörde ohne Gegenäußerung vorgelegte, auf die Strafe eingeschränkte und die Herabsetzung beantragende Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat nach Anhörung der beteiligten Arbeitsinspektorate erwogen:

3.1. Als rechtliche Konsequenz aus der das Strafausmaß bekämpfenden Berufung ist das Straferkenntnis hinsichtlich der Schuld (Spruchelement gemäß § 44a Z1 VStG) rechtskräftig geworden. Der Kognition des unabhängigen Verwaltungssenates unterliegt nur noch das Ausmaß der verhängten Strafen bzw.

die Rechtmäßigkeit des Strafbemessungsverfahrens der belangten Behörde.

3.2. Die für die Strafbemessung maßgeblichen Grundsätze regelt § 19 VStG. Danach obliegt es der Strafbehörde, die Taten innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens (hier: je Übertretung gemäß § 31 Abs.2 ANSchG Geldstrafe bis zu 50.000 S; gemäß § 31 Abs.3 ANSchG Geldstrafe bis zu 20.000 S - dieser Strafrahmen gilt nur für den Spruchpunkt III.d) an Hand der objektiven Kriterien des Unrechtsgehalts (§ 19 Abs.1 VStG) und der subjektiven Kriterien des Schuldgehalts (§ 19 Abs.2 VStG) zu bewerten und entsprechend dieser Bewertung die Strafen festzusetzen. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden, nach den §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwendenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung selbst bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Und schließlich sind die Einkommens-, Vermögensund Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

3.3. Nun ist die belangte Behörde bei der Strafbemessung aus der Begründung des Straferkenntnisses zwar nicht zur Gänze nachvollziehbar, so doch insoweit offensichtlich nach den Grundsätzen des § 19 VStG vorgegangen.

3.3.1. In der - nicht dargestellten - Auseinandersetzung mit dem Unrechtsgehalt der Taten hatte die belangte Behörde dort, wo die in diesem Fall belangvollen Schutzgüter des Lebens oder der Gesundheit aller (nach den betrieblichen Gegebenheiten jeweils betroffenen) oder bestimmter (gemäß Spruchpunkte III.a und III.e) Arbeitnehmer konkret (vgl.

VwGH 5.11.1991, 91/04/0102) beeinträchtigt worden waren, im Hinblick auf das durch die Regelverstöße eröffnete Gefährdungspotential jedenfalls keinen bloß geringen Unwert des Fehlverhaltens anzunehmen gehabt.

Daß der Berufungswerber nach der für die Tatzeit maßgeblichen Kontrolle für die Erfüllung der Auflagen auch, wie er angibt, hinsichtlich "zeitaufwendiger" Änderungen - gesorgt hat und um die Behebung festgestellter Mängel bemüht gewesen ist, konnte dem Unrechtsgehalt keineswegs die Beachtlichkeit nehmen. Immerhin aber hat die belangte Behörde auf die nachträgliche Rechtstreue zutreffend - zwar nicht als einen schuldmildernden, jedoch als unrechtsmindernden Umstand offensichtlich Bedacht genommen, was daraus ersehen werden kann, daß sie mit den festgesetzten, im unteren bis untersten Bereich der Strafrahmen liegenden Strafen zum Teil nicht unwesentlich unter den vom anzeigenden Arbeitsinspektorat beantragten Strafhöhen geblieben ist.

Mit dem Hinweis, daß niemandem ein Schaden entstanden sei, gewinnt der Berufungswerber auf der objektiven Seite der Strafwürdigkeit seines Verhaltens nichts für die beantragte Herabsetzung, weil es bei Ungehorsamsdelikten - als solche hat die belangte Behörde die angelasteten Übertretungen zu Recht gewertet - auf einen Schadenseintritt von vornherein nicht ankommt (§ 5 Abs.1 zweiter Satz VStG).

3.3.2. Die von der belangten Behörde begründet angenommene Fahrlässigkeitsschuld wurde vom Berufungswerber konkret nicht beeinsprucht. Auf die zugrundegelegten, im Strafakt nach seinen Angaben festgehaltenen persönlichen Verhältnisse ist er nicht eingegangen. Diesbezüglich ist der nur allgemein vorgetragene Hinweis, daß die Bezahlung der Gesamtstrafe wegen laufender Investitionen, die bei privaten Betrieben zunächst aus versteuertem Einkommen bestritten werden müßten, einerseits und wegen ständig steigender Ausgaben im privaten Bereich andererseits "nur schwer möglich" sei, als zielführendes Bestreitungsvorbringen ungeeignet.

Auch daß die belangte Behörde in der Berücksichtigung der Milderungsgründe - Erschwerungsgründe wurden keine gewertet - rechtswidrig vorgegangen wäre, macht der Berufungswerber nicht geltend und ist auch nicht hervorgekommen.

4. Dennoch war der Strafausspruch in drei Spruchpunkten zu korrigieren:

4.1. So erweist sich die zu I.h mit 3.000 S festgesetzte Strafe deswegen als überhöht, weil der Unrechtsgehalt der Nichterfüllung der hier angesprochenen Auflage (mechanische Entlüftung von WC und Waschraum) bei weitem nicht mit dem Gefährdungspotential der anderen unter I. erfaßten Übertretungen auf eine Stufe gestellt werden kann. Um die Verhältnismäßigkeit herzustellen, war daher diese Strafe tatangemessen herabzusetzen.

4.2. Im Strafausspruch zu II.b hat die belangte Behörde zu Unrecht die Nichterfüllung von zwei Auflagen angenommen und deshalb wegen zweier verwirklichter Einzeltaten je 3.000 S verhängt. Der Wortlaut der Auflage 9) des im Schuldspruch näher bezeichneten Betriebsanlagengenehmigungsbescheides läßt jedoch trotz zweier festgestellter Fakten auf nur eine einzige Nichterfüllungstat schließen. Auch eine Mehrzahl solcher Fakten nämlich ändert nichts daran, daß die Betriebsanlage dadurch eben (insgesamt) nur einmal nicht im Sinne der Auflage "entsprechend den Einreichungsunterlagen ausgestattet und betrieben" worden ist.

Es war daher die zu diesem Spruchpunkt verhängte Strafe von zweimal 3.000 S auf nur einmal 3.000 S herabzusetzen.

4.3. Für die zu III.d mit 5.000 S festgesetzte Strafe gilt sinngemäß gleiches wie unter 4.1. Auch hier liegt der Unrechtsgehalt der Tat, weil keine höchstpersönlichen Rechtsgüter, wie Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer direkt gefährdet sein konnten, deutlich niedriger als bei den anderen unter III. erfaßten Übertretungen. Zudem war hier der gemäß § 31 Abs.3 ANSchG mit 20.000 S um mehr als die Hälfte niedrigere Strafrahmen beachtlich. Die Herabsetzung auf nunmehr 1.000 S würdigt diese Umstände.

5. Die Minderung der Ersatzfreiheitsstrafen ist in § 16 Abs.2 VStG begründet und wahrt ihre Verhältnismäßigkeit zu den herabgesetzten Geldstrafen.

6. Die im Spruchabschnitt II dieses Erkenntnisses verfügten Änderungen dienen der Richtigstellung offensichtlich auf einem bloßen Versehen beruhender Fehler im Strafausspruch des bekämpften Straferkenntnisses.

7. Hingegen lagen für die zu den übrigen Spruchpunkten verhängten Strafen aus den angeführten Erwägungen (oben 3.3.) keine Herabsetzungsgründe vor und waren diese Strafen zu bestätigen.

8. Die Herabsetzung der Strafen gemäß oben 4.1. bis 4.3. hat auf der Kostenseite die Entlastung des Berufungswerbers von seinem 20%igen Beitrag zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat (insgesamt) sowie die entsprechende Herabsetzung des Kostenbeitrages im Straferkenntnis vom 8.

März 1993 zur Folge.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Gallnbrunner

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