Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220564/5/Kl/Rd

Linz, 14.06.1994

VwSen-220564/5/Kl/Rd Linz, am 14. Juni 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des F.W., vertreten durch RA Dr. M.L., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt L. vom 17.3.1993, GZ:.., wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung 1973 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe mit der Maßgabe bestätigt, daß der Tatzeitpunkt "am 25.1.1992 um 7.01 Uhr" zu lauten hat und als Strafnorm "§ 368 Einleitung GewO 1973" zu zitieren ist.

II. Als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat sind 20 % der verhängten Strafe, ds 2.000 S, binnen 14 Tagen ab der Zustellung bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51, 16 und 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt L. vom 17.3.1993, GZ:.., wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 10.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 368 Z11 iVm § 198 Abs.2 GewO 1973 iVm § 1 Abs.1 lit.f und § 3 Abs.1 lit.c der O.ö. Sperrzeiten-VO 1978 verhängt, weil er es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der F.

W. Gastronomie GmbH & Co KG zu verantworten hat, daß zumindest am 25.1.1992 um 7.01 Uhr der Gaststättenbetrieb in der Betriebsart einer Bar im Standort L., entgegen den Bestimmungen des § 198 Abs.2 GewO 1973 noch offengehalten und 30 Gästen, die Getränke konsumierten, das weitere Verweilen im Lokal gestattet wurde, obwohl die Sperrstunde für das Lokal mit 6.00 Uhr festgelegt ist.

Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag von 1.000 S festgelegt.

2. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung, in welcher im wesentlichen eingewendet wird, daß der Berufungswerber als gewerberechtlicher Geschäftsführer von einer Vielzahl von Betrieben seiner Verantwortung nur dadurch nachkommen kann, daß er verschiedene Aufgabenbereiche und verantwortliche Tätigkeiten an leitende Angestellte übertrage. Hiemit wurde Herr H.K.

betraut, welcher auch in regelmäßig durchgeführten Stichproben überprüft wird und diese Stichproben ergeben haben, daß von diesem die Einhaltung der Sperrstunde genau beachtet wird. Es sei daher der Nachweis des mangelnden Verschuldens anzunehmen. Im übrigen stützt sich die Berufung auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Besorgung einzelner Angelegenheiten durch andere Personen zugebilligt wird. Es sei daher unrichtig, daß § 9 Abs.2 VStG nur subsidiäre Geltung habe. Gegebenenfalls wäre dies eine Benachteiligung in bezug auf Übertretungen nach der GewO 1973 und werde daher eine verfassungsrechtliche Überprüfung angeregt. Sollte die Rechtsansicht des Berufungswerbers unrichtig sein, wird entschuldbarer Rechtsirrtum geltend gemacht. Zur Strafbemessung wurde im übrigen ausgeführt, daß die festgelegte Geldstrafe im Hinblick auf ein monatliches Bruttoeinkommen von 40.000 S, netto rund 24.000 S, unter Berücksichtigung der Sorgepflicht für eine Tochter und die Ehefrau überhöht sei.

3. Der Magistrat der Landeshauptstadt L., Bezirksverwaltungsamt, hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Es wurde darauf hingewiesen, daß gegen den Berufungswerber bereits zahlreiche Strafen wegen Übertretung der Sperrzeiten-VO rechtskräftig verhängt wurden und auch weitere Verfahren anhängig seien.

4. Es wurde Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt. Dabei erweist sich der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als geklärt. Insbesondere wurde das Offenhalten des Lokales, wobei sich Gäste im Lokal aufhielten und Getränke konsumierten, und sohin der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfene Sachverhalt weder im Verfahren erster Instanz noch in der Berufung bestritten und konnte daher auch der nunmehrigen Entscheidung zugrundegelegt werden. Wenn hingegen der Berufungswerber in seiner Berufung die Aufnahme der Feststellung lapidar bestreitet, das Verweilen der Gäste im Lokal gestattet zu haben, so ist dem einerseits entgegenzuhalten, daß bereits das Offenhalten des Lokals sowie der Ausschank der Getränke als entscheidungserheblicher Sachverhalt genügt.

Andererseits aber indiziert der Aufenthalt und der weitere Konsum der Gäste ein gestattetes Verweilen. Konkrete Behauptungen und Gegendarstellungen hiezu blieb die Berufung schuldig. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes genügt die bloße Behauptung der Unrichtigkeit nicht, sondern es erfordert die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten im Strafverfahren, daß der Beschuldigte diesen Ergebnissen konkrete Behauptungen entgegensetzt und dafür entsprechende Beweise anbietet. Unterläßt er dies, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Erhebungen durchführt (VwGH vom 2.12.1993, 93/09/0337). Zur Aufnahme von Erkundungsbeweisen ist hingegen die Behörde nicht verpflichtet. Zur rechtlichen Beurteilung wird auf Punkt 5. der Entscheidungsgründe verwiesen.

Im übrigen wurde in der Berufung lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht und eine mündliche Verhandlung ausdrücklich nicht verlangt, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.2 VStG nicht anzuberaumen war.

Es wurde daher der Entscheidung der erwiesene, weil in der Berufung nicht bestrittene Sachverhalt zugrundelegt, daß am 25.1.1992 um 7.01 Uhr in der Gaststätte "XX" in L., welche in der Betriebsart einer Bar geführt wird, und für welche die Sperrstunde mit 6.00 Uhr festgelegt ist, noch 30 Gäste anwesend waren, welche Getränke konsumierten und sohin das Lokal offengehalten wurde. Der Berufungswerber F.W. ist als gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt und genehmigt.

5. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 198 Abs.1 der GewO 1973 wurde mit der Sperrzeiten-VO 1978, LGBl.Nr. 73/1977, im § 1 Abs.1 lit.f für das Gastgewerbe in der Betriebsart einer Bar die Sperrstunde mit 6.00 Uhr und die Aufsperrstunde mit 18.00 Uhr festgelegt.

Gemäß § 198 Abs.2 GewO 1973 hat der Gewerbetreibende die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen, ausgenommen die der Beherbergung dienenden, während des Zeitraumes zwischen den festgelegten Sperr- und Aufsperrstunden geschlossen zu halten. Während dieser Sperrzeit darf er Gästen weder den Zutritt zu diesen Räumen und zu diesen Flächen noch dort ein weiteres Verweilen gestatten und die Gäste auch nicht in anderen Räumen oder auf anderen sonstigen Flächen gegen Entgelt bewirten. Die Gäste sind rechtzeitig auf den Eintritt der Sperrstunde aufmerksam zu machen; sie haben den Betrieb spätestens zur Sperrstunde zu verlassen.

Diesen Inhalt regelt auch § 3 Abs.1 der obzitierten Verordnung, welche aber entsprechend dem Erkenntnis des VwGH vom 28.1.1993, 92/04/0129-7, nur einen deklarativen Hinweis darstellt.

5.2. Vom Berufungswerber blieb in seiner Berufung unbestritten, daß zum genannten Tatzeitpunkt am Tatort sich Gäste im Lokal aufhielten und im Lokal Getränke konsumierten.

Dies steht aber im Widerspruch zu den Bestimmungen des § 198 Abs.2 GewO bzw. § 3 Abs.1 der Sperrzeiten-VO 1978. Danach sind nämlich die Gäste rechtzeitig auf den Eintritt der Sperrstunde aufmerksam zu machen und sie haben den Betrieb spätestens zur Sperrstunde zu verlassen. Es ist daher weder der Zutritt zu diesen Räumen und zu diesen Flächen noch das weitere Verweilen gestattet und es dürfen die Gäste auch nicht in anderen Räumen oder auf anderen sonstigen Flächen gegen Entgelt nach Eintritt der Sperrstunde bewirtet werden.

Es hätten daher die Gäste bereits spätestens zur Sperrstunde, also im Fall einer Bar spätestens um 6.00 Uhr, den Gastgewerbebetrieb zu verlassen gehabt.

Daß der Berufungswerber aber die Gäste rechtzeitig zum Verlassen des Lokales aufgefordert hat und diese sich geweigert haben, hat der Berufungswerber in seinem gesamten Berufungsvorbringen nicht behauptet. Auch brachte er nichts vor, welche Maßnahmen er zur Vermeidung versucht habe. Es war daher aus dem (unbestrittenen) Umstand, daß sich Gäste nach der Sperrstunde im Lokal aufhielten und noch dazu Getränke konsumierten, ersichtlich, daß das Verweilen gestattet wurde.

Daß die verba legalia "das weitere Verweilen im Lokal gestattet" von der Strafbehörde erst in den Spruch des Straferkenntnisses aufgenommen wurde, stellt hingegen keine Rechtswidrigkeit dar, weil die Tat - konkretisiert durch den vorgeworfenen Sachverhalt - ident geblieben ist, und eine Klarstellung und rechtliche Qualifikation - Identität des Sachverhalts vorausgesetzt - jederzeit (in jedem Verfahrensstadium) vorgenommen werden darf (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4.

Auflage, Seite 888, mN).

Im übrigen ist - wie schon ausgeführt - das Offenhalten des Lokales nach der Sperrstunde jedenfalls erfüllt.

Da innerhalb der 6-monatigen Verfolgungsfrist als Tatzeitpunkt "7.01 Uhr" vorgeworfen wurde (Strafverfügung und Aufforderung zur Rechtfertigung), war der Spruch entsprechend richtigzustellen (§ 66 Abs.4 AVG).

Gemäß § 368 Z11 GewO 1973 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 S zu bestrafen ist, wer die Bestimmungen des § 198 Abs.2 oder gemäß § 198 Abs.1 der erlassenen Verordnungen über Sperrund Aufsperrstunden nicht einhält.

Es wurde daher der Tatbestand objektiv erfüllt.

5.3. Wenn der Berufungswerber seine Verantwortlichkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer bestreitet und die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs.2 VStG geltend macht, so geht dieses Vorbringen ins Leere. Der O.ö. Verwaltungssenat hat zu diesem Rechtsproblem bereits in mehreren gegen den Berufungswerber bereits rechtskräftig entschiedenen Verwaltungsstrafverfahren wegen der gleichen Übertretungen (VwSen-220213 und VwSen-220203/1993) ausführlich Stellung genommen. Diese Ausführungen hat der Verwaltungsgerichtshof auch als seiner bisherigen Judikatur nicht widersprechend festgestellt.

Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, wenn die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Diese Bestimmung bringt zum Ausdruck, daß ihre Verantwortlichkeitsregelungen nur dann anzuwenden sind, sofern es keine Sonderbestimmungen gibt.

Da die Gewerbeordnung im § 9 Abs.1 und § 370 Abs.2 selbständige Regelungen hinsichtlich der Delegierung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der nach außen zur Vertretung berufenen Organe juristischer Personen trifft, ist für den Bereich des Gewerberechtes nach dem diesbezüglichen klaren Wortlaut des § 9 Abs.1 VStG der § 9 Abs.2 VStG nicht anwendbar (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, 1990, Seite 755 mN sowie Stolzlechner-Wendl-Zitta, "Die gewerbliche Betriebsanlage", RZ 319, S. 329).

Gemäß § 9 Abs.1 der GewO 1973 können juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts ein Gewerbe ausüben, müssen jedoch einen Geschäftsführer bestellen.

Wurde daher für das konzessionierte Gewerbe eines Barbetriebes ein Geschäftsführer gemäß § 39 GewO 1973 bestellt und behördlich genehmigt, so ist der Geschäftsführer dem Gewerbeinhaber gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich. Es muß sich daher der Gewerbeinhaber eines Geschäftsführers bedienen, der sich im Betrieb entsprechend betätigt (§ 39 Abs.3 GewO 1973). Unter diesem Aspekt ist auch die Regelung des § 370 Abs.2 GewO 1973, wonach Geldund Arreststrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen sind, naheliegend bzw. logische Folge.

Eine weitere Delegierung der Verantwortung ist in der GewO nicht vorgesehen. Eine Verfassungswidrigkeit bzw. Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten kann darin aber nicht erblickt werden. Es kennt eben die Gewerbeordnung anstelle des verantwortlichen Beauftragten den gewerberechtlichen Geschäftsführer, der für den Gewerbeinhaber bzw.

anstelle des Gewerbeinhabers verantwortlich wird. Im Hinblick auf das öffentliche Interesse an einer geordneten Gewerbeausübung ist daher auch eine speziellere Regelung sachlich gerechtfertigt (vgl. auch Stolzlechner-Wendl-Zitta, Die gewerbliche Betriebsanlage, 2. Auflage, Seite 328ff).

5.4. Zum Verschulden ist zu bemerken, daß die Berufung überwiegend die Verantwortlichkeit an sich bestreitet. Es wird jedoch in der Berufung auch darauf hingewiesen, daß ein Nachweis, daß den Berufungswerber an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe, dadurch erbracht worden sei, daß er Herrn H.K. beauftragt habe, und diesen auch in Stichproben überprüft habe und dabei festgestellt habe, daß von diesem die Einhaltung der Sperrstunde genau beachtet wird.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wobei Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Da die gegenständliche Verwaltungsübertretung ein Ungehorsamsdelikt ist, ist daher iSd obigen gesetzlichen Bestimmung Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen. Darüber hinaus ist aber zu beachten, daß einem Gewerbetreibenden, wie es auch der Berufungswerber ist, bzw. einem gewerberechtlichen Geschäftsführer zugemutet werden kann, daß er die Kenntnis der maßgeblichen (gewerberechtlichen) Vorschriften, insbesondere auch die Vorschriften über die Sperrzeiten-VO hat oder sich zumindest Kenntnis über diese Bestimmungen verschafft.

Gerade aber im Hinblick auf die Geschäftsführereigenschaft, wonach er die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes zu gewährleisten hat, ist hinsichtlich seines rechtswidrigen Verhaltens grobe Fahrlässigkeit, wenn nicht sogar Vorsatz gegeben. Insbesondere ist dabei auch zu berücksichtigen, daß gegen den Berufungswerber bereits gleichartige rechtskräftige Vorstrafen vorliegen bzw. noch weitere gleichlautende Strafverfahren anhängig sind, sodaß dem Berufungswerber Zweifel an der Rechtmäßigkeit seines Verhaltens hätten kommen müssen und daher davon auszugehen ist, daß er das strafbare Verhalten in Kauf genommen hat.

Die Behauptung des Berufungswerbers, daß er einen Verantwortlichen zur Einhaltung der Sperrstunde bestellt habe bzw.

Herrn H.K. mit der Einhaltung der Sperrstunde betraut habe, ist hauptsächlich im Zusammenhang mit den übrigen Berufungsausführungen zu § 9 Abs.2 VStG (s.o. 5.3.) als Argument für die nicht gegebene Verantwortlichkeit des Berufungswerbers zu sehen. Wenn er vermeint, mit der Betrauung dieser Aufgabe auch einen Nachweis für ein mangelndes Verschulden gemäß § 5 Abs.1 letzter Satz VStG erbracht zu haben, so kann diesem Vorbringen nicht Rechnung getragen werden. Wenn auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dem Gewerbeinhaber zugebilligt werden muß, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu übertragen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken, so ist doch das mangelnde Verschulden dann dadurch nachzuweisen, daß alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Hiebei kann jedoch der dem Beschuldigten obliegende Entlastungsnachweis nicht allein schon durch den Nachweis erbracht werden, daß die ihn treffende Verpflichtung auf eine hiezu taugliche Person übertragen worden ist (ein solches wird vom Berufungswerber nachdrücklich behauptet).

Es bedarf vielmehr des weiteren Beweises, daß auch für eine geeignete Kontrolle der beauftragten Person Vorsorge getroffen worden ist (VwGH 18.9.1987, 86/17/0021). Es kann daher die Namhaftmachung einer Person und die Berufung auf ihre Tauglichkeit den Berufungswerber noch nicht entlasten.

Ein wirksames Kontrollsystem hat hingegen der Berufungswerber gar nicht behauptet und konnte daher auch nicht nachgewiesen werden. Ein solches lückenloses Kontrollnetz wäre aber in Anbetracht der von ihm relevierten Vielzahl von Filialen (Unternehmen) erforderlich gewesen (VwGH v. 16.10.1981, 3148/80). Schließlich wurde vom Berufungswerber nicht einmal behauptet und kein Nachweis dazu angeboten, daß er es bei der Auswahl des von ihm Beauftragten und bei dessen Überwachung nicht an der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit habe fehlen lassen. Es hat nämlich der VwGH dazu auch in einer ausführlichen Judikatur dargelegt, daß kurzfristige, stichprobenartige Kontrollen nicht den Anforderungen eines wirksamen Kontrollsystems, von dem mit gutem Grund erwartet werden kann, daß es die tatsächliche Einhaltung der Verwaltungsvorschrift sicherstellt, genügen. Auch die bloße Erteilung von Weisungen reicht zur Entlastung nicht aus (VwGH 21.1.1988, 87/03/0230). Vielmehr sind solche Maßnahmen zu treffen, die unter den gegebenen Voraussetzungen aus gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen.

Behauptungen darüber, ob und welche Maßnahmen er getroffen hat, fehlen aber in der Berufung und es fehlen daher auch diesbezügliche Beweisanbote.

Bei Zugrundelegung dieser Ausführungen war daher von einem weiteren (Erkundungs-) Beweisverfahren abzusehen und ist der Nachweis eines mangelnden Verschuldens nicht gelungen.

Wenn hingegen der Berufungswerber als Schuldausschließungsgrund einen Rechtsirrtum über die Verantwortlichkeit geltend macht, so ist gemäß § 5 Abs.2 VStG die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann entschuldigt, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Es kann daher nach der Judikatur des VwGH die Unkenntnis eines Gesetzes nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemand die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist und stellt selbst guter Glaube den angeführten Schuldausschließungsgrund dann nicht her, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde anzufragen. Wer ein Gewerbe betreibt, ist verpflichtet, sich vor der Ausübung über die das Gewerbe betreffenden Vorschriften zu unterrichten. Dabei ist auch eine irrige Gesetzesauslegung ein Rechtsirrtum, die den Beschuldigten nicht zu entschuldigen vermag, wenn nach seinem ganzen Verhalten nicht angenommen werden kann, daß sie unverschuldet war und daß er das Unerlaubte seines Verhaltens nicht einsehen konnte (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, Seite 727 mwN).

Da sich sohin der Beschwerdeführer jedenfalls bei Zweifeln bei der Behörde hätte erkundigen müssen und andererseits aus den Umständen ersichtlich ist, daß die irrige Gesetzesauslegung nicht unverschuldet war, zumal dem Berufungswerber die Gesetzeslage schon aus einschlägigen Strafverfahren (unter Angabe der höchstgerichtlichen Judikatur) hätte bekannt sein müssen, ist der angeführte Schuldausschließungsgrund nicht gegeben. Weitere Schuldausschließungsgründe traten nicht hervor und wurden nicht vorgebracht. Es ist daher die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht vom Berufungswerber zu vertreten.

5.5. Hinsichtlich der Strafhöhe ist gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Danach hat die belangte Behörde zu Recht das Interesse an einer geordneten Gewerbeausübung und am Hintanhalten einer Verzerrung der Konkurrenzsituation bei Nichteinhaltung der Sperrstunde ins Treffen geführt, und sie hat auch schutzwürdige Interessen an der Hintanhaltung einer Benachtei ligung des gesamten sozialen Umfeldes einschließlich des Kundenkreises dargelegt. Es wurden daher die schutzwürdigen Interessen in nicht unerheblichem Maße verletzt. Nachteilige Folgen sind nicht bekannt geworden.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die belangte Behörde hat bereits zutreffend die Straferschwerungs- und Milderungsgründe ausgeführt und gewertet.

Danach lagen keine mildernden Umstände vor, straferschwerend waren mehrere einschlägige Vorstrafen. Auch hat die belangte Behörde zu Recht im Grunde der Ausführungen zum Verschulden angenommen, daß das Ausmaß des Verschuldens nicht geringfügig ist und sie hat auch richtig ausgeführt, daß die Hintanhaltung der Übertretung eine besondere Aufmerksamkeit nicht erfordert hätte, und die Verwirklichung des Tatbestandes - auch nicht nur erschwert - hätte vermieden werden können. Vielmehr ist dem Berufungswerber eine außerordentliche Sorgfaltslosigkeit anzulasten, wenn nicht überhaupt ein bedingter Vorsatz.

Auch wurden bereits im angefochtenen Straferkenntnis die persönlichen Verhältnisse durch die belangte Behörde ausreichend gewürdigt. Dazu hat der Berufungswerber auch in seiner Berufung keine Neuerungen vorgebracht. Wenn er hingegen auch eine Sorgepflicht für die Ehefrau vorbringt, so kann dieser Umstand im Hinblick auf die erhöhte Mißachtung der geschützten Werte durch den Berufungswerber sowie auch im Hinblick auf die zahlreichen Vorstrafen, darunter auch einschlägige Vorstrafen des Berufungswerbers, keine Herabsetzung der Strafe bewirken. Auch zeigt der Berufungswerber eine beharrliche Uneinsichtigkeit sowohl hinsichtlich der Einhaltung der festgelegten Sperrstunde als auch hinsichtlich der Verantwortlichkeit und bringt er immer wieder zum Ausdruck, daß er die behördlichen Ausführungen dazu nicht für richtig hält und nicht einzuhalten gewillt ist. Im Hinblick auf die Vorstrafen ist aber auch eine nunmehr beträchtlich höhere Geldstrafe durchaus tat- und schuldangemessen und auch iSd Unrechtsgehaltes der Tat gerechtfertigt. Im übrigen ist der gesetzliche Strafrahmen (bis zu 15.000 S) noch nicht ausgeschöpft, sondern beträgt die verhängte Geldstrafe 2/3 des Höchstausmaßes. Jedenfalls ist aber im Hinblick darauf, daß der Berufungswerber Geschäftsführer mehrerer Gaststätten ist, aus spezialpräventiven Gründen, nämlich um den Berufungswerber von einer weiteren Tatbegehung (auch hinsichtlich anderer Gastbetriebe) abzuhalten, die Verhängung einer empfindlicheren Geldstrafe angemessen und gerechtfertigt. Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen entspricht der gemäß § 16 Abs.2 VStG vorgegebenen Relation (im Hinblick auf ein Höchstausmaß von 14 Tagen).

6. Da in jeder Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, ds 2.000 S, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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