Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220568/4/Schi/Rd

Linz, 14.03.1994

VwSen-220568/4/Schi/Rd Linz, am 14. März 1994 DVR.0690392

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer aus Anlaß der Berufung des Arbeitsinspektorates für den 9. Aufsichtsbezirk in L., vom 21.4.1993 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F. vom 14.4.1993, Ge96.., betreffend Einstellung des Strafverfahrens wegen Verdachts einer Übertretung nach § 17 AZG, wie folgt entschieden:

Der Berufungsantrag des Arbeitsinspektorates vom 21.4.1993 wird abgewiesen und die von der Strafbehörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.4.1993, Ge96.., gemäß § 45 Abs.1 "lit.b" und Abs.2 VStG verfügte Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens mit der Feststellung, daß im Sinne des § 45 Abs.1 Z3 iVm § 31 Abs.2 VStG nunmehr Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG, BGBl.Nr. 51, iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 VStG, BGBl.Nr.52 sowie §§ 51 und 45 Abs.1 Z3 sowie 31 Abs.1 und 2 und 32 Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Aufgrund einer Anzeige des Arbeitsinspektorates für den 9. Aufsichtsbezirk in L. (im folgenden: AI 9.) vom 18.2.1993, Zl. 2095/12-9/93, wurde der verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche handelsrechtliche Geschäftsführer der A. S. GesmbH, Herr A.

S. (im folgenden: GF-Sch), bei der belangten Behörde wegen Verdachtes der Übertretung des Arbeitszeitgesetzes in Verbindung mit der Fahrtenbuchverordnung angezeigt, da der LKW-Lenker der Firma, Herr A.S., anläßlich einer am 16.2.1992 bei der Baustelle "Donauländische Wohnanlage in G." durchgeführten Verkehrskontrolle kein persönliches Fahrtenbuch zur Einsichtnahme vorlegen konnte.

2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.4.1993, Ge96.., wurde von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung des AZG iVm der Fahrtenbuchverordnung gegen GF-Sch abgesehen und das Verfahren gemäß § 45 Abs.1 "lit.b" und Abs.2 VStG 1991 eingestellt, da der GF-Sch die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen habe.

3. Dieser Bescheid wurde sowohl dem (berufenden) AI 9. und dem GF-Sch am 20.4.1993 nachweislich zugestellt. Mit Schreiben vom 21.4.1993, eingelangt bei der belangten Behörde am 22.4.1993, hat das AI 9. rechtzeitig Berufung gegen den bezeichneten Bescheid der belangten Behörde erhoben und den Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, daß gegen den Beschuldigten wegen Übertretung nach § 17 AZG im Sinne des § 28 AZG gemäß § 6 Abs.2 eine Strafe von 2.000 S verhängt wird.

4. Die Strafbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern - als nunmehr belangte Behörde - die Berufung samt Strafakt vorgelegt. Von einer Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen hat die belangte Behörde abgesehen.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch (nur) eines seiner Mitglieder; er hat über die zulässige - Berufung, nach Beweisaufnahme durch Einsicht in den Strafakt der belangten Behörde erwogen.

Aus der Akteneinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat einen genügend geklärten Sachverhalt vorgefunden. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sind in der Begründung des angefochtenen Bescheides so dargestellt, daß sich der unabhängige Verwaltungssenat ein klares und abschließendes Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann.

Weitere Beweise sind nicht mehr aufzunehmen.

Diesen Sachverhalt legt der unabhängige Verwaltungssenat auch seiner Entscheidung zugrunde.

5.1. In der Begründung des angefochtenen Bescheides führt die belangte Behörde - nach Schilderung des Sachverhaltes sowie Zitierung des § 17 Abs.1 und 2 AZG sowie der §§ 4 Abs.1 und 6 Abs.1 der Fahrtenbuchverordnung - im wesentlichen aus, daß aus diesen gesetzlichen Normen ersichtlich sei, daß die Verpflichtung zur Mitführung des Fahrtenbuches sich an den Arbeitnehmer (Lenker und Beifahrer) richtet und nicht an den Arbeitgeber. Anläßlich der angeführten Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat L.

sei daher nicht der Arbeitgeber dafür verantwortlich, daß das persönliche Fahrtenbuch vom Lenker nicht mitgeführt worden sei, sondern habe die Verantwortung den Lenker des Fahrzeuges getroffen.

5.2. Demgegenüber vertritt das AI 9. in seiner Berufung im wesentlichen die Auffassung, daß sich die Strafbestimmungen des AZG primär auf den Arbeitgeber und dessen Bevollmächtigten bezögen, nicht aber auf den Arbeitnehmer; dieser könne nur ausnahmsweise, zB wenn er als Aufsichtsoder Leitungsorgan bestellt sei, bestraft werden. Werde kein persönliches Fahrtenbuch geführt, so ist dem Arbeitgeber nicht anzulasten, daß er dieses Fahrtenbuch nicht geführt habe, sondern vielmehr, daß er nicht dafür gesorgt habe, daß der Arbeitnehmer dieses Fahrtenbuch führe. Dem Arbeitgeber könne auch eine Übertretung des § 17 Abs.1 AZG angelastet werden, da er nicht dafür gesorgt habe, daß der Lenker bei der durchgeführten Überprüfung dem Arbeitsinspektionsorgan das persönliche Fahrtenbuch habe vorweisen können.

Mit dieser Begründung ist das AI 9. im Ergebnis im Recht.

6.1. Es ist zunächst darauf hinzuweisen, daß auch der O.ö.

Verwaltungssenat in gleichgelagerten Fällen nicht immer einheitlich entschieden hat: So wurde zB in den Erkenntnissen vom 25.8.1993, VwSen-220598/2/Schi/Shn und VwSen-220504/2/Schi/Bk, festgestellt, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Arbeitgeber bzw. das Organ im Sinne des § 9 VStG Normadressat des AZG ist; demgegenüber wurde im Erkenntnis VwSen-220572/2/Lg/Shn vom 8.7.1993 die Auffassung vertreten, daß es nach dem § 17 AZG zugrundeliegenden System ausgeschlossen sei, den Arbeitgeber für Verletzung des § 17 Abs.1 AZG durch Lenker/Beifahrer verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen.

6.2. Letzteres Erkenntnis wurde allerdings aufgrund einer Amtsbeschwerde des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 16.12.1993, 93/11/0201, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben.

In diesem Erkenntnis führt der Verwaltungsgerichtshof im wesentlichen aus:

"Im Sinne der ständigen Rechtsprechung geht der VwGH auch weiterhin davon aus, daß der Arbeitgeber auch in Ansehung von Fahrtenbüchern die Pflicht habe, dafür zu sorgen, daß seine Arbeitnehmer die betreffenden gesetzlichen Regelungen befolgen. Eine Vielzahl von Bestimmungen des AZG ist der Formulierung nach an den Arbeitnehmer gerichtet, gebietet also ihm etwa die Einhaltung von Ruhepausen und Ruhezeiten sowie von Höchstarbeitszeiten. Bei Verstößen ist aber nicht der Arbeitnehmer, sondern - sofern ihn ein Verschulden daran trifft - der Arbeitgeber verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Nichts anderes hat für das an den Arbeitnehmer gerichtete Gebot zu gelten, die zur Kontrolle der Einhaltung der Arbeitszeiten durch Lenker und Beifahrer von Kraftfahrzeugen erforderlichen Fahrtenbücher zu führen.

Die Verpflichtung des Arbeitgebers erschöpft sich nicht in den im § 17 Abs.2 AZG aufgezählten Handlungen (Ausgabe der Fahrtenbücher an die Arbeitnehmer, mindestens einmalige monatliche Überprüfung und Verwahrung der Bücher nach dem Abschluß). Diese Pflichten treffen begrifflich nur den Arbeitgeber und nicht auch den Arbeitnehmer. Sie berühren aber nicht die dem AZG ganz allgemein innewohnende - aus § 28 Abs.1 (wonach Verwaltungsstrafen wegen Übertretungen des Gesetzes nur gegen den Arbeitgeber oder seinen Bevollmächtigten verhängt werden können) erschließbare Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für Verhaltensweisen seiner Arbeitnehmer, diesfalls in Ansehung des § 17 Abs.1 AZG." 6.3. Es ist sohin durch die höchstgerichtliche Judikatur hinreichend klargestellt, daß auch im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung der belangten Behörde und sohin entsprechend der Ansicht des AI 9. - der Arbeitgeber Normadressat der diesbezüglichen Bestimmungen des AZG und somit verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist.

Insoweit wäre der Berufung des AI 9. Folge zu geben gewesen.

7.1. Aus Anlaß der Berufung war jedoch aus einem anderen Grund, nämlich weil - wie gleich zu zeigen sein wird Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG vom O.ö.

Verwaltungssenat einzustellen.

7.2. Gemäß § 31 Abs.1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs.2) vorgenommen worden ist. Nach Abs.2 dieses Paragraphen beträgt die Verjährungsfrist bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

Nach § 32 Abs.1 VStG ist Beschuldigter die in Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluß der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des AVG. Nach Abs.2 dieses Paragraphen ist unter Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung u.dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

7.3. Wenngleich von der belangten Behörde innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist verschiedene Amtshandlungen gesetzt worden sind, so mangelt es diesen dennoch an der Qualifikation als taugliche Verfolgungshandlungen im Sinne des § 32 VStG.

7.4. Die Anzeige des AI 9. vom 18.2.1993 an die belangte Behörde enthält zwar alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente, ist jedoch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Verfolgungshandlung (vgl.

VwGH 27.9.1988, 88/08/0146).

7.5. Das Schreiben der belangten Behörde vom 25.2.1993 an den GF-Sch (dem die Anzeige des AI 9. angeschlossen war) ist deshalb keine taugliche Verfolgungshandlung, weil sie nicht das im Sinne des § 32 Abs.2 VStG erforderliche Merkmal hinsichtlich einer bestimmten Person als Beschuldigten enthält; vielmehr wird darin nur ersucht, mitzuteilen, wer für die Einhaltung der in der Anzeige angeführten gesetzlichen Vorschriften verantwortlich war, wobei für den Fall der Nichtbeantwortung angedroht war, daß der GF-Sch zur Verantwortung gezogen werden würde (vgl. in diesem Zusammenhang das Erk. des VwGH vom 14.10.1976 Slg. 9149 A, wonach § 32 Abs.2 VStG verlangt, daß eindeutig feststehen muß, um welche konkret individuell bestimmte Person es sich handelt. Weiters muß diese Amtshandlung an die individuell bestimmte Person "als Beschuldigten" gerichtet sein; vgl.

Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, S. 880).

7.6. Selbst wenn man (fiktiv) annimmt, daß das Schreiben der belangten Behörde vom 25.2.1993 (dem die Anzeige des AI 9.

angeschlossen war) sich insofern gegen eine individuell bestimmte Person, nämlich Herrn GF-Sch als Beschuldigten gerichtet habe, so könnte auch dies nicht als taugliche Verfolgungshandlung angesehen werden, weil nach VwGH verst.

Sen. 19.9.1984, Slg. 11525 das Zurkenntnisbringen einer Anzeige, in der die Tat hinsichtlich aller, der späteren Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente eindeutig umschrieben ist, nur im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Rechtfertigung - die aber im vorliegenden Fall gefehlt hat - zu qualifizieren gewesen wäre.

7.7. Auch die Ladung vom 9.3.1993 (Ladung von Beteiligten Formular 1 zu § 19 AVG) erfüllt nicht die Kriterien einer tauglichen Verfolgungshandlung, weil sie - abgesehen von der nunmehr individuell bestimmt bezeichneten Person des GF-Sch - lediglich folgenden Wortlaut enthält: "Verdacht der Übertretung des AZG iVm der Fahrtenbuchverordnung mitzunehmende Unterlagen: Verzeichnis über die ausgegebenen Fahrtenbücher der Lenker (insbesondere des Lenkers A.

S.)". Dies ist aber im vorliegenden Fall ungenügend, weil entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Verfolgungshandlung, damit sie den Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließt ua die Verfolgung wegen eines bestimmten strafbaren Sachverhalts erfolgen muß; dies erfordert, daß sie sich auf alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente zu beziehen hat. Es ist daher schon im Beschuldigten-Ladungsbescheid bzw. der Aufforderung nach § 40 Abs.2 VStG die Tat ausreichend zu konkretisieren (vgl. VwGH verst. Sen. 19.10.1978, 1664/75 Slg. 9664 A). Dazu kommt noch, daß der VwGH im Erkenntnis vom 26.5.1988, 88/09/0057, ausgesprochen hat, daß eine (nicht als Bescheid zu qualifizierende) (Beschuldigten-)Ladung, die nicht erkennen läßt, welche Tat dem Beschuldigten zur Last gelegt wird, keine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs.2 VStG darstellt.

Aus der vorliegenden Ladung allein läßt sich aber nicht erkennen, welche Tat dem Beschuldigten zur Last gelegt wird.

7.8. Man könnte hier allerdings die Auffassung vertreten, daß diese Ladung iVm dem zitierten Schreiben vom 25.2.1993, der die Anzeige des AI 9. - die im wesentlichen alle Sachverhaltselemente (bis auf die Bezeichnung des Beschuldigten) enthält - quasi zusammengefaßt als taugliche Verfolgungshandlung anzusehen ist. Dieser Ansicht kann sich aber der O.ö. Verwaltungssenat nicht anschließen, weil er der Auffassung ist, daß eine taugliche Verfolgungshandlung iSd § 32 VStG uno actu zu ergehen hat und nicht in einer Verfolgungshandlung "auf Raten" dergestalt ergehen darf, daß in einer Amtshandlung die Tat, in der nächsten der Beschuldigte usw. bezeichnet werden darf, sodaß sich erst nachträglich aus einer Zusammenschau sämtlicher Amtshandlungen eine insgesamt vollständige (erste) Verfolgungshandlung ergibt. Abgesehen davon, daß diesfalls der Begriff "erste Verfolgungshandlung" sinnentstellt würde, kann aus einem solchen Verhalten der Behörde einem Rechtsunterworfenen bzw. Beschuldigten nicht mehr zugemutet werden, daß er sich zweckentsprechend verteidigen kann, sondern es ist eher anzunehmen, daß er über die wahre Absicht der Behörde verunsichert wird.

7.9. Anders freilich wäre es im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.5.1981, 3145/80, wenn sich aus den Verwaltungsakten ergäbe, daß dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist, wenn auch nur mündlich, bei einer Vernehmung die ihm zur Last gelegte Tat konkret vorgehalten wurde, worauf er zu den einzelnen Vorwürfen Stellung beziehen hätte können; diesfalls würde eine taugliche Verfolgungshandlung vorliegen. Im vorliegenden Fall ist aber derartiges nicht erkennbar und auch eine Niederschrift, in der allfällige Rechtfertigungsangaben des GF-Sch angeführt wären, sind im Akt nicht enthalten.

8. Letztlich war noch zu prüfen, ob nicht der angefochtene Einstellungsbescheid vom 14.4.1993 als taugliche Verfolgungshandlung hätte gewertet werden können. Aber auch dies scheidet aus, weil in diesem Bescheid der behördliche Verfolgungswillen (vgl VwGH 25.6.1986, 84/03/0240, 12.5.1989, 87/17/0152) fehlt (arg: von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens ........... wird abgesehen).

9. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schieferer

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