Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220572/18/Lg/Bk

Linz, 19.04.1994

VwSen-220572/18/Lg/Bk Linz, am 19. April 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder über die Berufung des Dipl.Ing. K.K., Geschäftsführer, p.A. Firma S. Baugesellschaft mbH, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. W.M. und Dr.

G.B., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt L. als Bezirksverwaltungsbehörde vom 25. März 1993, Zl. .., zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.

II. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat und zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde entfällt.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG und § 45 Abs.1 Z2 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit Schreiben vom 25. Februar 1994 legte der Rechtsvertreter des Dipl.Ing. K. die Kopie einer schriftlichen Zustimmungserklärung des Dipl.Ing. S., datiert mit 13.

Dezember 1991, über seine Bestellung als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG für das ganze Unternehmen mit der Beschränkung auf die Sachgebiete Straßen-, Kanalund Leitungsbau im Gebiet des Bundeslandes Oberösterreich vor. Dipl.Ing. S. gab mündlich gegenüber dem unabhängigen Verwaltungssenat bekannt, daß sich seine Verantwortung insbesondere auch auf Arbeitnehmerschutzangelegenheiten erstreckt. Ihm sei bewußt gewesen, daß im Fall der Verletzung von Vorschriften ihn die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit treffen würde.

Auch habe er über entsprechende Anordnungsbefugnis verfügt und sei der betreffende Fahrer seinem Verantwortungsbereich zuzuordnen gewesen.

Das Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk nahm dazu mit Schreiben vom 14. April 1994 wie folgt Stellung:

"Aufgrund der vorgelegten Bestellungsurkunde bestehen seitens des Arbeitsinspektorates gegen den Berufungsantrag des Herrn Dipl.Ing. K.K. betreffend der Aufhebung des Straferkenntnisses keine Einwände." Der unabhängige Verwaltungssenat geht in Anbetracht dieser Situation davon aus, daß zum Zeitpunkt der im verfahrensgegenständlichen Straferkenntnis vorgeworfenen Tat der Berufungswerber seine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung im Hinblick auf die vorgeworfene Tat (Übertretung des AZG) strafbefreiend an Herrn Dipl.Ing.

S. delegiert hatte. Die Tat kann daher dem Berufungswerber nicht zugerechnet werden. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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