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VwSen-220573/2/Gu/Atz

Linz, 27.08.1993

VwSen - 220573/2/Gu/Atz Linz, am 27. August 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des M gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18. März 1993, Ge-96/332/1991/Tr, wegen Übertretung der Gewerbeordnung zu Recht:

Aus Anlaß der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 51e Abs.1 VStG, § 44a Z.1 VStG, § 31 Abs.1 und 2, 2. Sachverhalt VStG, § 94 Z.71 GewO 1973 (nunmehr § 94 Z.13 GewO 1973 i.d.F. der Gewerberechtsnovelle 1992), § 94 Z.75 leg.cit. hinsichtlich des berührten Glasergewerbers, § 34 Abs.1 Z.7 und § 366 Abs.1 Z.1 GewO 1973.

Der Rechtsmittelwerber hat keinerlei Verfahrenskostenbeiträge zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat gegen den Rechtsmittelwerber auf die Anzeige der Landesinnung OÖ. der Schlosser und Schmiede hin am 8.1.1992 zur Zahl Ge-96/332/1991/Eich eine Strafverfügung erlassen, die als Verfolgungshandlung anzusehen ist und lautete:

Strafverfügung "Sie haben als Inhaber des "Handelsgewerbes" im Standort am 9.9.1991 und am 10.9.1991 das "Schlossergewerbe" ausgeübt, ohne die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben, indem die Arbeitnehmer am 9.9.1991 in Linz, jeweils ein Wartehäuschen aufstellten, wobei diese Montage unter Verwendung eines Kranwagens erfolgte und hiefür sicherlich besondere Fachkenntnisse erforderlich sind, gemäß § 34 Abs.1 Z.7 steht den Händlern im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung die Montage der gelieferten Waren an Ort und Stelle lediglich dann zu, wenn diese mit einfachen Handgriffen vorgenommen werden kann und hiefür keine besonderen Fachkenntnisse erforderlich sind." Auf den Einspruch des Beschuldigten hin wurde das ordentliche Verfahren eingeleitet und hat der Beschuldigte unter Vorlage von Anboten und Prospekten seine Tätigkeit dargetan und sich gerechtfertigt.

Daraufhin erging das angefochtene Straferkenntnis vom 18. März 1993 zur Zahl Ge-96/332/1991/Tr, dessen Spruch lautet:

"Sie haben als zu den Tatzeitpunkten verantwortlicher Inhaber des "Handelsgewerbes" im Standort am 9.9.1991 und am 10.9.1991 um ca. 11.30 Uhr das "Schlossergewerbe" ausgeübt, ohne die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben, indem die Arbeitnehmer am 9.9.1991 in Linz, und am 10.9.1991 in Linz, (in der Nähe des Hauses Nr. 10) jeweils ein -Wartehäuschen, bestehend aus Glas- und Aluminiumteilen aufstellten, wobei diese Montage unter Verwendung eines Kranwagens erfolgte und bei der Montage sicherlich besondere Fachkenntnisse, die einen Teilbereich der Tätigkeiten des Schlossergewerbes darstellen, erforderlich sind.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 366 Abs.1 Z.1 i.V.m. § 94 Z.71 GewO 1973, BGBl.Nr. 50/1974 i.d.F. BGBl.Nr. 10/1991.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 366 Abs.1 Einleitung Gewerbeordnung 1973 eine Geldstrafe von 5.000 S verhängt, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

Ferner haben sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) 10 % der Strafe, das sind 500 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher 5.500 S.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 67 VStG)." In seiner Berufung macht der Rechtsmittelwerber wie bereits in der vorausgegangenen Rechtfertigung geltend, daß er ein Handelsgewerbe im Standort befugt ausübe und in deren Rahmen die Wartehäuschen der, bestehend aus Aluminium und Glasbauteilen, lediglich nach einem Baukastenprinzip zusammenfüge. Die Bauteile selbst würden von befugten Gewerbetreibenden bezogen und das gesamte Gebilde sei ohnedies von einem befugten und beeideten Ingenieurkonsulenten für Bauwesen statisch berechnet.

Die Berufung wurde am 29.4.1993 per Post zur Beförderung übergeben. Feststeht, daß das Straferkenntnis ohne sein Wissen am 8.4.1993 von einer anwesenden Mitbewohnerin seines Hauses übernommen wurde. Der Rechtsmittelwerber konnte glaubhaft dartun, daß er erstmals am 18.4.1993 nach Rückkehr aus dem Ausland vom Straferkenntnis erfahren hat. Seine Berufung war daher rechtzeitig und hinderte den Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Straferkenntnisses.

Nachdem nur Rechtsfragen zur Beurteilung heranstanden, war die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entbehrlich. Zunächst ist festzuhalten, daß das Vorbringen des Rechtsmittelwerbers nicht geeignet ist, die Sache in seinem Sinne erschöpfend zu beurteilen und seine von ihm entwickelte Tätigkeit als bloßes Nebenrecht der Händler zu qualifizieren. Als Vergleich sei festgehalten: Ein Baumaterialienhändler (Handel mit Ziegel, Zement, Sand und dergleichen) ist nicht befugt, die von fremden Lieferanten bezogenen Waren vor Ort zusammenzufügen und ein Gebäude zu errichten, gleichwie, ob das Gebäude im Sinne der Bauordnung bewilligungspflichtig ist oder wie das Wartehäuschen von der Bauordnung konsensfrei gestellt ist. Bei der Errichtung handelt es sich um keine präfabrizierte und somit "gelieferte Ware", sondern das Bauwerk (Wartehäuschen) wird durch deren Zusammensetzung erst zur vom Auftraggeber bestellten Ware.

Mit der Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens war deshalb vorzugehen, weil in der ersten Verfolgungshandlung (Strafverfügung vom 8.1.1992) bloß die Montage eines -Wartehäuschens vorgeworfen wurde.

Ein ESG-Wartehäuschen ist kein in der Allgemeinheit geläufiger feststehender Begriff. Wartehäuschen können aus Beton, Holz, Glas, Metall oder Kunststoffteilen gefertigt sein. Erst im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde die Konstruktionsweise bzw. die Art der Verrichtung über Zutun des Beschuldigten aufgeklärt und erfolgte erst durch das Straferkenntnis vom 18. März 1993 die Konkretisierung bzw. der Konnex durch die verwendeten Aluminiumteile zum Schlossergewerbe. Erst zu diesem Zeitpunkt wurde damit die Tat hinreichend beschrieben und vorgeworfen.

Nachdem sich aber der Tatzeitraum auf den 9.9.1991 und 10.9.1991 erstreckte, war infolge Ablauf von mehr als einer halbjährigen Frist die Verfolgungsverjährung eingetreten, zumal die Verfolgungshandlung alle Sachverhaltselemente zu umfassen hat.

Da dies nicht rechtzeitig geschah, mußte mit Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens vorgegangen werden und war nicht näher zu untersuchen, ob auch die spannungsfreie Montage von Glasteilen dem Schlossergewerbe zuzuordnen ist.

Aufgrund der Einstellung des Verfahrens entfiel für den Rechtsmittelwerber die Pflicht zur Leistung von Kostenbeiträgen sowohl für das erstinstanzliche als auch für das Berufungsverfahren. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Erkenntnis ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

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