Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220584/7/Ga/La

Linz, 10.08.1994

VwSen-220584/7/Ga/La Linz, am 10. August 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 4. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof, Berichter:

Mag. Gallnbrunner, Beisitzer: Dr. Schön) über die Berufung des Ing. R.E., vertreten durch Dr. W.M., Rechtsanwalt in L., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft L. vom 16.

April 1993, Zl. Ge-.., wegen Übertretung der Bauarbeitenschutzverordnung (BArbSchV), zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben und das Straferkenntnis mit der Feststellung, daß es von einer unzuständigen Behörde erlassen worden ist, aufgehoben.

II. Der Berufungswerber hat keine Beiträge zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51, iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52; § 27 Abs.1, § 29a, § 51 Abs.1, § 51c und § 51e Abs.1 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis ist der Berufungswerber gemäß § 31 Abs.2 lit.p des Arbeitnehmerschutzgesetzes (ANSchG) mit einer Geldstrafe in der Höhe von 15.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Tage) kostenpflichtig bestraft worden, weil er als verantwortlicher Beauftragter für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften gemäß § 9 Abs.2 VStG dafür einstehen müsse, daß die Arbeitgeberin "E.

Gesellschaft m.b.H." mit dem Sitz in der Gemeinde L. am 20. November 1991 auf einer näher bezeichneten Baustelle in der Gemeinde P. den § 43 Abs.1 BArbSchV dadurch übertreten habe, daß drei Arbeitnehmer dieser Gesellschaft auf dem Dach des dortigen Hauses bei einer Dachneigung von ca. 30 o und einer Traufenhöhe von 5,5 bis 6 m in einer gegen die genannte Vorschrift verstoßenden Weise mit dem Aufbringen einer Dachpappenisolierung, Lattung und Konterlattung beschäftigt worden seien.

2. Die gegen dieses Straferkenntnis eingebrachte, Aufhebung und Einstellung beantragende Berufung hat die Strafbehörde als belangte Behörde mit dem bezughabenden Strafakt vorgelegt. Zum Inhalt der Berufung hat sie sich nicht geäußert.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat das beteiligte Arbeitsinspektorat zur Berufung angehört und durch Einsicht in den Strafakt zu Zl. Ge.. Beweis aufgenommen.

Daraus war ersichtlich, daß das angefochtene Straferkenntnis - gemäß § 51e Abs.1 VStG ohne öffentliche mündliche Verhandlung - aufzuheben ist.

Dies aus folgenden Gründen:

3.1. Im Schuldspruch des Straferkenntnisses ist der die örtliche Zuständigkeit der belangten Behörde determinierende Tatort als solcher nicht unmittelbar bezeichnet. Die Ortsangaben betreffen den im politischen Bezirk R.

gelegenen Firmensitz der Arbeitgeberin einerseits und die hingegen im Sprengel der belangten Behörde gelegene Zweigniederlassung bzw. Baustelle andererseits. Auch daraus, daß der Berufungswerber ausdrücklich als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs.2 VStG belangt wird, kann hier kein verläßlicher Rückschluß auf die Tatortanknüpfung gezogen werden, weil der Schuldspruch diesbezüglich keine örtliche, sondern nur eine sachliche Abgrenzung des Verantwortungsbereichs anführt.

Aber auch aus der Begründung des Straferkenntnisses sind die Umstände, die die belangte Behörde zur Annahme ihrer örtlichen Zuständigkeit veranlaßt haben, nicht nachvollziehbar.

3.2. Diesbezüglich ergibt sich aus dem Strafakt folgender Sachverhalt, der als maßgebend für dieses Erkenntnis festgestellt wird:

3.2.1. Schon in der Anzeige des Standort-Arbeitsinspektorats (gemäß des damals anzuwendenden ArbIG 1974) vom 3. Dezember 1991 war als Firmenbezeichnung "R.E.

Dachdeckermeister", und als Firmensitz die im polit. Bezirk R. gelegene Ortsangabe "L. Nr. 165" angeführt. Die Anzeige war jedoch - vermutlich - deswegen, weil die Baustelle sich im polit. Bezirk L. befand, an die belangte Behörde adressiert.

Mit Schreiben vom 11. Dezember 1991 hat daraufhin die Bezirkshauptmannschaft L. an die Bezirkshauptmannschaft R. das Rechtshilfeersuchen gerichtet, durch Zeugenvernehmung des R.E. ua. zu ermitteln, wer Arbeitgeber der auf der Baustelle beschäftigt gewesenen Arbeitnehmer ist und ob der Arbeitgeber einen verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften oder einen verantwortlichen Bevollmächtigten iSd § 31 Abs.2 ANSchG bestellt hat. Dem Ersuchsschreiben hat die belangte Behörde unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich beigefügt, daß "das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 27 Abs.1 VStG abgetreten" wird, sofern sich bei der Zeugenvernehmung herausstellt, daß der verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche vom Firmensitz in der Gemeinde L. aus hätte handeln müssen.

Der hierauf von der Bezirkshauptmannschaft R. als Zeuge geladene R.E. gab an, daß Arbeitgeber die "E. Gesellschaft m.b.H." sei und weiters, daß R.

E. für die gegenständliche Baustelle als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 VStG bestellt sei, aber auch, daß auf R.E. auch die Voraussetzungen als verantwortlicher Bevollmächtigter zuträfen und er über eine entsprechende Anordnungsbefugnis verfüge (Niederschrift vom 30. Jänner 1992).

Mit Schreiben vom 3. Februar 1992 hat die Bezirkshauptmannschaft R. an die belangte Behörde den "gegenständlichen Verfahrensakt ... unter Beischluß der mit Herrn R.E. aufgenommenen Niederschrift unter Hinweis auf den Wohnsitz des Herrn E.R. gemäß § 29a VStG rückübermittelt." 3.2.2. Die belangte Behörde hat diese Rückübermittlung des Verfahrensaktes offensichtlich als Anordnung einer Zuständigkeitsübertragung verstanden und in der Folge am 24.

März 1992 R.E. ausdrücklich "als Zeuge zwecks Feststellung des verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen" vernommen. Niederschriftlich festgehalten gab der Zeuge an, daß alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer der genannten Gesellschaft R.E. sei; er hingegen sei für die genannte Baustelle als Bauleiter eingeteilt gewesen; als solcher verfüge er sicherlich über die Anordnungs- und Weisungsbefugnisse, um bei einer Baustelle zB die Weiterarbeit zu stoppen, wenn es zu gefährlich ist; überhaupt seien bei der "E. Gesellschaft m.b.H." der jeweilige Bauleiter und die Vorarbeiter für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften auf der betreffenden Baustelle voll verantwortlich; dies werde auch im Arbeitsvertrag für die Bauleiter schriftlich festgehalten; zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit könne er sonst nichts angeben; zum Sachverhalt selbst werde er erst in einem (allfälligen) Verwaltungsstrafverfahren Stellung nehmen.

Daraufhin leitete die belangte Behörde mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 14. April 1992 (hinausgegeben am 22.

April 1992) das zugrundeliegende Verwaltungsstrafverfahren gegen R.E., und zwar dezidiert in dessen Eigenschaft als "zuständiger Bauleiter und somit verantwortlicher Bevollmächtigter gemäß § 31 Abs.2 ANSchG des Arbeitgebers 'E.Gesellschaft m.b.H.'" ein; auf den Sitz des Arbeitgebers ist dabei nicht Bezug genommen worden.

Dieses Verwaltungsstrafverfahren hat die belangte Behörde schließlich mit dem vorliegend bekämpften Straferkenntnis abgeschlossen, dabei jedoch im Schuldspruch den Verantwortlichkeitsgrund des Berufungswerbers gewechselt und ihm die zugrundegelegte Übertretung des § 43 Abs.1 BArbSchV nunmehr ausdrücklich als "zuständiger Bauleiter und verantwortlicher Beauftragter für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften gemäß § 9 Abs.2 VStG der Arbeitgeberin E. Gesellschaft m.b.H. mit dem Sitz in L. und einer Zweigniederlassung in P." angelastet.

4. So wie dem Verwaltungsgerichtshof obliegt auch dem unabhängigen Verwaltungssenat im Grunde des Art.129 B-VG auch ohne eine darauf gerichtete Einwendung (vgl. VwGH 19.4.1994, 94/11/0055) - die Prüfung, ob die belangte Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides zuständig war.

4.1. Für die örtliche Zuständigkeit der Strafbehörde kommt es gemäß § 27 Abs.1 VStG maßgeblich darauf an, daß in ihrem Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

Bei Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften liegt der Tatort regelmäßig dort, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung von Verstößen gegen solche Vorschriften hätten gesetzt werden müssen (vgl. Erk.

25.1.1994, 93/11/0227). Demnach ist, auch - wie hier - im Fall von Übertretungen gemäß § 31 ANSchG, Tatort dort, wo das für die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift verantwortliche Organ hätte handeln sollen, und fällt dieser Ort, wenn eine solche Unterlassung im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens erfolgt, im Zweifel mit dem Sitz des Unternehmens zusammen, auch wenn das Unternehmen externe Baustellen unterhält und im örtlichen Bereich einer Baustelle gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften verstoßen wurde (vgl. idS VwGH 21.1.1988, 87/08/0027 uam.).

Die demnach zuständige Behörde kann jedoch gemäß § 29a VStG, wenn hiedurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird, das Strafverfahren ... an die sachlich zuständige Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Gemäß § 32 Abs.1 und 2 VStG ist Beschuldigter die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie - als Beschuldigten gerichteten Verfolgungshandlung.

Ist jedoch der Täter ... unbekannt, so hat gemäß § 34 erster Satz VStG die (zuständige) Behörde den Sachverhalt möglichst ins klare zu bringen und Nachforschungen nach dem Beschuldigen einzuleiten.

4.2. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist zu prüfen, ob die Annahme der belangten Behörde ihrer (örtlichen) Zuständigkeit zur Erlassung des bekämpften Straferkenntnisses dem Gesetz entspricht.

4.2.1. Indem die Bezirkshauptmannschaft R. den "gegenständlichen Verfahrensakt", wie dargelegt, unter ausdrücklicher Abstützung auf § 29a VStG "rückübermittelt" hat, muß davon ausgegangen werden, daß diese Bezirkshauptmannschaft die von der belangten Behörde intendierte Abtretung des Verwaltungsstrafverfahrens (siehe oben 3.2.1.) akzeptiert und ihre örtliche Zuständigkeit als Tatortbehörde im Grunde des § 27 Abs.1 VStG uneingeschränkt bejaht hat. Nach Lage des Falles war diese Zuständigkeitsbejahung zweifellos rechtmäßig, weil zu diesem Zeitpunkt immerhin der im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft R. gelegene Sitz des Unternehmens und die organschaftliche Funktion des R.

E. iSd § 9 Abs.1 VStG bekannt und aktuell gewesen sind.

4.2.2. Die somit ihren Rang als örtlich zuständige Strafbehörde selbst bejahende Bezirkshauptmannschaft R. hätte jedoch das Strafverfahren nicht gemäß § 29a VStG übertragen dürfen, weil keine der beiden im ersten Satz dieser Vorschrift niedergelegten tatbestandlichen Voraussetzungen für eine solche Übertragung erfüllt gewesen sind.

Weder nämlich durfte die Bezirkshauptmannschaft R. zum Übertragungszeitpunkt begründet (vgl. VwGH 28.2.1989, 88/07/0115) annehmen, daß "hiedurch" das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt werden wird noch gab es zu diesem Zeitpunkt einen Beschuldigten als Partei eines Verwaltungsstrafverfahrens. Vielmehr hätte die Bezirkshauptmannschaft R. angesichts des Ergebnisses der Zeugenvernehmung des R.E. von sich aus weitere Nachforschungen darüber zu treffen gehabt, welche der im Zuge dieser Zeugenvernehmung für den R.E.

angegebenen, für das Vorliegen entweder seiner oder/und des R.E. Täterschaft belangvollen Eigenschaften, nämlich: die des verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG oder die des Bevollmächtigten iSd § 31 Abs.2 ANSchG, nun tatsächlich zutrifft. So hätte die Bezirkshauptmannschaft R.beispielsweise zu ermitteln gehabt, ob überhaupt, mit welchem Inhalt und in welcher Form die Bestellung des R.E. zum verantwortlichen Beauftragten tatsächlich erfolgt ist und hätte sie zB die Vorlage einer Bestellungsurkunde bzw. einer ausdrücklichen, nachweislich aus der Zeit vor der Tat stammenden Zustimmungserklärung der genannten Person verlangen müssen.

Desgleichen hätte diese Behörde amtswegig zu ermitteln gehabt, ob die Voraussetzungen für die behauptete Bestellung zum (schlichten) Bevollmächtigten tatsächlich gegeben sind und zutreffendenfalls, wie im Lichte des § 31 Abs.5 ANSchG die Auswirkung dieser Bestellung auf die zunächst jedenfalls anzunehmen gewesene verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des R.E. (als alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer der involvierten Gesellschaft) zu beurteilen ist.

Alle diese Ermittlungen konnte die Bezirkshauptmannschaft R. naheliegenderweise - wegen des in ihrem Sprengel gelegenen Sitzes des Unternehmens - selbst führen und mußte erwartet werden, daß die Übertragung dieser Ermittlungsschritte an die belangte Behörde konträr zur Intention des § 29a VStG das Verfahren nur umständlicher und langwieriger machen würde.

Davon abgesehen war zum Übertragungszeitpunkt weder in der Person des R.E. noch in der Person des R.

E. ein Beschuldigter im Rechtssinne gegeben. Daß in diesem Zusammenhang die Zeugenvernehmung vom 30. Jänner 1992 als taugliche Verfolgungshandlung ausscheidet, folgt schon daraus, daß das Beweisthema dieser Zeugenvernehmung jedenfalls nicht den hier zugrundeliegenden Tatvorwurf zum Gegenstand hatte.

4.2.3. Folgt aber aus all diesen Gründen schon, daß das Vorliegen der besonderen Voraussetzungen für die Übertragung der Zuständigkeit gemäß § 29a VStG zu Unrecht angenommen worden ist, kann dahingestellt bleiben, ob in dem unverbindlich formulierten Schreiben der Bezirkshauptmannschaft R. an die belangte Behörde vom 3. Februar 1992 überhaupt eine solche förmliche Verfahrensanordnung gesehen werden darf, wie sie immerhin die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für eine auf § 29a VStG gestützte Zuständigkeitsübertragung verlangt (vgl. die in Hauer-Leukauf, Verwaltungsverfahren 4. A, auf 861, E12a. f, angeführte Judikatur). Daß es dem erwähnten Schreiben zufolge seiner Textierung an unmißverständlichem Anordnungscharakter gebricht, ist offensichtlich.

5. Zusammenfassend konnte die in gesetzwidriger Weise auf § 29a VStG gestützte Übertragung der örtlichen Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft R. auf die belangte Behörde den Übergang dieser örtlichen Zuständigkeit rechtens nicht bewirken. Das somit von einer örtlich unzuständigen Behörde erlassene Straferkenntnis war aus diesem Grund aufzuheben.

Eine materielle Einstellungswirkung ist in diesem Fall mit der Aufhebung des Straferkenntnisses nicht verbunden (vgl.

h. Erk. vom 11.2.1994, 220852/2).

6. Bei diesem Ergebnis braucht weder auf die Berufungsbegründung noch darauf weiter eingegangen zu werden, daß, obwohl die belangte Behörde im Schuldspruch des bekämpften Straferkenntnisses den Grund der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Berufungswerbers ausdrücklich in einer gemäß § 9 Abs.2 VStG erfolgten Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten festgestellt hat, ein diese Bestellung beweisendes Ermittlungsergebnis im ganzen Strafakt nicht auffindbar ist.

Und schließlich kann auch dahingestellt bleiben, ob gemäß § 44a Z2 VStG vorliegend als verletzte Rechtsvorschrift § 43 Abs.1 BArbSchV überhaupt herangezogen werden durfte und ob nicht vielmehr eine Unterstellung des angelasteten Sachverhalts unter § 44 Abs.2 BArbSchV hätte erfolgen müssen (vgl. den Sachverhalt, der dem mit VwGH Erk. vom 12.6.1992, 92/18/0049, entschiedenen Fall [betreffend denselben Arbeitgeber] zugrundegelegen ist).

7. Die Aufhebung hat auf der Kostenseite die Entlastung des Berufungswerbers von allen Beiträgen zum Strafverfahren zur Folge.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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