Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220591/2/Kl/Rd

Linz, 27.06.1994

VwSen-220591/2/Kl/Rd Linz, am 27. Juni 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des S.W., vertreten durch RA Dr. H.H., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft L. vom 18.5.1993, Ge-96.. wegen einer Verwaltungsübertretung nach der GewO 1973 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe mit der Maßgabe bestätigt, daß nach dem Ausdruck " ... 1992 in H., ," die Wortfolge "nämlich auf dem Grundstück Nr. 223 der KG F. im Gemeindegebiet O.," einzufügen ist.

II. Als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat sind 20 % der verhängten Strafe, ds 1.000 S, binnen 14 Tagen ab der Zustellung bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft L.

vom 18.5.1993, Ge-96.., wurde über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs.1 Z3 iVm § 74 Abs.2 Z2 und 4 GewO 1973 eine Geldstrafe von 5.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen verhängt, weil er als verantwortlicher gewerberechtlicher Geschäftsführer der "W. Internationale Transport GesmbH" für das Gewerbe "Güterbeförderung" im Standort H., zu vertreten hat, daß von der oa Gesellschaft zumindest am 5.5.1992 in H., wie von Organen der Bezirkshauptmannschaft L. festgestellt wurde, eine Lagerhalle samt Büroräumen betrieben wurde, indem dort Waren gelagert und ausgeliefert wurden, somit eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage, welche geeignet ist, eine Belästigung von Nachbarn durch Geruch, Lärm oder Staub sowie die Möglichkeit der Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf der do. öffentlichen Straße herbeizuführen, ohne die hiefür erforderliche gewerbebehördliche Genehmigung betrieben wurde.

Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag von 500 S festgelegt.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und in dieser die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung zur neuerlichen Verhandlung beantragt.

Begründend wurde ausgeführt, daß der Berufungswerber zwar bücherlicher Alleineigentümer des Grundstückes sei, daß aber das Grundstück vom Berufungswerber an Mag. B. R.

der Vermietungs- und VerwaltungsgesmbH vermietet wurde, welcher die streitgegenständliche Lagerhalle samt Büroräumen errichtet hat und daher Eigentümer der Lagerhalle samt Bürogebäude ist. Dieser habe aber die Halle an die W.

Internationale TransportgesmbH vermietet, welche ihrerseits wieder die Lagerhalle an die F.F. Maßspedition vermietet hat.

Weil Mag. B.R. tatsächlicher Eigentümer der Lagerhalle sei, müsse dieser um die ordnungsgemäße gewerbebehördliche Genehmigung ansuchen und hafte dieser dem Berufungswerber gegenüber aufgrund des Mietvertrages. Es werde daher eine unrichtige rechtliche Beurteilung aufgrund dieser Ausführungen behauptet.

3. Die Bezirkshauptmannschaft L. als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Da vom Berufungswerber nach Darlegung der Eigentums- und Besitzverhältnisse lediglich unter deren Zugrundelegung eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurde und der Betrieb der Lager samt Büroräume in G.

durch den Berufungswerber am 5.5.1992 ausdrücklich nicht bestritten wurde und im übrigen eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde, konnte von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs.2 VStG Abstand genommen werden.

Im übrigen erschien der entscheidungserhebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt.

Danach konnte auch der O.ö. Verwaltungssenat unter Zugrundelegung der im Berufungsvorbringen dargelegten Eigentums-, Bestands- und Besitzverhältnisse vom aktenkundigen und vom Beschuldigten auch im Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz ausdrücklich zugegebenen Sachverhalt (Betrieb einer Lagerhalle am 5.5.1992 in H.) ausgegangen werden.

Der Beschuldigte ist gewerberechtlicher Geschäftsführer der W. Internationale TransportgesmbH, welche das Gewerbe der Güterbeförderung (Fernverkehr) mit 20 LKW, Erdarbeiten und Vermietung von Kfz ohne Beistellung eines Lenkers am Standort H., betreibt. Dieser Standort befindet sich in einem Lager- und Bürogebäude auf der Grundfläche 225/2, Gemeindegebiet H.. Das in Rede stehende Lager- und Bürogebäude befindet sich auf der Parzelle 223, Gemeindegebiet O..

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 366 Abs.1 Z3 GewO 1973 (in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen ist, wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt.

Gemäß § 74 Abs.2 Z2 leg.cit. dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder in anderer Weise zu belästigen oder die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen (Z4).

4.2. Aufgrund des aktenkundigen, vom Berufungswerber nicht bestrittenen bzw. von ihm im Verfahren erster Instanz sogar ausdrücklich zugegebenen Sachverhaltes sowie der Berufungsausführungen steht fest, daß der Berufungswerber die Lagerhalle samt Büroräumen auf dem Grst.Nr. 223, KG F., Gemeinde O., Postanschrift H., zwar nicht in seinem Eigentum und nicht selbst errichtet hat, aber in der Folge und daher auch am 5.5.1992 (im Grunde eines Mietvertrages) zur Lagerung von Waren genutzt und betrieben hat.

Auch sind unbestrittenermaßen Nachbarn vorhanden sowie eine Straße mit öffentlichem Verkehr, über welche die genannten Grundstücke aufgeschlossen werden.

Da die Lager- und Bürohalle der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit, nämlich der Gewerbeausübung der Wolfsegger Internationale TransportgesmbH, und eine örtlich gebundene Einrichtung darstellt, liegt eine gewerbliche Betriebsanlage iSd § 74 Abs.1 GewO 1973 vor. Dies entspricht auch der ständigen Judikatur des VwGH, welcher bereits Magazinen, Lagerplätzen usw. den Status einer örtlich gebundenen Einrichtung und daher einer Betriebsanlage zuerkannte (vgl.

Stolzlechner-Wendl-Zitta, "Die gewerbliche Betriebsanlage", RZ 156 sowie 160). Danach können auch Räumlichkeiten, die nur der Aufbewahrung von Waren oder Betriebsmitteln dienen, Betriebsanlagen iSd § 74 Abs.1 GewO sein.

Wesentlich für die Genehmigungspflicht der Betriebsanlage ist jedoch die Eignung der Betriebsanlage, nachteilige Einwirkungen iSd § 74 Abs.2 verursachen zu können. Nicht gefordert wird hingegen der mit Sicherheit feststehende, tatsächliche Eintritt von Gefährdungen, Belästigungen etc.

Nach ständig geübter Spruchpraxis liegt daher Genehmigungspflicht bereits dann vor, wenn das Auftreten nachteiliger Auswirkungen auf Personen sowie Tätigkeits- und Sachbereiche iSd § 74 Abs.2 Z1 bis 5 nicht ausgeschlossen werden kann (Stolzlechner-Wendl-Zitta, RZ 161).

Danach begründet sowohl der Umstand, daß vorhandene Nachbarn beeinträchtigt werden können, als auch der Umstand, daß das wesentlich zum Betriebsgeschehen der Betriebsanlage gehörende Zufahren zur Betriebsanlage und das Wegfahren von dieser, zu den Vorgängen, die als Auswirkung der Betriebsanlage anzusehen sind, gehört, die Genehmigungspflicht der Betriebsanlage. Dies wird in der Berufung auch nicht bestritten.

4.3. Wenn hingegen der Berufungswerber seine Berufung darauf stützt, daß er nicht der Eigentümer der Betriebsanlage, nämlich der Lagerhalle samt Büroräumen, ist, sondern diese Räumlichkeiten aufgrund eines Mietvertrages nutzt, und daher der Eigentümer zur Einholung einer gewerbebehördlichen Genehmigung verpflichtet sei, so ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, daß es nach den gewerberechtlichen Vorschriften (§ 74 Abs.2 sowie § 366 Abs.1 Z3 GewO 1973) nicht auf die Eigentums- und Besitzverhältnisse ankommt, sondern die Genehmigungspflicht denjenigen trifft, der die gewerbliche Betriebsanlage errichtet oder diese betreibt. Die Genehmigungspflicht trifft daher den Inhaber bzw. Betreiber der Betriebsanlage, wobei die Betriebsanlagengenehmigung das Recht der Inbetriebnahme unter den in der Genehmigung erteilten Bedingungen und Auflagen erteilt.

Ist zB der Eigentümer des Grundstückes, auf dem die Betriebsanlage errichtet wird, nicht selbst Inhaber bzw.

Betreiber der Betriebsanlage, so kommt ihm im Verfahren bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 75 Abs.2 die Rechtstellung eines Nachbarn zu. Nachbar ist nämlich unter den weiteren Voraussetzungen des § 75 Abs.2 jede vom Genehmigungswerber bzw. vom Inhaber der Betriebsanlage verschiedene Person, unabhängig von allenfalls privatlich bestehenden Bindungen zwischen dieser Person und dem Betriebsinhaber (Stolzlechner-Wendl-Zitta, RZ 27).

Davon unberührt bleibt jedoch die "dingliche Wirkung" einer Betriebsanlagengenehmigung, wonach durch den Wechsel in der Person des Inhabers der Anlage die Wirksamkeit der Genehmigung nicht berührt wird und daher jeder neue Inhaber von der einmal erteilten Genehmigung Gebrauch machen kann, weil die behördliche Genehmigung "an der Betriebsanlage haftet". Auch der Bestandnehmer ist vom Inhaberbegriff eingeschlossen (Stolzlechner-Wendl-Zitta, RZ 126 mJn).

Es konnte daher dem Berufungsvorbringen im Grunde dieser Ausführungen nicht Rechnung getragen werden. Es stand daher die Genehmigungspflicht für den Berufungswerber fest. Weil aber zum Tatzeitpunkt eine solche behördliche Betriebsanlagengenehmigung nicht vorlag, hat daher der Berufungswerber den objektiven Tatbestand erfüllt.

4.4. Zum Verschulden hat bereits die belangte Behörde ausführliche Erwägungen unter Einbeziehung des § 5 Abs.1 VStG getroffen, welche Erwägungen auch dieser Begründung zugrundegelegt werden. Weitere Gründe, warum den Berufungswerber an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, wurden von ihm nicht vorgebracht und ist ein diesbezüglicher Nachweis, der von ihm initiativ beizubringen ist, nicht erfolgt. Es war daher auch von der schuldhaften Tatbegehung auszugehen.

4.5. Die Richtigstellung im Spruch diente lediglich der Klarstellung (insbesondere im Hinblick auf die Zuständigkeit der belangten Behörde), ohne daß der entscheidungserhebliche Sachverhalt geändert wurde, und war im Rahmen der Entscheidungspflicht des unabhängigen Verwaltungssenates gemäß § 66 Abs.4 AVG erforderlich.

5. Hinsichtlich des verhängten Strafausmaßes hat die belangte Behörde in ihrer Begründung auf den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat und auch auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse hingewiesen. Im Hinblick auf den Schutzzweck einer geordneten Gewerbeausübung und den Schutz der Nachbarn sowie der Gewährleistung eines reibungslosen öffentlichen Verkehrs ist daher die verhängte Geldstrafe unter Beachtung des Unrechtsgehaltes der Verwaltungsübertretung nicht als überhöht zu werten. Auch ist die Strafe dem Schuldgehalt der Tat angemessen, insbesondere hätte sich der Berufungswerber um die Bewilligungspflicht kümmern und erkundigen müssen, was die belangte Behörde ihm auch als Schuld zum Vorwurf gemacht hat. Die diesbezügliche Sorgfaltslosigkeit rechtfertigt die verhängte Geldstrafe. Auch hat die belangte Behörde auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers Rücksicht genommen, und es hat der Berufungswerber zu der verhängten Geldstrafe auch keine weiteren Ausführungen in seiner Berufung geltend gemacht. Die belangte Behörde hat die Erschwerungs- und Milderungsgründe ausreichend gewürdigt und ihrer Strafbemessung zugrundegelegt. Eine Änderung wurde vom Berufungswerber nicht behauptet und trat auch nicht hervor.

Unter all diesen Erwägungen war daher das verhängte Strafausmaß tat- und schuldangemessen und den persönlichen Verhältnissen angepaßt. Im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen bis zu einer Höchststrafe von 50.000 S war die Strafe auch nicht zu hoch gegriffen, sondern vielmehr jedenfalls erforderlich, um den Berufungswerber von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten.

6. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch zitierten Gesetzesstellen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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