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des Landes Oberösterreich
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VwSen-220595/10/Gu/Atz

Linz, 19.09.1994

VwSen-220595/10/Gu/Atz Linz, am 19. September 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung der S.L., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. S.E., gegen den Spruchteil 2) des Straferkenntnisses des Bürgermeisters der Landeshauptstadt L. vom 13.4.1993, GZ. .., wegen Übertretung der Gewerbeordnung nach der am 20. Dezember 1993 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

Gemäß § 51 Abs. 7 VStG wird festgestellt, daß das angefochtene Straferkenntnis in seinem Punkt 2) als aufgehoben gilt.

Das Verfahren wird eingestellt.

Es entfallen darauf bezughabende Kostenbeiträge.

Entscheidungsgründe:

Der Bürgermeister (Magistrat) der Landeshauptstadt L. hat im Spruchteil 2) seines Straferkenntnisses vom 13.4.1993, GZ. .., S.L. als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma "XX-Handels- und Gastronomie GesmbH. L." schuldig erkannt, daß von der "XX-Handels- und Gastronomie GesmbH." in L., im Standort L., auf dem westlichsten Drittel des Grundstückes 525/3, KG K., in der Zeit vom 1.9.1992 bis 17.11.1992, eine gemäß § 74 Abs. 2 Z.5 Gewerbeordnung genehmigungspflichtige Betriebsanlage, nämlich ein Lagerplatz für Gebrauchtwagen, betrieben worden sei, indem bereits Gebrauchtwagen abgestellt worden seien, ohne daß die hiefür erforderliche rechtskräftige Betriebsanlagengenehmigung vorgelegen wäre, obwohl dieser Lagerplatz, welcher sich auf nicht befestigtem Areal befinde, geeignet sei, eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, da bei Anlieferung unfallbeschädigter KFZ (vor allem bei Motorschäden), mit dem Auslaufen wassergefährdender Flüssigkeiten gerechnet werden müsse und bei der Abstellung von Gebrauchtwagen die Möglichkeit von Tropfverlusten an wassergefährdenden Flüssigkeiten größer einzustufen sei, als bei der Aufstellung von Neuwagen und letztendlich die zum Verkauf angebotenen Gebrauchtwagen regelmäßig gewaschen würden und die dabei anfallenden Abwässer, wenn sie in den Untergrund und in weiterer Folge in das Grundwasser gelangten, ebenfalls geeignet seien, die natürliche Beschaffenheit des Wassers zu beeinträchtigen.

Wegen Verletzung des § 366 Abs. 1 Z.3 iVm § 74 Abs. 2 Z.5 GewO 1973 wurde der Beschuldigten eine Geldstrafe von 8.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage) und ein Verfahrenskostenbeitrag von 800 S auferlegt.

In ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung macht die rechtsfreundlich vertretene Rechtsmittelwerberin zu dieser Anlastung geltend, daß es wohl richtig sei, daß im westlichen Drittel des Grundstückes Nr. 525/3, KG K., Fahrzeuge abgestellt seien. Dieser Parkplatz für Gebrauchtwagen sei nicht bewilligungspflichtig. Dabei könne nicht unbeachtet gelassen werden, daß auch die Abstellung von Fahrzeugen am Urfahrer-Jahrmarktgelände geduldet werde und hiebei die Wassergefährdung bei weitem größer sei als am gegenständlichen Platz. Es seien nur funktionstüchtige PKW abgestellt, wobei die Grundwassergefährdung praktisch auszuschließen sei.

Im Rahmen der über die Berufung anberaumten mündlichen Verhandlung brachte der Geschäftsführer der Firma XX (und Ehegatte der Berufungswerberin) vor, daß die auf dem in Rede stehenden Grundstück abgestellten Fahrzeuge nicht der "XX Handels- und Gastronomiegesellschaft mbH." (deren handelsrechtliche Geschäftsführerin seine Gattin - die Beschuldigte - sei), sondern der Firma XX und Vermittlungsverkäufern gehörten.

Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde offenbar, daß zur Frage der gewerbebehördlichen Genehmigungspflicht für die Errichtung und den Betrieb eines Kraftfahrzeugabstellplatzes auf dem Grundstück W., Parzelle Nr. 525/3, KG K., vom Landeshauptmann für Oberösterreich ein Feststellungsverfahren im Sinne des § 358 Abs. 1 GewO gelaufen ist und laut Auskunft der genannten Behörde vom 12.9.1994 mit Bescheid vom 30. August 1994, Ge-.., abgeschlossen worden ist, wobei die Genehmigungspflicht bejaht wurde, der Feststellungsbescheid jedoch noch nicht in Rechtskraft erwachsen war.

Nachdem die Berufung am 8. Juni 1993 eingelangt war, endete die gemäß § 51 Abs. 7 VStG bestehende 15-monatige Frist für die Entscheidung am 8. September 1994 und trat damit von Gesetzes wegen die Aufhebung des angefochtenen Beschwerdepunktes ein; dies insbesondere, da keine rechtzeitige rechtskräftige Entscheidung der Vorfrage über die Genehmigungspflicht vorlag.

Die Aufhebung des angesprochenen Teiles des vorzitierten Straferkenntnisses befreit die Rechtsmittelwerberin von jenen Verfahrenskostenbeiträgen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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