Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220597/3/Kon/Km

Linz, 23.08.1994

VwSen-220597/3/Kon/Km Linz, am 23. August 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des A.H., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt L. als Bezirksverwaltungsbehörde vom 1.6.1993, GZ:

.., wegen Übertretung der GewO 1973 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt mit der Maßgabe, daß die Verhängung der Strafe gemäß § 366 Abs.1 GewO 1973 (Einleitungssatz) erfolgt.

II. Der Bestrafte hat 20 % der gegen ihn verhängten Strafe ds. 600 S als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 366 Abs.1 Z3 u. § 370 Abs.2 GewO 1973 BGBl.Nr.

50/1974 idF BGBl.Nr. 447/1992; § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten in seiner Eigenschaft als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Elektro H. GesmbH und CoKG mit dem Sitz in L.

und somit als gemäß § 370 Abs.2 GewO 1973 gewerberechtlich Verantwortlicher zur Last gelegt, es vertreten zu haben, daß von der genannten Gesellschaft zumindest am 27.3.1992, am 5.10.1992 und am 6.10.1992 eine gemäß § 74 Abs.2 Z2 GewO 1973 genehmigungspflichtige Betriebsanlage, nämlich ein Lagerplatz im Standort L., nächst G.straße /Ecke M.straße, zum Lagern von Kabelrollen, die mit LKW transportiert bzw. mit Kränen be- und entladen werden, betrieben wurde, ohne das eine hiefür erforderliche rechtskräftige Betriebsanlagen-Genehmigung vorgelegen wäre, obwohl die Betriebsanlage geeignet ist, die Nachbarn aufgrund der zu- und abfahrenden LKW bzw. bei Be- und Entladearbeiten durch Lärm und Geruch (Abgase) zu belästigen.

Wegen der dadurch begangenen Verwaltungsübertretung wurde über den Beschuldigten gemäß § 266 Abs.1 (erster Halbsatz) eine Geldstrafe in der Höhe von 3.000 S verhängt, im Falle deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von drei Tagen.

Begründend führt die belangte Behörde aus, daß der, der gegenständlichen Verwaltung zugrundeliegende Sachverhalt von einem Organ des Amtes für Technik des Magistrates L.

anschließlich eines Ortsaugenscheines am 27.3.1992 festgestellt worden sei. Von einem technischen Amtssachverständigen weiters festgestellt worden, daß die gegenständliche Betriebsanlage auch noch am 5.10.1992 und am 6.10.1992 betrieben worden sei. Eine Betriebsanlage liege deshalb vor, weil nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes deren Wesensmerkmal auch bei Lagerplätzen gegeben sei. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten weise der gegenständliche Lagerplatz auch das im § 74 Abs.1 GewO 1973 vorgesehene weitere Merkmal der regelmäßigen Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit bestimmt zu sein, auf, weil ständig Kabelrollen gelagert würden und selbst wenn die Auf- und Ablagetätigkeit der selben auf einmal wöchentlich beschränkt sei, von einer regelmäßigen Nutzung des Areals als Lagerplatz auszugehen sei.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung im wesentlichen vorgebracht: Die Lagerung auf dem verfahrensgegenständlichen Areal stellte nur ein Provisorium dar, weil die H. GesmbH und CoKG beabsichtige, in der F.straße 25 den derzeitigen Firmensitz zu vergrößern.

Seitens des Beschuldigten wird auf das diesbezügliche Ansuchen um Baugenehmigung hingewiesen. Weiters bringt der Beschuldigte vor, daß in keiner Weise eine Störung der Nachbarn gegeben sei, da höchstens ein- bis zweimal im Monat eine Kabeltrommel von dort abgeholt würde. Der Beschuldigte gibt zu Bedenken, daß einige hundert Meter entfernt, das Post- und Telegrafenbauamt ebenfalls ein derartiges Kabellager betreibe und wesentlich öfter Transporte durchführe.

Die belangte Behörde hat von der Erlassung einer Berufungsvorentscheidung abgesehen und die gegenständliche Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung übermittelt und dabei auf die Begründung ihres angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen. Da, wie aus den voranstehenden Berufungsvorbringen hervorgeht, der Beschuldigte den, der Verwaltungsübertretung zugrundeliegenden Sachverhalt als solchen nicht bestreitet, sondern nur rechtliche Einwände gegen seine Bestrafung erhebt, war von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat gemäß § 51e Abs.2 VStG Abstand zu nehmen, zumal der Beschuldigte die Anberaumung einer solchen nicht ausdrücklich beantragt hat.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Die vom Beschuldigten in der Berufung vorgebrachten Umstände, wonach die Lagerung der Kabelrollen auf dem verfahrensgegenständlichen Areal nur provisorisch erfolge und das Auf- und Abladen dieser Kabelrollen höchstens ein- bis zweimal im Monat erfolge, vermag weder die Qualifizierung dieser Lagerstätte als Betriebsanlage noch den Tatbestand des genehmigungslosen Betriebes derselben zu beseitigen. Um Wiederholungen zu vermeiden wird der Beschuldigte diesbezüglich auf die Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen, denen vom unabhängigen Verwaltungssenat vollinhaltlich beigetreten wird. Ergänzend ist hinzuzufügen, daß für die Genehmigungspflicht schon die abstrakte Möglichkeit einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn durch Lärm, Abgase, etc. genügt.

Der objektive Tatbestand der dem Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretung ist sohin voll gegeben.

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite (dem Verschulden) der gegenständlichen Verwaltungsübertretung, ist festzuhalten, daß es dem Beschuldigten anhand seiner Berufungsausführungen nicht gelungen ist, die ihm gemäß § 5 Abs.1 VStG obliegende Glaubhaftmachung dafür, daß ihn an der Begehung einer gegenständlichen Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft, darzutun. Es ist sohin auch die subjektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung voll erfüllt, und der Schuldspruch der belangten Behörde zu Recht ergangen.

Hinsichtlich der Strafhöhe ist festzustellen, daß die belangte Behörde den Bestimmungen des § 19 Abs.1 und Abs.2 VStG ausreichend Beachtung schenkte. Die allenfalls nur geringfügigen nachteiligen Auswirkungen durch den konsenslosen Betrieb auf die Nachbarschaft wurde aufgrund des geringen Strafbetrages berücksichtigt. In diesem Zusammenhang wird der Beschuldigte darauf hingewiesen, daß der konsenslose Betrieb einer Betriebsanlage mit bis zu 50.000 S bestraft werden kann. Die mit 3.000 S bemessene Geldstrafe ist sohin im untersten Bereich des Strafrahmens gelegen.

Nicht zuletzt um den Beschuldigten vor der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen wirksam abzuhalten, wäre eine Herabsetzung oder gar ein Absehen von der verhängten Strafe nicht vertretbar.

Der vorliegenden Berufung war daher der Erfolg zu versagen und wie im Spruch zu entscheiden.

Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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