Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220598/2/Schi/Shn

Linz, 25.08.1993

VwSen - 220598/2/Schi/Shn Linz, am 25. August 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Christian Schieferer über die Berufung des Herrn H, gegen das wegen Übertretung des Arbeitszeitgesetzes (AZG) erlassene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 4. März 1993, VerkGe 96-32/1991, zu Recht erkannt:

I.: Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG sowie § 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.2 VStG; § 17 Abs.1 und § 28 Abs.1 AZG.

II.: Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat den Betrag von 200 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, binnen 14 Tagen ab Zustellung des Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlagen: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis den Berufungswerber schuldig erkannt, weil er es als iS des § 9 Abs.2 VStG zur Vertretung der Firma A verantwortlicher Beauftragter, unterlassen habe, für die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Normen zu sorgen, da anläßlich einer Kontrolle am 11. Juli 1991 gegen 10.35 Uhr durch das Arbeitsinspektorat Vöcklabruck festgestellt wurde, daß der Kraftfahrer W als Lenker des LKW das persönliche Fahrtenbuch den zur Kontrolle Berechtigten über deren Verlangen nicht vorweisen konnte. Er habe dadurch § 17 Abs.1 AZG verletzt; gemäß § 28 Abs.1 AZG wurde über ihn eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, wobei gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von 100 S vorgeschrieben wurde.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber mit Schriftsatz vom 9. März 1993 rechtzeitig Berufung erhoben. Im wesentlichen mit der Begründung, daß er bereits einen Einspruch über das Nichtmitführen eines Fahrtenbuches eingebracht und damit begründet habe, daß er nicht in jedem Werk gleichzeitig sein könne; außerdem führe er wöchentliche Kontrollen durch; er ersuche deshalb nochmals um Strafaufhebung.

2.1. Die Strafbehörde als belangte Behörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern die Berufung samt Strafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt. Von einer Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen hat die belangte Behörde abgesehen. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Einsicht genommen in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt. Es wurde daher folgender erwiesener Sachverhalt der Entscheidung zugrundegelegt:

2.2. Ein Organ des Arbeitsinspektorates für den 18. Aufsichtsbezirk hat in P anläßlich einer am 11. Juli 1991 um 10.35 Uhr durchgeführten Kontrolle des LKW festgestellt, daß der Lenker W diesen LKW mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 22 Tonnen gelenkt und dabei kein persönliches Fahrtenbuch mit sich geführt hat. Der Arbeitgeber hat somit nicht dafür gesorgt, daß das persönliche Fahrtenbuch des Lenkers den Organen der Arbeitsinspektion über deren Verlangen vorgewiesen werden konnte. Dieser Sachverhalt wurde mit Schreiben vom 22. Juli 1991 der Bezirkshauptmannschaft Gmunden als zuständiger Strafbehörde übermittelt. Die Erstbehörde hat zunächst eine Strafverfügung vom 21. August 1991 gegen Herrn H erlassen; dieser erhob dagegen rechtzeitig Einspruch und wies daraufhin, daß für die Arbeitszeitkontrolle bzw die Einhaltung der Vorschriften der Kraftfahrer dem zuständigen Fuhrparkleiter, Herrn P, obliege. Daraufhin hat die Bezirkshauptmannschaft Gmunden mit Strafverfügung vom 27. September 1991 gegen den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.000 S verhängt. Dagegen hat der Berufungswerber mit Schriftsatz vom 15. Oktober 1991 rechtzeitig Einspruch erhoben. Er begründete diesen damit, daß er immer darauf hinweise, daß das Fahrtenbuch ordnungsgemäß im LKW mitzuführen ist; auch führe er Kontrollen durch, weshalb er sich keiner Schuld bewußt sei. Die Fahrer von den Beton- und Schotterwerken O würden in der Woche von ihm ein- bis zweimal besucht, wobei er auch Kontrollen über das Fahrtenbuch durchführe. Daraufhin hat die Bezirkshauptmannschaft Gmunden das angefochtene Straferkenntnis erlassen.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat über die zulässige - Berufung erwogen:

3.1. Gemäß § 17 Abs.1 AZG haben Lenker und Beifahrer, die nicht im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzt sind, während des Dienstes ein persönliches Fahrtenbuch mit sich zu führen, in welches laufend Angaben über die Dauer der Lenkzeit, sonstiger Arbeitsleistungen, der Arbeitsbereitschaft, der Ruhepausen und der Ruhezeiten, nach Arbeitstagen getrennt, einzutragen sind. Das Fahrtenbuch ist den zur Kontrolle berechtigten über deren Verlangen vorzuweisen.

Gemäß § 28 Abs.1 AZG sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuwiderhandeln, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 300 S bis 6.000 S oder mit Arrest von drei Tagen bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

3.2. Der Kraftfahrer W hat als Lenker des LKW zum Tatzeitpunkt dem Organ des Arbeitsinspektorates Vöcklabruck das persönliche Fahrtenbuch nicht vorweisen können; aus diesem Grund ist das objektive Tatbild des Verstoßes nach § 17 Abs.1 AZG und somit die Rechtswidrigkeit gegeben.

3.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt als Verschulden fahrlässiges Verhalten. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iS des § 5 Abs.1 VStG, bei dem Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Wie schon oben ausgeführt, steht der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung fest. Es hat daher der Täter sein mangelndes Verschulden zu beweisen, dh initiativ alles darzulegen, was zu seiner Entlastung spricht. Die Rechtfertigungsangaben des Berufungswerbers, wonach er nicht in jedem Werk gleichzeitig sein könne und außerdem wöchentlich Kontrollen durchführe, stellt deshalb keinen Schuldausschließungsgrund iS des § 5 Abs.1 VStG dar, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Arbeitgeber bzw das Organ iS des § 9 VStG Normadressat der Bestimmungen des AZG ist (vgl VwGH vom 27.9.1988, Zl.87/08/0026); der Arbeitgeber oder dessen Bevollmächtigter ist daher verpflichtet, für die Einhaltung des AZG zu sorgen. Wenn er auch nicht gleichzeitig in mehreren Werken sein kann, so hat er dennoch nachzuweisen, daß er ein wirksames Kontrollsystem zur Verhinderung von Übertretungen des AZG eingerichtet hat. Ein derartiges Kontrollsystem konnte vom Berufungswerber nicht nachgewiesen werden; seine diesbezüglichen wöchentlichen Kontrollen sind offenbar nicht so effektiv, daß sie Übertretungen nach dem AZG hintanhalten könnten. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH genügt nämlich die bloße Erteilung von Weisungen nicht; entscheidend ist, ob eine wirksame - nicht nur stichprobenartige - Kontrolle der Einhaltung dieser Weisungen erfolgte. Falls dies dem Verantwortlichen aus zeitlichen Gründen nicht (mehr) möglich ist, ist er verpflichtet, durch ein ausreichend dichtes und zulänglich organisiertes Netz von ihrerseits wieder überwachten Aufsichtsorganen dafür zu sorgen, daß die von den Beschäftigten zu beachtenden Vorschriften diesen nicht nur bekannt sind, sondern auch tatsächlich im Einzelfall eingehalten werden. Die wöchentlichen Kontrollen des Berufungswerbers reichten dafür offensichtlich nicht aus. Es ist sohin auch das subjektive Tatbild gemäß § 17 Abs.1 AZG gegeben und damit der strafbare Tatbestand erfüllt.

4.1. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafgesetzes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

4.2. Der unabhängige Verwaltungssenat findet, daß die belangte Behörde bei der Bemessung der Strafe sich an die Vorgaben des § 19 VStG gehalten und die verhängte Geldstrafe rechtsrichtig bemessen hat; die Strafhöhe ist dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessen und unter Berücksichtigung der allseitigen Verhältnisse des Berufungswerbers insbesondere im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen angemessen und nicht überhöht. Auch hat die Erstbehörde bei der Strafbemessung die Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, entsprechend berücksichtigt. Schließlich wurde der Umstand, daß nachteilige Folgen nicht eingetreten sind und überdies der Milderungsgrund der Unbescholtenheit dem Berufungswerber zugutekommt sowie das Nichtvorliegen von erschwerenden Umständen entsprechend berücksichtigt.

Zu II.: Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch zitierten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß - abgesehen von gesetzlichen Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schieferer 6

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