Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220600/2/Ga/Fb

Linz, 02.07.1993

VwSen - 220600/2/Ga/Fb Linz, am 2. Juli 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des K, Prokurist in S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H, B, gegen das wegen Übertretung des Arbeitnehmerschutzgesetzes erlassene Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 12. Mai 1993, Zl. Ge-6398/1991, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51, iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52; § 31 Abs.1 und Abs.2, § 32, § 45 Abs.1 Z3, § 51 Abs.1, § 51c und § 51e Abs.1 VStG. Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1.1. Der Bürgermeister der Stadt Steyr (als Bezirksverwaltungsbehörde) hat mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis den Berufungswerber einer Verwaltungsübertretung schuldig gesprochen, weil er es als gemäß § 9 Abs.2 VStG Verantwortlicher der Filiale der H Handelsgesellschaft m.b.H. in S, zu vertreten habe, daß anläßlich (gemeint wohl: daß, wie anläßlich) einer Überprüfung durch ein Organ des Arbeitsinspektorates für den 18. Aufsichtsbezirk in Vöcklabruck am 22. Mai 1991 festgestellt wurde, in zwei näher umschriebenen Fällen Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht eingehalten wurden; deswegen wurde über ihn wegen Verletzung des § 13 Abs.3 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung gemäß § 31 Abs.2 lit.p des Arbeitnehmerschutzgesetzes Geldstrafen in der Höhe von 1.) 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) und 2.) 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) verhängt; außerdem wurde der Berufungswerber verpflichtet, Beiträge zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von (zusammengezählt) 500 S zu leisten.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die bei der Strafbehörde mit dem Vorwurf inhaltlicher Rechtswidrigkeit und dem Antrag auf Aufhebung des Straferkenntnisses sowie Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens eingebrachte Berufung.

2. Die Strafbehörde als belangte Behörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern die Berufung samt Strafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt. Zum Berufungsvorbringen hat sich die belangte Behörde nicht geäußert.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat, nach Einsicht in den Strafakt zu Zl. Ge-6398/1991, über die - zulässige Berufung erwogen:

3.1. Schon aus der Aktenlage war ersichtlich, daß das angefochtene Straferkenntnis - gemäß § 51e Abs.1 VStG ohne öffentliche mündliche Verhandlung - aufzuheben ist.

3.2. In diesem dem unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegten Fall ist nämlich - vergleichbar mit dem Fall, der dem h. Erkenntnis vom 15. Juni 1993, VwSen-220509, zugrundegelegen ist - die Verjährungsfrist des § 31 Abs.2 VStG nie unterbrochen worden, weil eine das Strafverfahren einleitende (erste) Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs.2 VStG von einer zur Anwendung des VStG gemäß Art. II EGVG bestimmten Behörde gegen den Berufungswerber als Beschuldigter während laufender Verjährungsfrist nicht gerichtet worden ist. Das mit Datum vom 14. Oktober 1991 von der belangten Behörde ausschließlich an den Rechtsfreund der H Handelsgesellschaft m.b.H. gerichtete Schreiben hat keinen anderen Inhalt als die Aufforderung, den gemäß § 9 VStG Verantwortlichen für die vom involvierten Arbeitsinspektorat angezeigte Verwaltungsübertretung innerhalb bestimmter Frist (der belangten Behörde) bekanntzugeben. Diesem Schreiben war in Kopie die Anzeige des Arbeitsinspektorates für den 18. Aufsichtsbezirk angeschlossen. Im Betreff führt diese Anzeige nur die genannte Gesellschaft mit Sitz in S an. Der Name des Berufungswerbers ist in der Anzeige offenbar schon deshalb nicht erwähnt, weil er dem anzeigenden Arbeitsinspektorat zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht bekannt gewesen ist.

Mit diesem Inhalt hat das zitierte Schreiben der belangten Behörde nicht die Qualität einer Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs.2 VStG. Aber auch nachdem der Rechtsfreund des bezeichneten Unternehmens den für die mit der Anzeige an die belangte Behörde herangetragenen Gesetzesübertretungen verantwortlichen Beauftragten bekanntgegeben hatte, ist in der Folge ein als strafverfahrensrechtliche Verfolgungshandlung zu qualifizierender Tatvorwurf an den Berufungswerber während aufrechter Verfolgungsverjährungsfrist nicht erfolgt.

Das bekämpfte, am 14. Mai 1993 abgefertigte Straferkenntnis ist somit die erste Verfolgungshandlung im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung; zu diesem Zeitpunkt war jedoch bereits Verjährung eingetreten.

4. Aus diesen Gründen war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben; gleichzeitig war die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen, weil iSd § 45 Abs.1 Z3 VStG Umstände vorliegen, die die weitere Verfolgung des Berufungswerbers in dieser Sache ausschließen.

Zu II.:

Der Ausspruch über den Entfall von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens ist auf die angegebene Gesetzesbestimmung gegründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine schriftliche Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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