Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220603/7/Schi/Ka

Linz, 19.05.1994

VwSen-220603/7/Schi/Ka Linz, am 19. Mai 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung des O.P., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft L. vom 27.

April 1993, Zl.Ge-.., wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe vollinhaltlich bestätigt.

II. Als Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist ein Betrag von 3.400 S, ds 20 % der verhängten Strafen, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr.51/1991, iVm § 24, § 19, § 51 Abs.1, § 51c und § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr.52/1991; zu II.: §§ 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis vom 27.4.1993 hat die Bezirkshauptmannschaft L. gegen den Berufungswerber als verantwortlichen Bevollmächtigten gemäß § 28 Abs.1 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) der R. & S., Int. Speditions- und Transport GesmbH in H., ein Straferkenntnis mit der GZ.:

Ge-96.., mit folgendem Spruch erlassen:

"Sie haben als Disponent und somit verantwortlicher Bevollmächtigter gemäß § 28 Abs.1 des Arbeitszeitgesetzes der R. u. S. Intern. Spedition und Transport GmbH. zu vertreten, daß im Betrieb in H.

wie anläßlich einer Überprüfung durch ein Organ des Arbeitsinspektorates L. festgestellt wurde, nachstehende(n) von der S. Personalleasing Ges.m.b.H., H. an die oben genannte Gesellschaft überlassene und als Kraftwagenlenker im Güterbeförderungsverkehr eingesetzte Arbeitnehmer 1.) keine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 10 Stunden gewährt wurde, obwohl gem. § 12 Abs.1 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in Verbindung mit dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe den Arbeitnehmern nach Beendigung der Tagesarbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 10 Stunden zu gewähren ist, und zwar a) K.V.

vom 24.7. auf 25.7.1991 9 Stunden Ruhezeit vom 25.7. auf 26.7.1991 4 Stunden 25 Minuten Ruhezeit b) G.P.

am 23.7.1991 8 Stunden Ruhezeit am 25.7.1991 9 Stunden Ruhezeit c) W.S.

vom 23.7. auf 24.7.1991 8 Stunden 45 Minuten Ruhezeit am 25.7.1991 8 Stunden Ruhezeit 2.) mit einer Lenkzeit von mehr als 8 Stunden täglich beschäftigt wurden, obwohl gemäß § 14 Abs.2 des Arbeitszeitgesetzes die gesamte Lenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten 8 Stunden nicht überschreiten darf, und zwar:

S.W.

am 24.7.1991 11 Stunden 30 Minuten Lenkzeit 3.) mit einer täglichen Einsatzzeit von mehr als 14 Stunden beschäftigt wurden, obwohl gemäß § 16 Abs.3 AZG in Verbindung mit dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe die Einsatzzeit lediglich bis zu 14 Stunden betragen darf, und zwar:

a) V.K.

am 24.7.1991 16 Stunden 50 Minuten Einsatzzeit am 25.7.1991 17 Stunden Einsatzzeit am 26.7.1991 15 Stunden 10 Minuten Einsatzzeit b) S.W.

am 24.7.1991 18 Stunden 15 Minuten Einsatzzeit Verwaltungsübertretungen nach:

zu 1.) a) bis c) § 28 Abs.1 iVm § 12 Abs.1 2. Satz Arbeitszeitgesetz, BGBl.

Nr. 461/1969 idF BGBl.Nr. 647/1987 iVm dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe zu 2.) § 28 Abs.1 iVm § 14 Abs.2 1. Satz AZG zu 3.) a) und b) § 28 Abs.1 iVm § 16 Abs.3 AZG und iVm dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe jeweils iVm § 6 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl.Nr.

196/1988 idgF.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie gemäß § 28 Abs.1 des Arbeitszeitgesetzes folgende Geldstrafen verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Schilling Ersatzfreiheitsstrafe von zu 1) a) 4.000,- 96 Stunden b) 1.500,- 36 Stunden c) 1.500,- 36 Stunden zu 2) 3.000,- 72 Stunden zu 3) a) 3.000,- 72 Stunden b) 4.000,- 96 Stunden ------Gesamt 17.000,======== Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) 10 % der Strafe, das sind 1.700 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher 18.700 S." 2. In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung führt der Berufungswerber im wesentlichen aus, daß er im Fall W.S. die Konsequenz durch Beendigung des Dienstverhältnisses gezogen hätte; zum Nichtvorhandensein eines lückenlosen Kontrollsystems bemerkt er, daß sich nach den Vorstellungen der belangten Behörde, wonach sich die Lenker nach Übertretung telefonisch melden hätten sollen, dies nicht zielführend wäre, weil in diesem Fall die Übertretung bereits geschehen sei und es sei auch kaum vorstellbar, daß sich die Lenker, die gegen Anweisungen gehandelt hätten, unmittelbar darauf telefonisch melden und davon berichten. Somit hätte er erst nach den Übertretungen Kenntnis erlangen können. Weiters seien keine oder zumindest nur ganz geringfügige Überschreitungen, nach den in den jeweiligen Ländern begangenen Rechten und Gesetzen gemacht worden. Den Fahrern sei es schwer verständlich, daß sie in der BRD zB bei oft widrigen Umständen wegen der strengeren österreichischen Gesetzen drei Stunden länger in der Kabine verharren müssen, während der Deutsche Fahrerkollege bereits nach acht Stunden sicherlich völlig ausgeruht seine Fahrt fortsetzt. Außerdem würde die Bestrafung nach einem antiquierten österreichischem Gesetz erfolgen, das zur Zeit in Überarbeitung sei und im Hinblick auf EWR und EG innerhalb kürzester Zeit an die entsprechenden EG bzw. AETR Richtlinien angepaßt werden müsse; hier sei die Arbeitszeit bekanntlich viel flexibler geregelt. Weiters bitte er das sehr hohe Strafausmaß, welches mindestens ein Monatsgehalt von ihm betrage, im Zusammenhang damit zu sehen, daß keinerlei konkrete nachteilige Folgen der Überschreitungen stattgefunden hätten. Außerdem sei er bisher völlig unbescholten, da er zum Zeitpunkt einer angeblichen Ermahnung des Arbeitsinspektorates an seine Firma noch nicht in dieser beschäftigt gewesen wäre. Er ersuche daher letztlich von einer Bestrafung abzusehen oder zumindest die Strafe erheblich zu mindern.

3. Die Strafbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern - als nunmehr belangte Behörde - die Berufung samt Strafakt vorgelegt. Von einer Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen hat die belangte Behörde abgesehen.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch (nur) eines seiner Mitglieder, weil keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Der O.ö.

Verwaltungssenat hat über die - zulässige - Berufung, nach Beweisaufnahme durch Einsicht in den Strafakt der belangten Behörde erwogen.

Aus der Akteneinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat einen genügend geklärten Sachverhalt vorgefunden. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sind in der Begründung des Straferkenntnisses vollständig und mit dem Akteninhalt übereinstimmend so dargestellt, daß sich der unabhängige Verwaltungssenat ein klares und abschließendes Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann. Weitere Beweise sind nicht mehr aufzunehmen.

Diesen Sachverhalt, der im übrigen vom Berufungswerber gar nicht bestritten wird, legt der unabhängige Verwaltungssenat auch seiner Entscheidung zugrunde.

4.1. Gemäß § 12 Abs.1 AZG ist nach Beendigung der Tagesarbeitszeit den Arbeitnehmern eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren. Durch Kollektivvertrag kann zugelassen werden, daß die ununterbrochene Ruhezeit für männliche Arbeitnehmer nur 10 Stunden beträgt.

Gemäß § 14 Abs.2 AZG darf innerhalb der nach Abschnitt 2 zulässigen Arbeitszeit die gesamte Lenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten 8 Stunden und innerhalb einer Woche 48 Stunden nicht überschreiten. Durch Kollektivvertrag oder in Einzelfällen durch das Arbeitsinspektorat kann zugelassen werden, daß die Lenkzeit höchstens zwei Mal in der Woche auf 9 Stunden erhöht werden kann, wenn a) ein der Personenbeförderung dienendes Kraftfahrzeug ohne Anhänger oder mit einem Anhänger gelenkt wird, dessen Gesamtgewicht fünf Tonnen nicht überschreitet, oder b) ein der Güterbeförderung dienendes KFZ ohne Anhänger oder mit einem Anhänger oder Sattelanhänger gelenkt wird, sofern das höchste zulässige Gesamtgewicht des KFZ (Sattelkraftfahrzeuges) 20 Tonnen nicht überschreitet.

Gemäß § 16 Abs.3 AZG kann durch Kollektivvertrag in den Fällen der Arbeitsbereitschaft (§ 5) abweichend von § 7 Abs.3 zugelassen werden, daß die Einsatzzeit bis zu 14 Stunden betragen darf.

Gemäß § 28 Abs.1 AZG sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuwiderhandeln, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegen, mit einer Geldstrafe von 300 S bis 6.000 S oder mit Arrest von drei Tagen bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Gemäß § 16 Abs.2 AZG darf die Einsatzzeit, soweit in den Abs.3 und Abs.4 nicht anderes bestimmt wird, 12 Stunden nicht überschreiten.

Gemäß § 16 Abs.4 AZG kann durch Kollektivvertrag in den Fällen der Arbeitsbereitschaft abweichend vom § 7 Abs.3 zugelassen werden, daß die Einsatzzeit bis zu 17 Stunden betragen darf, wenn sich zwei Lenker im Fahrzeug befinden.

Da es sich im vorliegenden Fall um einen Betrieb des Güterbeförderungsgewerbes handelt, sind die §§ 12 Abs.1 AZG und 16 Abs.3 AZG iVm dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe anzuwenden.

4.2. Im vorliegenden Fall liegt auch eine Überlassung von Arbeitskräften entsprechend den Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes von der Firma S.

Personalleasing GesmbH an die R. und S.

Internationale Spedition und Transport GesmbH vor; daher ist im gegenständlichen Fall auch auf § 6 Abs.1 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl.Nr. 196/1988, Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 6 Abs.1 Arbeitskräftüberlassungsgesetz - AÜG gilt für die Dauer der Beschäftigung im Betrieb des Beschäftigers der Beschäftiger als Arbeitgeber im Sinne der Arbeitnehmerschutzvorschriften.

4.3. Die objektive Tatseite der Verwaltungsübertretungen nach dem AZG wurde weder im Verfahren vor der Strafbehörde noch im Berufungsverfahren in Abrede gestellt und ist sohin als erwiesen anzusehen.

5. In der Sache selbst hat der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Nach Abs.2 dieses Paragraphen sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt, und soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

§ 28 Abs.1 AZG bestimmt, daß Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuwiderhandeln, mit einer Geldstrafe von 300 S bis 6.000 S zu bestrafen sind.

Normadressat der Strafdrohung im Sinne des § 28 Abs.1 AZG sind daher der Arbeitgeber und dessen Bevollmächtigter. Im vorliegenden Fall ist der Berufungswerber vom Geschäftsführer der Firma R. & S. Int.

Speditions- und Transport GesmbH, Herrn F. S., als verantwortlicher Bevollmächtigter gemäß § 28 Abs.1 AZG bestellt worden. Als Disponent ist er für die Einhaltung der Bestimmungen des AZG durch die jeweiligen LKW-Lenker, denen er Fahrtaufträge erteilt hat, strafrechtlich verantwortlich.

Auch im vorliegenden Verfahren hat der Berufungswerber in seiner Rechtfertigung vom 20. November 1991 die Verantwortung für die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen ausdrücklich zugestanden.

6. Insoweit sich die Berufung gegen ein Verschulden wendet, ist folgendes festzustellen:

6.1. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da zum Tatbestand der dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann. Zu dieser Umkehr der Beweislast kommt es allerdings nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, wobei in dieser Hinsicht die Beweislast die Behörde trifft. Wie aber bereits oben unter Ziffer 4.3. ausgeführt wurde, hat der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung erfüllt. Es wäre daher Sache des Berufungswerbers gewesen, glaubhaft zu machen, daß ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war.

Dabei hätte er initiativ alles darzutun gehabt, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, daß er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl. VwGH v. 2. April 1990, Zl. 90/19/0078). Ansonsten wäre er selbst dann strafbar, wenn der Verstoß ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurde. Ein derartiges Vorbringen - von Tatsachen oder von Beweismitteln -, das geeignet gewesen wäre, sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, hat der Beschwerdeführer aber nicht erstattet.

6.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausgesprochen hat (vgl. zB VwGH 29.1.1987, Zl.86/08/0172, 0173), kann ein Verstoß gegen Arbeitszeitvorschriften durch einen Lenker dem Arbeitgeber bzw Bevollmächtigten in strafrechtlicher Hinsicht nur dann nicht angerechnet werden, wenn er beweist, daß dieser trotz der Ermöglichung der Einhaltung der Vorschriften durch den Fahrtauftrag und trotz Bestehens und Funktionierens eines von ihm im einzelnen darzulegenden Kontrollsystems ohne sein Wissen und ohne seinen Willen erfolgt ist. Dazu muß er darlegen, daß das Entlohnungssystem so gestaltet ist, daß kein Anreiz für die Lenker besteht, die Arbeitszeitvorschriften zu überschreiten. Auch die Auflösung des Dienstverhältnisses ist ohne Aussagekraft für die Frage, ob die vor der Auflösung des Dienstverhältnisses gesetzten Verstöße gegen das AZG trotz Bestehens und Funktionierens eines wirksamen Kontrollsystems und trotz Vorkehrung aller zur Sicherstellung der Einhaltung der Arbeitszeit erforderlichen, im Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen erfolgt sind. Es muß vielmehr aufgezeigt werden, welche wirksamen Maßnahmen bzw Sanktionen den Arbeitnehmern für den Fall festgestellter Verstöße gegen Arbeitszeitvorschriften in Aussicht gestellt werden, um derartigen Verstößen vorzubeugen.

Derartige Maßnahmen hat der Berufungswerber aber weder behauptet noch glaubhaft gemacht, sodaß keine Maßnahmen nachgewiesen worden sind, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen erwarten lassen. Dieser Sorgfaltsmangel ist daher dem Berufungswerber anzulasten. Der nach § 5 Abs.1 VStG geforderte Entlastungsbeweis wurde daher vom Berufungswerber nicht erbracht. Es war daher insgesamt von einem schuldhaften, nämlich fahrlässigem Verhalten des Berufungswerbers auszugehen.

6.3. Der Umstand, daß zum Teil die vorliegenden AZG Übertretungen durch Auslandsfahrten entstanden sind und nach den ausländischen Vorschriften kürzere Ruhezeiten bzw längere Lenkzeiten erlaubt sind, kann keinen Rechtsirrtum im Sinne des § 9 StGB begründen, weil diesfalls nur derjenige nicht schuldhaft handelt, wenn ihm der Irrtum nicht vorzuwerfen ist. Zufolge Abs.2 dieses Paragraphen ist der Rechtsirrtum dann vorzuwerfen, wenn das Unrecht für den Täter wie für jedermann leicht erkennbar war oder wenn sich der Täter mit den einschlägigen Vorschriften nicht bekannt gemacht hat, obwohl er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet gewesen wäre.

Im vorliegenden Fall war der Berufungswerber nach seinem Beruf bzw seiner Beschäftigung verpflichtet, sich mit den einschlägigen österreichischen Vorschriften bekannt zu machen; aus seinem gesamten diesbezüglichen Vorbringen geht auch hervor, daß er die einschlägigen Vorschriften kannte und er diese auch den Lenkern eingeschärft hatte. Ein Rechtsirrtum, der noch dazu durch ausländische Vorschriften hervorgerufen hätte werden können, ist daher auszuschließen.

Weiters kamen im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte dafür hervor, daß ein außergewöhnlicher Fall im Sinne des § 20 AZG vorliegen würde; ein solcher läge nur vor, zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die Sicherheit des Lebens oder für die Gesundheit von Menschen oder bei Notstand oder zur Behebung einer Betriebsstörung oder zur Verhütung des Verderbens von Gütern oder eines sonstigen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Sachschadens erforderlich sind, wenn unvorhergesehene und nicht zu verhindernde Gründe vorliegen und andere zumutbare Maßnahmen zur Erreichung dieses Zweckes nicht getroffen werden können.

7. Zur Strafbemessung:

7.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Neben diesen objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat sind gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die belangte Behörde hat in der Begründung des Straferkenntnisses sowohl den Unrechtsgehalt der Tat als auch den Schuldgehalt der Tat vollständig und übersichtlich so erörtert, daß aus dem Blickwinkel des Rechtsschutzes die Ermessensübung der belangten Behörde mit ihren maßgeblichen Überlegungen für den Berufungswerber offen vorgelegen ist.

Auch der O.ö. Verwaltungssenat schließt sich daher im Hinblick auf die von der Strafbehörde angenommenen bzw erhobenen Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse den Erwägungen der Strafbehörde vollinhaltlich an und hat dem nichts mehr hinzuzufügen. Die verhängten Strafen erfüllen den Strafzweck, wobei auch generalpräventive Gesichtspunkte nicht gänzlich außer Acht gelassen werden durften; die Bezahlung der Strafe ist dem Berufungswerber zumutbar. Auf die Möglichkeit eines Zahlungsaufschubes oder einer Teilzahlung der Geldstrafe gemäß § 54b Abs.3 VStG wird hingewiesen.

7.2. Auch ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 Abs.1 VStG kam im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung. Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann dem Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Im gegenständlichen Fall sind zwar keine unmittelbaren nachteiligen Folgen der Tat bekannt geworden. Nach Ansicht des O.ö. Verwaltungssenates erscheint jedoch das Verschulden des Berufungswerbers nicht so geringfügig, daß von einer Strafe gemäß § 21 VStG abgesehen werden könnte. Denn aufgrund der immerhin erheblichen Übertretungen der Bestimmungen des AZG und der damit verbundenen Gefährdung für die Lenker und die übrigen Verkehrsteilnehmer kann keineswegs von einem geringfügigen Verschulden gesprochen werden; somit ist die Anwendung des § 21 VStG ausgeschlossen.

8. Da in jedem Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, ds insgesamt 3.400 S, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schieferer

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