Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220605/6/Kon/La

Linz, 26.09.1994

VwSen-220605/6/Kon/La Linz, am 26. September 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Dipl.-Ing. G.K., p.A. VOEST-ALPINE Stahl L.

GmbH, L., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. K.H., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt L. als Bezirksverwaltungsbehörde vom 20.7.1993, GZ 502.. wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1973 (GewO 1973), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren eingestellt.

Der Beschuldigte hat keinen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 44a Z1 VStG und § 45 Abs.1 Z3 VStG.

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Voest-Alpine Stahl L. GmbH, und somit als gemäß § 370 Abs.2 GewO 1973 verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher vertreten zu haben, daß im näher bezeichneten Standort zumindest in der Zeit von April 1991 bis 21. Jänner 1993, die mit Bescheid vom 23. April 1986, GZ 501.., gewerbebehördlich genehmigte Betriebsanlage in der Form einer elektrolytischen Bandverzinkungsanlage mit Vollentsalzung und Neutralisierung nach Durchführung einer gemäß § 81 iVm § 74 Abs.2 Z1 GewO genehmigungspflichtigen Änderung, nämlich der Errichtung einer H2SO4-Abfüllstation, betrieben wurde, ohne daß die hiefür erforderliche rechtskräftige Betriebsanlagengenehmigung vorgelegen wäre, obwohl diese Änderung auf Grund der Manipulation mit 96%iger Schwefelsäure beim Betankungsvorgang geeignet sei, das Leben oder die Gesundheit der Gewerbetreibenden, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, zu gefährden.

Wegen der hiedurch begangenen Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Z4 iVm § 81 iVm § 74 Abs.2 Z1 GewO 1973 wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe von 7.000 S, im Falle deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von sieben Tagen, verhängt.

Der Beschuldigte hat rechtzeitig gegen dieses Straferkenntnis berufen.

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Um den Erfordernissen der zuletzt genannten Gesetzesstelle zu entsprechen, hat der Spruch eines Straferkenntnisses die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale möglich ist und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht.

Diesem, in § 44a Z1 VStG begründeten Sprucherfordernis wird aber im angefochtenen Straferkenntnis aus folgenden Gründen nicht entsprochen:

Wie sich aus dem Wortlaut des § 366 Abs.1 Z4 GewO 1973 "ändert oder nach der Änderung betreibt" ergibt, enthält diese Gesetzesstelle zwei - alternative - Straftatbestände, nämlich die genehmigungslose Änderung einerseits und den Betrieb der Anlage nach der genehmigungslosen Änderung andererseits.

Das angefochtene Straferkenntnis stellt nun in seinem Spruch darauf ab, daß die verfahrensgegenständliche Betriebsanlage (Bandverzinkungsanlage) nach Änderung durch die Errichtung einer H2SO4-Abfüllstation "betrieben wurde", verabsäumt es jedoch, darzulegen, worin das Betreiben nach der Änderung gelegen sein sollte. Hiedurch ermangelte es dem gegen den Beschuldigten erhobenen Tatvorwurf an einer iSd § 44a Z1 VStG hinlänglich umschriebenen Darstellung seines Tatverhaltens.

Der Spruch der Erstbehörde enthält in seinem Tatvorwurf zwar den Hinweis, daß auf Grund der Manipulation mit 96%iger Schwefelsäure beim Betankungsvorgang die verfahrensgegenständliche Änderung geeignet sei, die durch § 74 Abs.2 Z1 GewO 1973 geschützten Interessen zu gefährden, läßt jedoch in dieser Formulierung offen, ob diese Manipulationen auch tatsächlich vorgenommen wurden.

Eine Ergänzung bzw. Sanierung des erstbehördlichen Spruches allenfalls an Hand der Begründungsdarlegungen im angefochtenen Straferkenntnis war nicht mehr möglich, da dieses erst nach Ablauf der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist (Tatzeit April 1991 bis 21.

Jänner 1993) nämlich mit der am 29. Juli 1993 erfolgten Zustellung (RSa) erlassen worden ist.

Im weiteren geht auch aus den Begründungsausführungen nicht hervor, worin das Betreiben nach der Änderung gelegen sein sollte bzw. ist auch darin nur angeführt, daß die Anlage "betrieben wurde".

In Anbetracht der in bezug auf Tatumschreibung ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - es wird in diesem Zusammenhang auf das VwGH-Erkenntnis vom 26. April 1994, Zl. 93/04/0243, verwiesen - sah sich der unabhängige Verwaltungssenat auf Grund einer nochmaligen Überprüfung des erstbehördlichen Spruches in bezug auf die Tatumschreibung veranlaßt, ungeachtet der bereits erfolgten mündlichen Verhandlung vom 19. September 1994 - wie im Spruch zu entscheiden.

Auf Grund der Bestimmungen des § 66 Abs.1 VStG sind dem Beschuldigten keine Verfahrenskostenbeiträge aufzuerlegen gewesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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