Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220607/7/Kon/La

Linz, 12.01.1995

VwSen-220607/7/Kon/La Linz, am 12. Jänner 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Dkfm. Dr. E.H.,, vertreten durch Rechtsanwälte Prof. Dr. A.H., DDr. H.M., Dr. P.W., Dr. W.M. und Dr.

W.G., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt L. vom 11.2.1994, GZ: .., wegen Übertretung des Arbeitszeitgesetzes, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren mit der Feststellung, daß der Beschuldigte die ihm angelastete Tat nicht begangen hat, eingestellt.

II. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz entfällt.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 51 Abs.1 VStG, § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z2 (erster Fall) VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Der Beschuldigte wendet in der vorliegenden Berufung gegen seine Bestrafung ein, am 8.1.1992 - vor Tatbeginn - Herrn A.G. zum verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs.2 VStG bestellt zu haben. Genannter sei für die Einhaltung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere für die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften im gesamten Betrieb der Firma H. Kühlanlagen GmbH und H.

Kühlanlagen GmbH & Co KG verantwortlich gewesen. Hierüber habe er mit Mitteilung vom 14.4.1993 die Behörde in Kenntnis gesetzt. Die Meinung der Erstbehörde im Tatzeitraum sei kein verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs.2 VStG bestellt worden, sei deswegen nicht nachvollziehbar, da sowohl er als auch der zum verantwortlichen Beauftragten bestellte A.

G. am 22.4.1993 bzw. am 7.6.1993 zu Protokoll gegeben hätten, daß die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten am 8.1.1992 abgeschlossen worden sei. Im wesentlichen unterstelle ihm die Erstbehörde die Rückdatierung der Bestellungsurkunde, ohne hiezu auch nur geringste Anhaltspunkte zu haben. Daß dem erstbehördlichen Erhebungsbeamten, W.P., nicht bekannt gewesen wäre, daß A.G. zum verantwortlichen Beauftragten bestellt worden sei, hänge damit zusammen, daß A.G.

erst seit 8.1.1992 offiziell zum verantwortlichen Beauftragten bestellt worden wäre. Die Bekanntgabe der Bestellung am 14.4.1993 habe mit dem Inkrafttreten des neuen Arbeitsinspektionsgesetzes zum 1.4.1993 zu tun. Ab diesem Zeitpunkt sei eine Bestellung erst wirksam, wenn sie gegenüber dem Arbeitsinspektorat angezeigt worden ist.

Dieser Anordnung sei er nachgekommen. Das Argument der Erstbehörde, die Nichtbekanntgabe eines verantwortlichen Beauftragten könne nur zu seinen Lasten als Arbeitgeber gehen, entbehre jeder Grundlage und widerspreche den verwaltungsrechtlichen Vorschriften zur Unschuldsvermutung.

Da im März und April 1993 Herr A.G. mit der Überwachung der arbeitszeitrechtlichen Vorschriften als verantwortlicher Beauftragter betraut gewesen wäre, scheide er (der Beschuldigte) für eine Bestrafung aus.

In Entscheidung über die vorliegende Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Die Einsichtnahme in den erstbehördlichen Akt ergab das Vorliegen einer Bestellungsurkunde betreffend A.G.

zum verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs.2 VStG betreffend die Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes. Die Bestellung laut dieser Urkunde entspricht den Bestimmungen des § 9 Abs.4 VStG und ist datiert mit 8.1.1993. Daraus folgt, daß der zum verantwortlichen Beauftragten bestellte Adolf Glaser seiner Bestellung vor dem Zeitpunkt der Begehung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung zugestimmt hat.

Weiters ergab die Akteneinsicht das Vorliegen eines Vernehmungsprotokolles vom 7.6.1993, aufgenommen am Magistrat der Landeshauptstadt L.. Laut diesem Protokoll gab Herr A.G. als Zeuge unter ausdrücklicher Erinnerung an die Wahrheitsverpflichtung an, seit 8.1.1992 offiziell als verantwortlicher Beauftragter gem. § 9 Abs.2 VStG zu fungieren und die entsprechende Zustimmungserklärung am 8.1.1992 unterfertigt zu haben. Laut Protokoll gab A.

G. an, daß diese Angaben der vollen Wahrheit entsprächen. Auf Grund der erwähnten Bestellungsurkunde für eine Rückdatierung derselben fehlen objektive Anhaltspunkte - und der Aussagen des Zeugen A.G., kann mit ausreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, daß Genannter vor Tatbegehung zum verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs.2 VStG bestellt worden ist. Die von der Erstbehörde dagegen ins Treffen geführten Aussagen des am 7.6.1993 als Zeugen vernommenen Dkfm. Dr. E.H., wie die Zeugenaussage des Erhebungsbeamten W.P., sind nicht geeignet, die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten in Zweifel zu ziehen, da beide Aussagen letztlich nur auf ein am 31.8.1992 geführtes Telefonat Bezug nehmen. Auch daraus, daß der Beschuldigte A.G. erst nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist als namhaften Beauftragten bekanntgegeben hat, läßt sich nicht Gegenteiliges für dessen Bestellung ableiten, da dies mangels Neuerungsverbot im Berufungsverfahren möglich ist.

Hiezu kommt, daß der Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren wahrheitswidrige Angaben tätigen kann, ohne hiefür Sanktionen gewärtigen zu müssen.

Bemerkt wird, daß zum Tatzeitpunkt das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 noch nicht in Kraft war.

Da auf Grund der dargelegten Beweislage von der Bestellung des A.G. zum verantwortlichen Beauftragten auszugehen ist, war ein Eingehen auf den eigentlichen Tatvorwurf entbehrlich und schon aus diesem Grund der Berufung Folge zu geben.

Der Kostenausspruch über den Entfall der Verfahrenskosten ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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