Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420340/2/Gf/Stu, VwSen420341/2/Gf/Stu, VwSen420342/2/Gf/Stu, VwSen420343/2/Gf/Stu

Linz, 29.06.2002

VwSen-420340/2/Gf/Stu, VwSen-420341/2/Gf/Stu, VwSen-420342/2/Gf/Stu,

VwSen-420343/2/Gf/Stu Linz, am 29. Juni 2002

DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass der Beschwerden des Ing. Mag. H, B W, der A, P, L, der P, P, L, und der G, H, L, alle vertreten durch die RAe , G , L, wegen einer Hausdurchsuchung und Beschlagnahme durch Organe der Bundespolizeidirektion Linz am 8. Mai 2002 beschlossen:

Die Beschwerden werden als unzulässig - weil verspätet - zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 1 und 3 AVG.

Begründung:

1. In ihren am 27. Juni 2002 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangten Schriftsätzen wenden sich die Rechtsmittelwerber gegen eine am 8. Mai 2002 von Organen der Bundespolizeidirektion Linz im Gebäude P in L durchgeführte Hausdurchsuchung und Beschlagnahme. Diese Beschwerden sind jeweils mit "26.06.2002" datiert.

2.1. Gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG kommt den Unabhängigen Verwaltungssenaten zwar grundsätzlich auch die Befugnis zur Entscheidung über Beschwerden, mit denen die rechtswidrige Ausübung von verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt behauptet wird, zu.

Nach § 67c Abs. 1 AVG sind derartige Beschwerden jedoch binnen sechs Wochen ab der Vornahme dieses Eingriffes zu erheben.

2.2. Im gegenständlichen Fall wurde der von den Rechtsmittelwerbern bekämpfte polizeiliche Zwangsakt am 8. Mai 2002 gesetzt.

Die Sechswochenfrist des § 67c Abs. 1 AVG endete daher gemäß § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf des 19. Juni 2002.

Die erst am 26. Juni 2002 verfassten und am nächsten Tag zur Post gegebenen Beschwerden erweisen sich sohin offenkundig als verspätet.

3. Sie waren daher - worauf der belangten Behörde als Verfahrenspartei (§ 67b AVG) ein subjektives Recht zukommt - gemäß § 67c Abs. 3 AVG als unzulässig zurückzuweisen.

4. Obwohl die belangte Behörde demnach i.S.d. § 79a Abs. 3 AVG als obsiegende Partei anzusehen ist, war dennoch keine Kostenentscheidung zu treffen, weil ihr zum gegenwärtigen Stand des Verfahrens tatsächlich (noch) keine Kosten erwachsen waren.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. G r o f

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