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des Landes Oberösterreich
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VwSen-220615/2/Kl/Rd

Linz, 24.06.1994

VwSen-220615/2/Kl/Rd Linz, am 24. Juni 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des F.Z., vertreten durch RA Dr. J.K., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft L. vom 13.5.1993, Ge-96.., wegen einer Verwaltungsübertretung nach der GewO 1973 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

III. Ein weiterer Kostenersatzantrag wird abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51, 44a Z1 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

zu III.:§ 24 VStG iVm § 74 AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft L.

vom 13.5.1993, Ge-96.., wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 5.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 367 Z60 iVm § 366 Abs.1 Z2 und § 157 GewO 1993 verhängt, weil er es als verantwortlicher gewerberechtlicher Geschäftsführer für das Baumeistergewerbe der "M. BaugesmbH", T., zu vertreten hat, daß von der genannten Gesellschaft Herr F.K., F., mit der Durchführung von Umbruch- und Außenfassadenarbeiten auf der Baustelle Haupt- und Volksschule H. beauftragt wurde, obwohl er wissen mußte bzw.

nach seinem Beruf und seiner Beschäftigung bei Anwendung entsprechender Aufmerksamkeit wissen konnte, daß Herr F.

K. durch die Ausübung dieser Tätigkeiten in der Zeit vom 23.10.1991 bis 30.10.1991 auf der oa Baustelle durch die Arbeitnehmer G.S., M.S. und J.S.

eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs.1 Z2 GewO 1973 (unbefugte Ausübung des Baumeistergewerbes) begeht.

Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag von 500 S festgesetzt.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, mit welcher das Straferkenntnis zur Gänze angefochten wurde und wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung die Aufhebung bzw. Abänderung des Straferkenntnisses bzw. ein Schuldspruch ohne Strafe sowie der Kostenersatz beantragt wurden.

3. Die Bezirkshauptmannschaft L. als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und keine Äußerung abgegeben.

Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 367 Z60 GewO 1970 (in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen ist, wer ohne sein Verhalten durch triftige Gründe rechtfertigen zu können, sich durch einen anderen eine Tätigkeit besorgen läßt oder einen anderen zu einer Tätigkeit veranlaßt, obwohl er wissen mußte, daß der andere durch die Ausübung dieser Tätigkeit eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs.1 Z1 oder 2 begeht, oder dies nach seinem Beruf oder seiner Beschäftigung bei Anwendung entsprechender Aufmerksamkeit wissen konnte, und zwar auch dann, wenn der andere nicht strafbar ist.

4.2. Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Das heißt, daß jene Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muß, daß kein Zweifel daran besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (VwGH 5.12.1983, 82/10/125).

Dem § 44a Z1 VStG ist dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem die Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Es hat daher der Bescheidspruch alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat und die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift (lit.b) erforderlich sind, zu enthalten.

Diesen Anforderungen entspricht der gegenständliche Tatvorwurf in mehrerer Hinsicht nicht.

4.3. Nach dem Tatbestand der obzitierten Verwaltungsübertretung bildet die Negativvoraussetzung "ohne sein Verhalten durch triftige Gründe rechtfertigen zu können" ein wesentliches - weil ansonsten die Tatbegehung ausschließendes - Tatbestandselement. Eine diesbezügliche Formulierung enthält der gegenständliche Schuldspruch nicht.

Im übrigen enthält das Tatbild des § 367 Z60 GewO mehrere Alternativtatbestände - wie zB "eine Tätigkeit besorgen läßt"; "zu einer Tätigkeit veranlaßt"; hinsichtlich des Verschuldens die Alternativen "obwohl er wissen mußte" oder zumindest "nach seinem Beruf oder seiner Beschäftigung bei Anwendung entsprechender Aufmerksamkeit wissen konnte" -, weshalb es im Schuldspruch einer dahingehenden Konkretisierung bedurft hätte, unter welche der Alternativen das gegenständliche konkrete Tatverhalten zu subsumieren ist und welches Verschulden vorgeworfen wird. Eine solche Konkretisierung enthält der gegenständliche Tatvorwurf nicht, sondern werden im gegenständlichen Straferkenntnis mehrere Alternativen gleichzeitig angesprochen. Im übrigen läßt die Formulierung "beauftragt wurde" nicht erkennen, welche der Alternativen - "besorgen läßt" oder "veranlaßt" - das strafbare Verhalten bilden. Während der Tatvorwurf des Beauftragens nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eher eine Subsumtion unter die Wortfolge "zu einer Tätigkeit veranlaßt" zuläßt, entspricht aber dann die von der belangten Behörde gewählte Tatzeit nicht dieser Subsumtion, zumal das Veranlassen zu bzw. Beauftragen mit einer Tätigkeit nur eine punktuelle Tatzeit zuläßt, währenddessen der angefochtene Schuldspruch einen Tatzeitraum benennt.

Danach ist auch die Berechnung der Verfolgungsfrist von sechs Monaten unterschiedlich.

Auch hinsichtlich der Verschuldensregelung führt der angefochtene Schuldspruch beide in der zitierten gesetzlichen Bestimmung angeführten Verschuldensregelungen an, welche sich aber gegenseitig ausschließen.

Gemäß der Judikatur des VwGH verstößt der Spruch auch dann gegen § 44a Z1 VStG, wenn im Spruch die Tat so umschrieben ist, daß eine Zuordnung zu mehreren Tatbeständen möglich ist (VwGH 29.1.1987, 86/08/0208).

4.4. Da die gegen den Berufungswerber gerichtete Strafverfügung vom 31.3.1992, welche denselben Tatvorwurf wie das angefochtene Straferkenntnis enthält, die einzige Verfolgungshandlung innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist darstellt, war eine Berichtigung durch den O.ö. Verwaltungssenat gemäß § 66 Abs.4 AVG nicht mehr möglich.

Es war daher das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

5. Weil die verhängte Strafe infolge von Berufung aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt wurde, war ein Ver fahrenskostenbeitrag nicht zu leisten (§ 66 Abs.1 VStG).

6. Ein Kostenersatz (§ 79a AVG) ist im Verwaltungsstrafverfahren nicht vorgesehen. Es hat daher nach der allgemeinen Regelung, welche auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet, jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu bestreiten (§ 24 VStG iVm § 74 AVG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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