Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220616/2/Kon/Km

Linz, 09.06.1994

VwSen-220616/2/Kon/Km Linz, am 9. Juni 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des F.G.,gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft L. vom 16.

März 1993, Ge-96.., wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1973, BGBl.Nr. 50/1974 i.d.F. BGBl.Nr.

10/1991, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

II. Der Beschuldigte hat 20 % der gegen ihn verhängten Geldstrafe, das sind 600 S als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 367 Z26 GewO 1973; § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG und § 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten F. G. als verantwortlichen Inhaber des Gewerbes:

"Lagerei" zur Last gelegt, es vertreten zu haben, daß in P., der Auflage im Punkt 13 des gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft L. vom 18. April 1986, Ge-.., für den Neubau der Lagerhallen 1 und 2 wonach an der K.straße der bestehende Erdwall, ausgehend von der derzeitigen Oberkante bei der Kreuzung mit der P.Straße in Richtung Südosten so weit geradlining zu erhöhen war, daß in der Nähe des Nachbarn E. von der Fahrbahnoberfläche der K.straße 3 m Böschungskrone gegeben sind - nicht erfüllt wurde -, indem die Böschungskrone - wie am 7. Oktober 1991 durch Organe der Bezirkshauptmannschaft anläßlich einer Überprüfung festgestellt wurde, in der Nähe des Nachbarn E. eine Höhe von weniger als 3 m gemessen von der Fahrbahnoberfläche der K.straße aufwies und dadurch die Bestimmungen des § 367 Z26 GewO 1973 BGBl.Nr. 50/1974 in der Fassung 10/1991 in Verbindung mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L. vom 18. April 1986, Ge-.., verletzt zu haben.

Wegen der dadurch begangenen Verwaltungsübertretung wurde über den Beschuldigten gemäß § 367 (Einleitungssatz) GewO 1973 eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000 verhängt, falls diese uneinbringlich ist, tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 3 Tagen.

Ferner wurde der Bestrafte gemäß § 64 VStG verpflichtet, 10 % der gegen ihn verhängten Strafe, das sind 300 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Begründend führt die Erstbehörde aus, daß die dem Beschuldigten angelastete Tat aufgrund der Wahrnehmungen von Organen der Bezirkshauptmannschaft L. anläßlich einer am 7. Oktober 1991 in P., P.Straße 11 durchgeführten gewerbehördlichen Überprüfung erwiesen sei.

Was die subjektive Tatseite (das Verschulden) betrifft, so sei es dem Bestraften in seiner Rechtfertigung nicht gelungen, glaubhaft darzutun, daß ihn in der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe.

Bei der Strafbemessung sei von einem monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von 30.000 S bei sonstiger Vermögenslosigkeit sowie von Freisein von Sorgepflichten ausgegangen worden. Strafmildernde- und erschwerende Gründe seien nicht festzustellen gewesen.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und darin das angefochtene Straferkenntnis sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach angefochten.

Begründung:

In seiner Berufung bringt der Beschuldigte vor, daß sich die Erfüllung der Bescheidauflage wegen technischer Probleme und der damit verbundenen Verschlechterung der Lärm- und Sichtverhältnisse für die Anrainer nicht habe verwirklichen lassen. Die Problematik um den Erdwall sei der Gewerbebehörde schon vor ihrer am 7. Oktober 1991 erfolgten Überprüfung bekannt gewesen. Selbst am Tage der Überprüfung 7. Oktober 1991 seien dabei mit dem gewerbetechnischen Amtssachverständigen Alternativlösungen erörtert worden. Die Gründe des Finalisierungsmangels habe er bereits in seiner Rechtfertigung vom 17. Februar 1992 ausgeführt. So seien der Auflageerfüllung ganz wesentliche und bedeutungsvolle öffentliche Interessen entgegengestanden; sowohl Anrainer als auch im besonderen der Bürgermeister der Gemeinde Pasching hätten sich gegen einen Abtrag der dem Ortsbild und vor allem den der Lärmbelästigung dienenden bodendeckenden Bepflanzung, Sträuchern und altgewachsener Bäume ausgesprochen. Diese Abtragung wäre bei bescheidmäßiger Ausführung des Auflagepunktes erforderlich gewesen. Darüber hinaus habe er eine konkrete Alternativlösung für die unmittelbar betroffenen vorgeschlagen. Abschließend bringt der Berufungswerber vor, er habe im Juli 1992 mit dem von ihm namentlich angeführten gewerbetechnischen Amtssachverständigen, welche auch Verfasser des gegenständlichen Auflagepunktes sei, einen Antrag an die Gewerbebehörde gestellt, von diesem Auflagenpunkt Abstand zu nehmen oder zumindest dessen Abänderung zu genehmigen.

Die Erstbehörde hat von der Erlassung einer Berufungsvorentscheidung gemäß § 51b VStG Abstand genommen und die gegenständliche Berufung unter Anschluß ihres Verfahrensaktes sogleich dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Eine Gegenschrift zur vorliegenden Berufung wurde von der Erstbehörde im Zuge der Berufungsvorlage nicht erstattet.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den erstbehördlichen Akt Einsicht genommen und einen ausreichend ermittelten Sachverhalt festgestellt, der vom Berufungswerber auch nicht bestritten wurde. Aus diesem Grund war die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungsenat nicht geboten. Da keine dem Betrag von S 10.000 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes zur Entscheidung über die vorliegende Berufung gegeben.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 367 Z26 GewO 1973 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu S 30.000 zu bestrafen ist, wer die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen über Aufträge nicht einhält.

Die Nichterfüllung der dem Beschuldigten rechtskräftigen Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft L.

als Gewerbebehörde vorgeschriebenen Auflage ist offenkundig und wird vom Beschuldigten in keiner Weise bestritten. Die von ihm angeführten Gründe, weshalb von der Erfüllung des Auflagepunktes 13 bislang Abstand genommen hat, hätten jedoch von ihm in einem gewerbebehördlichen Administrativverfahren geltend gemacht werden müssen; in einem Verwaltungsstrafverfahren nach der GewO 1973 vermögen diese aber weder einen Rechtfertigungs- noch einen Entschuldigungsgrund zu begründen. Der Berufungswerber wird darauf hingewiesen, daß den Strafbehörden eine Prüfung, inwieweit eine vorgeschriebene Bescheidauflage sachlich begründet ist, nicht zukommt.

Aus dem Vorbringen des Berufungswerbers ist auch nicht zu entnehmen, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift, welche er zuwidergehandelt hat bzw die Erfüllung der ihm vorgeschriebenen Bescheidauflage kein Verschulden trifft. Es ist sohin auch die subjektive Tatseite (das Verschulden) der gegenständlichen Verwaltungsübertretung voll erfüllt. So konnte der Beschuldigte insoferne nicht glaubhaft machen, daß er tatsächlich an der Auflageerfüllung gehindert gewesen wäre. Auch kann der in der Berufung erwähnte Antrag auf Absehen bzw. Abänderung der gegenständlichen Bescheidauflage nicht als schuldmindernd gewertet werden, da dieser erst nach erfolgter Bestrafung gestellt wurde.

In bezug auf die Strafhöhe ist zu bemerken, daß die verhängte Strafe im untersten Bereich des Strafrahmens (Höchststrafe 30.000 S) gelegen ist und in dieser Höhe jedenfalls voll dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat entspricht. Eine weitere Herabsetzung der an sich geringen Strafe bzw gar ein Absehen von dieser ist sowohl als spezial- wie auch generalpräventiven Gründen nicht vertretbar und würde im weiteren dem Schutzzweck der Strafnorm des § 367 Z26 GewO 1973 entgegenstehen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bestraften fanden bei der Strafbemessung volle Berücksichtigung.

Aus den dargelegten Gründen war der Berufung der Erfolg zu versagen und wie im Spruch zu entscheiden.

Zu II.:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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