Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420345/20/Gf/An

Linz, 22.11.2002

VwSen-420345/20/Gf/An Linz, am 22. November 2002

DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass der Beschwerde des F B, V, L, vertreten durch RA Mag. J H, F, L, wegen rechtswidrigen Eindringens in seine Wohnung u.a. durch Organe der Bundespolizeidirektion Linz am 8. Mai 2002 beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 3 AVG.

Begründung:

1. In seinem am 14. August 2002 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangten, auf Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG gestützten Schriftsatz wendet sich der Rechtsmittelwerber gegen ein rechtswidriges Eindringen von Organen der Bundespolizeidirektion Linz am 18. Juli 2002 in seine in der V in L gelegene Wohnung.

Am 10. Oktober 2002 hat der Oö. Verwaltungssenat in dieser Angelegenheit eine öffentliche Verhandlung durchgeführt.

Mit Schriftsatz vom 21. November 2002 hat der Rechtsmittelwerber seine Beschwerde zurückgezogen.

2. Das Verfahren war daher in sinngemäßer Anwendung des § 67c Abs. 3 AVG einzustellen.

Obwohl die belangte Behörde demnach i.S.d. § 79a Abs. 3 AVG als obsiegende Partei anzusehen ist, war dennoch keine Kostenentscheidung zu treffen, weil diese in der öffentlichen Verhandlung für den Fall der Zurückziehung der Beschwerde auf einen Kostenzuspruch verzichtet hat.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. G r o f

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