Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220622/8/Schi/Ka

Linz, 23.08.1994

VwSen-220622/8/Schi/Ka Linz, am 23. August 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung der E.T., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R.W., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft R., vom 28. Juni 1993, Zl.Ge96.. wegen Übertretungen des Arbeitsruhegesetzes, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als anstelle der Geld- und Ersatzarreststrafen zu sämtlichen Fakten eine Ermahnung erteilt wird.

II. Es entfällt daher die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträge sowohl zum Verfahren vor der Strafbehörde als auch vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr.51, iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr.52; §§ 19, 21, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.2 VStG.

§ 27 Abs.1 iVm § 24, § 25 Abs.1 und § 4 Arbeitsruhegesetz (ARG), BGBl.Nr.144/1983.

zu II.: § 64 Abs.2 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Datum vom 28. Juni 1993 hat die Bezirkshauptmannschaft R.. gegen die Berufungswerberin ein Straferkenntnis mit der GZ.Ge96.., erlassen. Dessen Spruch lautet:

"Sie haben bei Ihrem Weinstand im Messegelände anläßlich der Internationalen Landwirtschaftsmesse 1991 in R..

1. am 3.9.1991 für die beschäftigten Arbeitnehmer H.

D., S.U., B.D., E.

I., E.S., V.S., H.E.

und S.M. keinen Aushang über den Beginn und das Ende der wöchentlichen Ruhezeit angebracht, obwohl der Arbeitgeber an einer für die Arbeitnehmer leicht sichtbaren Stelle einen Aushang über den Beginn und das Ende der wöchentlichen Ruhezeit gut sichtbar anzubringen hat, 2. am 3.9.1991 keine Aufzeichnungen über Ort, Dauer und Art der Besdchäftigung aller wärend der Wochenend-, Wochen-, Ersatz- oder Feiertagsruhe beschäftigten Arbeitnehmer und deren Entlohnung sowie über die gem. § 6 gewährte Ersatzruhe geführt, obwohl der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der Ruhezeiten solche Aufzeichnungen zu führen hat.

3. Sie haben den Arbeitnehmern a. H.D.

b. S.U.

c. B.D.

d. E.I.

e. E.S.

f. V.S.

g. H.E.

h. S.M.

in der 36. Kalenderwoche 1991 keine 36-stündige Wochenruhe gewährt, obwohl den Arbeitnehmern in jeder Kalenderwoche eine Wochenruhe im Ausmaß von 36 Stunden zu gewähren ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 27 Abs.1 Arbeitsruhegesetz (ARG), BGBl.Nr. 144/1983, iVm § 24 ARG zu 1., § 25 Abs.1 ARG zu 2. und § 4 ARG zu 3.

Gem. § 27 ARG wird wegen dieser Verwaltungsübertretung über Sie folgende Geldstrafe verhängt:

S 1.000,-- zu 1.

S 1.000,-- zu 2.

S 1.000,-- zu 3.a.

S 1.000,-- zu 3.b.

S 1.000,-- zu 3.c.

S 1.000,-- zu 3.d.

S 1.000,-- zu 3.e.

S 1.000,-- zu 3.f.

S 1.000,-- zu 3.g.

S 1.000,-- zu 3.h.

-------------------S 10.000,-- insg.

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden zu 1.

12 Stunden zu 2.

12 Stunden zu 3.a.

12 Stunden zu 3.b.

12 Stunden zu 3.c.

12 Stunden zu 3.d.

12 Stunden zu 3.e.

12 Stunden zu 3.f.

12 Stunden zu 3.g.

12 Stunden zu 3.h.

-----------------120 Stunden insg.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

S 1.000,-als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10 % der Strafe (je ein Tag Arrest wird gleich S 200,-- angerechnet.) Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 11.000,-- Schilling Außerdem sind die Kosten des Strafvollzugs zu ersetzen (§ 67 VStG)" 2. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung wird das Straferkenntnis sowohl dem Grunde nach als auch im Hinblick auf die Strafhöhe angefochten. Im wesentlichen wird ausgeführt:

2.1. Zu den Fakten 1 und 2 gesteht die Berufungswerberin unter Hinweis auf ihre Stellungnahme vom 10.5.1993 ausdrücklich die ihr vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen zu; zur Rechtfertigung gibt sie an, daß die Nichtaufzeichnung der Arbeitszeiten auf ihrer Überlastung während der Messewoche beruhe. Sie habe aber für die Zukunft einen genauen Zeit- und Einsatzplan für sämtliche Mitarbeiter ausgearbeitet, damit sich derartiges nicht mehr wiederholen könne.

2.2. Hinsichtlich der Nichteinhaltung der Ruhezeiten führt die Berufungswerberin an, daß - nachdem an mehreren Ständen in der Messehalle immer mehrere Personen beschäftigt waren (mindestens jedesmal drei) - war die Berufungswerberin der Meinung, daß sich die Mitarbeiter selbst die Zeiteinteilung entsprechend festgelegt hätten, da bei entsprechend schwachen Geschäftsgang eben die Ruhezeiten ohne weiteres hätten untergebracht werden können. Aus einer gewissen Unkenntnis sowie einer Arbeitsüberlastung während der Messezeit habe sie selbst jedoch nicht genügend darauf geachtet.

2.3. Im übrigen weist sie darauf hin, daß sie als einzige während der Landwirtschaftsmesse 1991 überprüft worden sei; bis dahin habe kein Gastwirt gewußt, daß auch bei Messebetrieben derartige Vorschriften nach dem Arbeitszeitbzw dem Arbeitsruhegesetz einzuhalten seien. Nach Ansicht der Berufungswerberin hätte daher mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden können. Dazu kommt noch, daß die Anzeige gegen sie durch ihre ehemaligen Beschäftigten, die es offenbar darauf angelegt hatten, sie zu schädigen und ihr Schwierigkeiten zu machen, zurückzuführen sei. Schließlich sei aber auch die Höhe der verhängten Strafen nicht angemessen, zumal sie nicht über ein Einkommen - wie von der Erstbehörde angenommen - von 25.000 S erziele, sondern vielmehr sie weder 1991 noch 1992 ein zu versteuerndes Einkommen erzielen konnte; außerdem sei sie verheiratet. Es werde daher der Antrag gestellt, den Strafvorwurf wegen Verletzung des § 4 ARG einzustellen und hinsichtlich der übrigen Strafvorwürfe eine Ermahnung zu erteilen.

3.1. Die Strafbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern - als nunmehr belangte Behörde - die Berufung samt Strafakt vorgelegt. Zum Berufungsvorbringen hat die belangte Behörde eine Gegenäußerung abgegeben.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch (nur) eines seiner Mitglieder, weil in den einzelnen Fällen keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

Aus der Akteneinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat einen genügend geklärten Sachverhalt vorgefunden. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sind in der Begründung des Straferkenntnisses vollständig und mit dem Akteninhalt übereinstimmend so dargestellt, daß sich der unabhängige Verwaltungssenat ein klares und abschließendes Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann. Weitere Beweise sind nicht mehr aufzunehmen.

Diesen Sachverhalt, der im übrigen von der Berufungswerberin nicht bestritten wird, legt der unabhängige Verwaltungssenat auch seiner Entscheidung zugrunde.

3.2. Im übrigen wird mit der vorliegenden Berufung im Ergebnis lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltend gemacht, weshalb gemäß § 51e Abs.2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte, zumal auch weitere Beweise nicht mehr aufzunehmen waren.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 4 Arbeitsruhegesetz - ARG hat der Arbeitnehmer, der nach der für ihn geltenden Arbeitszeiteinteilung während der Zeit der Wochenendruhe beschäftigt wird, in jeder Kalenderwoche anstelle der Wochenendruhe Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden (Wochenruhe). Die Wochenruhe hat einen ganzen Wochentag einzuschließen.

Gemäß § 24 ARG hat der Arbeitgeber an einer für die Arbeitnehmer des Betriebes leicht zugänglichen Stelle einen Aushang über den Beginn und das Ende der wöchentlichen Ruhezeit gut sichtbar anzubringen.

Nach § 25 Abs.1 ARG hat der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der Ruhezeiten Aufzeichnungen über Ort, Dauer und Art der Beschäftigung aller während der Wochenend-, Wochen-, Ersatz- oder Feiertagsruhe beschäftigten Arbeitnehmer und deren Entlohnung sowie über die gemäß § 6 gewährte Ersatzruhe zu führen.

4.2. Wenn die Berufungswerberin formal das Straferkenntnis auch dem Grunde nach anficht, so gesteht sie doch in ihren weiteren Ausführungen im einzelnen die ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen im wesentlichen zu; es wird nur eingeräumt, daß aus Gründen der Arbeitsüberlastung während der Messe bzw. aus Unwissenheit sie nicht auf die Einhaltung der Ruhezeiten sowie des Aushanges der Ruhezeitenregelung und der Aufzeichnungen über die Beschäftigung der Arbeitnehmer entsprechend geachtet hat. Die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens der Berufungswerberin war somit als gegeben anzunehmen.

4.3. Zum Verschulden:

4.3.1. Die Berufung bestreitet weiters ein Verschulden der Berufungswerberin. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da zum Tatbestand der dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann. Zu dieser Umkehr der Beweislast kommt es allerdings nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, wobei in dieser Hinsicht die Beweislast die Behörde trifft. Wie aber bereits in dieser Begründung ausgeführt wurde, hat die Berufungswerberin den objektiven Tatbestand der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung erfüllt. Es wäre daher Sache der Berufungswerberin gewesen, glaubhaft zu machen, daß ihr die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne ihr Verschulden unmöglich war. Dabei hätte sie initiativ alles darzutun gehabt, was für ihre Entlastung spricht, insbesondere, daß sie solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl. VwGH v. 2. April 1990, Zl.

90/19/0078). Ansonsten ist sie selbst dann strafbar, wenn der Verstoß ohne ihr Wissen und ohne ihren Willen begangen wurde. Ein derartiges Vorbringen - von Tatsachen oder von Beweismitteln -, das geeignet gewesen wäre, ihr mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, hat die Berufungswerberin aber nicht erstattet.

4.3.2. Die Berufungswerberin hat daher auch den diesbezüglich nach § 5 Abs.1 VStG geforderten Entlastungsbeweis nicht erbracht. Es war daher insgesamt von einem schuldhaften - zumindest fahrlässigen - Verhalten der Berufungswerberin auszugehen.

5. Zur Straffrage:

5.1. Absehen von der Strafe gemäß § 21 Abs 1 VStG:

5.1.1. Nach dieser Vorschrift kann von einer Strafe abgesehen werden, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

Das Verschulden bzw die Schuld des Täters ist gering, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren, 4. A, 814 ff, E 7, 8 und 23a zu § 21; Leukauf/Steininger, Kommentar zum StGB, 3. A, § 42 Rz 14).

Nach der Judikatur des OGH zum vergleichbaren § 42 StGB muß die Schuld absolut und im Vergleich zu den typischen Fällen der jeweiligen Deliktsverwirklichung geringfügig sein (vgl ua EvBl 1989/189 = JBl 1990, 124; SSt 55/59; SSt 53/15; SSt 51/21). Maßgebend ist zum einen der das Unrecht mitbestimmende Handlungsunwert und zum anderen der Gesinnungsunwert, der das Ausmaß der deliktstypischen Strafzumessungsschuld ebenso entscheidend prägt (vgl Leukauf/Steininger, Kommentar zum StGB, 3. A, § 42 Rz 14 f mwN). Der Aspekt des Erfolgsunwerts wurde im § 21 Abs 1 VStG ebenso wie im § 42 StGB unter dem Merkmal "unbedeutende Folgen der Tat" verselbständigt.

5.1.2. Im gegenständlichen Fall ist zweifellos das Verschulden der Berufungswerberin geringfügig und die Folgen der Übertretung unbedeutend. Der Umstand, daß die Berufungswerberin als einzige der vielen anderen Gastwirte überprüft und angezeigt wurde anläßlich der internationalen Landwirtschaftsmesse 1991 in Ried/I. beruht offenbar auf dem Umstand, daß die angeführten Arbeitnehmer die Überprüfung durch das Arbeitsinspektorat initiiert haben; weiters hat die Berufungswerberin glaubhaft dargelegt, daß bis zu diesem Zeitpunkt weitgehend unbekannt war, daß die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch für Messen gelten.

5.1.3. Schließlich darf nicht übersehen werden, daß in den letzten Jahren Aussteller und Festwirte auf dem Messegelände nie angezeigt bzw kontrolliert wurden, obwohl die Beschäftigung der Arbeitnehmer während solcher Messen immer auf dieselbe Art und Weise vorgenommen wurde. Auch ist zu bedenken, daß es sich bei den beschäftigten Personen großteils um Hausfrauen, Studenten, etc. oder um Personen handelt, welche sich während der Messewoche Urlaub von der normalen Arbeit nehmen, um in dieser Woche eben durch vermehrten Arbeitseinsatz möglichst viel Geld zu verdienen, sie also - wenn auch contra legem - damit einverstanden sind, längere Arbeitszeiten in Kauf zu nehmen bzw die 36 stündige Wochenruhe nicht vollständig einzuhalten. In diesem Zusammenhang ist gerade bei der Einhaltung der 36 stündigen Wochenruhe im Zusammenhang mit der nur eine Woche dauernden Messe zu beachten, daß bei Einhaltung dieser Norm der von den Arbeitnehmern gewünschte Effekt - nämlich möglichst viel Geld in einer einzigen Woche zu verdienen - weitgehend vereitelt würde. Hier ist noch darauf hinzuweisen, daß die Arbeitsabwicklung während der R. Messe unter anderen Gesichtspunkten als normalerweise zu betrachten ist; denn diese Veranstaltung und damit die Beschäftigung der Arbeitnehmer ist - global gesehen - von äußerst kurzer Dauer (eine Woche), weshalb gesundheitliche Schäden bei Nichteinhaltung der 36-stündigen Wochenruhe geradezu denkunmöglich sind; eine laufende Aufzeichnung über Ort, Dauer und Art der Beschäftigung aller Arbeitnehmer unter solchen Umständen wie im vorliegenden Fall nahezu undurchführbar ist und ein Aushang über Beginn und Ende der gesetzlichen wöchentlichen Ruhezeit - wiederum bezogen auf diesen konkreten Fall - nicht mehr als die bloße Erfüllung einer Ordnungsvorschrift bedeutet hätte.

Daß selbst das ARG von ähnlichen Intentionen getragen ist, zeigen die in den §§ 11 bis 16 und insbesondere § 17, der gerade für solche Messen gilt, enthaltenen zahlreichen Ausnahmebestimmungen. Diese Überlegungen müssen zwangsläufig zu einem geringfügigen Verschulden der Berufungswerberin führen und - da, wie schon oben angeführt, die internationale Landwirtschaftsmesse in R. eben nur eine Woche dauert - auch die Folgen der Nichtgewährung der 36 stündigen Ruhezeit absolut keine nachteiligen Folgen nach sich ziehen kann.

5.3.2. Der Handlungsunwert und der Gesinnungsunwert im gegenständlichen Fall sind daher derart geringfügig, daß jedenfalls mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden konnte, zumal auch der Erfolgsunwert der gegenständlichen Taten unerheblich war.

Aus diesen Gründen waren antragsgemäß die Geldstrafen in eine Ermahnung umzuwandeln.

zu II. Da der Berufung Folge gegeben worden ist, hat die Berufungswerberin weder einen Kostenbeitrag zum Verfahren in erster Instanz noch zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schieferer

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