Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220626/6/Schi/Ka

Linz, 23.08.1994

VwSen-220626/6/Schi/Ka Linz, am 23. August 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung der E.T., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R.W.

gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft R. vom 28. Juni 1993, Zl.Ge96.., zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe vollinhaltlich bestätigt.

II. Als Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist ein Betrag von (zusammengezählt) 1.200 S, ds 20 % der verhängten Strafen, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr.51/1991, iVm § 24, § 19, § 51 Abs.1, § 51c und § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr.52/1991; § 28 Arbeitszeitgesetz - AZG, BGBl.Nr.461/1969 iVm §§ 7 Abs.1, 7 Abs.2, 9, 10 Abs.1 und 12 AZG; Punkt 4 lit.a des Kollektivvertrages für die Arbeitnehmer im österreichischen Hotel- und Gastgewerbe.

zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft R.. hat mit Datum vom 28.

Juni 1993, Ge96.., ein Straferkenntnis gegen die Berufungswerberin erlassen; dessen Inhalt lautet:

"Sie haben die Arbeitnehmerin E.S. bei Ihrem Weinstand im Messegelände anläßlich der Internationalen Landwirtschaftsmesse 1. am 30.8.1991 15,00 Std., am 31.8.1991 16,00 Std., am 01.9.1991 12,00 Std., am 03.9.1991 13,30 Std., am 05.9.1991 13,30 Std., am 06.9.1991 14,30 Std. am 07.9.1991 16,30 Std und am 08.9.1991 10,30 Std.

beschäftigt, obwohl die tägliche Arbeitszeit auch bei Vorliegen von erhöhtem Arbeitsbedarf 10 Stunden nicht überschreiten darf.

2. Diese Arbeitnehmerin hat in der 36. Kalenderwoche 46,45 Überstunden geleistet, obwohl max. 15 Überstunden wöchentlich zulässig sind.

3. Dieser Arbeitnehmerin wurden am 30.8.1991 nur 07,30 Std., am 31.8.1991 nur 07,30 Std., am 02.9.1991 nur 09,45 Std., am 04.9.1991 nur 10,00 Std., am 06.9.1991 nur 07,30 Std.

und am 07.9.1991 nur 10,00 Std. Ruhezeit gewährt, obwohl die tägliche Mindestruhezeit bei weiblichen Arbeitnehmern 11 Stunden betragen muß.

4. Dieser Arbeitnehmerin wurde für die während der R.

Messe geleisteten 46,45 Überstunden kein Zuschlag bezahlt, obwohl für Überstunden ein Zuschlag von 50 v.H.

gebührt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 28 Arbeitszeitgesetz (AZG), BGBl.Nr. 461/1969, iVm. §§ 9 und 7 Abs.1 und 2 AZG zu 1., § 7 Abs.2 AZG iVm. Pkt.4 lit.a des Kollektivvertrages für die Arbeitnehmer im österr.

Hotel- und Gastgewerbe zu 2., § 12 AZG zu 3. und § 10 Abs.1 AZG zu 4.

Gem. § 28 AZG wird wegen dieser Verwaltungsübertretung über Sie folgende Geldstrafe verhängt:

S 1.000,-- zu 1.

S 1.000,-- zu 2.

S 1.000,-- zu 3.

S 3.000,-- zu 4.

---------------S 6.000,-- insg.

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag zu 1.

1 Tag zu 2.

1 Tag zu 3.

3 Tagen zu 4.

------------6 Tagen insg.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

S 600,-als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Arrest wird gleich S 200,-- angerechnet.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 6.600 ,-- Schilling.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzugs zu ersetzen (§ 67 VStG)." 2.1. Dagegen richtet sich die fristgerecht mit Schriftsatz vom 14.7.1993 eingebrachte Berufung, in welcher beantragt wird, das Strafverfahren einzustellen bzw von der Verhängung einer Geldstrafe abzusehen und eine Ermahnung zu erteilen.

Begründend wird im wesentlichen ausgeführt, daß es unrichtig sei, daß die Ruhezeiten nicht gewährt worden wären; zugestanden werde, daß allenfalls die Dienstnehmer nicht detailliert über ihre Freizeit und über ihre einzuhaltenden Ruhezeiten informiert worden seien. Da an den Ständen immer mehrere Personen beschäftigt gewesen seien - mindestens jedenfalls drei - habe die Berufungswerberin geglaubt, daß unter den Mitarbeitern selbst die entsprechende und erforderliche Einteilung erfolge; bei schwachem Geschäftsgang hätten die entsprechenden Ruhezeiten ohne weiteres untergebracht werden können; dies wäre auch bei entsprechender Organisation durchaus möglich und seitens der Mitarbeiter auch zu erwarten gewesen. Die Berufungswerberin gesteht allerdings ein, daß sie aus Unkenntnis und einer gewissen Arbeitsüberlastung während der Messezeit nicht genügend darauf geachtet habe.

Weiters sei unrichtig, daß den Mitarbeitern der Überstundenzuschlag nicht bezahlt worden sei; vielmehr hätten die Mitarbeiter umsatzbezogene Einkünfte erhalten; damit seien die Überstundenzuschläge hinreichend entlohnt worden. Dazu seien auch die Trinkgelder zu rechnen. Zum Beweise hiefür führt die Berufungswerberin an, daß zwar eine Befragung der Mitarbeiter ein befriedigendes Ermittlungsergebnis nicht bringen würde, weil diese - da sie ja die Untersuchung und Überprüfung durch das Arbeitsinspektorat ausgelöst hätten - hier keine wahrheitsgemäßen Angaben machen würden. Es wäre daher auf Erfahrungswerte zurückzugreifen, deren es ja genug gebe.

Erst dann, wenn das kollektivvertraglich zu bezahlende Entgelt einschließlich Überstunden und Überstundenzuschlag den Gesamtverdienst der Bediensteten nicht erreiche, könne davon ausgegangen werden, daß hier ein Verstoß der Nichtbezahlung von Überstundenentgelten vorliege.

Schließlich wird noch darauf hingewiesen, daß die von den Bediensteten aufgelisteten Arbeitsstunden nicht stückweise, sondern in einem fortlaufend geschrieben worden seien, was darauf schließen lasse, daß eine ordnungsgemäße Aufzeichnung nicht erfolgt sei, sondern daß bezüglich der Aufzeichnung manipuliert worden sei; zumal die Mitarbeiter es darauf angelegt hatten, die Berufungswerberin zu schädigen und ihr möglichst viele Übertretungen anzulasten.

Letztlich wird noch darauf hingewiesen, daß sie der einzige Betrieb gewesen sei, der während der Landwirtschaftsmesse 1991 in R.überprüft worden sei; außerdem hätte bis dahin kein Gastwirt gewußt, daß auch bei Messebetrieben derartige Vorschriften, wie das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz einzuhalten seien, insbesondere deshalb, weil bislang nicht kontrolliert und Überschreitungen toleriert worden seien. Aus all diesen Gründen hätte jedenfalls mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden müssen. Außerdem sei sie einschlägig nicht vorbestraft und lägen keine Erschwerungsgründe vor. Hinsichtlich ihres Einkommens gab sie an, daß von einem Einkommen von 25.000 S nicht auszugehen sei, zumal sie in den Jahren 1991 und 1992 kein zu versteuerndes Einkommen erzielen konnte, weil für die Adaptierung und Einrichtung der Messebetriebe hohe Geldmittel aufgewendet werden mußten, sodaß für einige Jahre überhaupt kein Einkommen zu erwarten war; schließlich ist die Berufungswerberin verheiratet und werde von ihrem Mann erhalten.

2.2. Die Berufung wurde in Wahrung des Parteiengehörs dem Arbeitsinspektorat für den 19. Aufsichtsbezirk zur Kenntnis gebracht. Dieses wies im Schreiben vom 14.6.1994 darauf hin, daß die Berufungswerberin selbst im wesentlichen die ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen zugesteht bzw keine Entlastungsbeweise vorgelegt bzw bekanntgegeben hat; es wird daher ersucht, die Berufung abzuweisen und das Straferkenntnis zu bestätigen.

2.3. Diese Stellungnahme des Arbeitsinspektorates vom 14.6.1994 wurde dem ausgewiesenen Vertreter der Berufungswerberin zur Kenntnis gebracht; dieser führt in einer Stellungnahme vom 10.8.1994 an, daß die Ausführungen des Arbeitsinspektorates nicht zutreffen, weil das Arbeitsinspektorat selbst Beteiligter sei und als seinerzeitiger Anzeiger auch nicht zu erwarten war, daß es die bisher bezogene Haltung und Einstellung ändert. Zur Einkommenssituation der Berufungswerberin wird ein Schreiben der Steuerberatungsgesellschaft H. vom 13.7.1993 vorgelegt, wonach die Berufungswerberin für das Jahr 1992 voraussichtlich kein zu versteuerndes Einkommen erzielen wird.

3.1. Die Strafbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern - als nunmehr belangte Behörde - die Berufung samt Strafakt vorgelegt. In diesem Zusammenhang wurde eine Gegenäußerung erstattet, in der ua darauf hingewiesen wurde, daß hinsichtlich der Nichtbezahlung des Überstundenzuschlages aufgrund der klaren Sachlage keine weiteren Erhebungen notwendig erschienen; die Berufungswerberin habe entsprechende Beweise über die getätigten Verdienstsummen nicht angeboten bzw wurden keine diesbezüglichen Aufzeichnungen vorgelegt, weshalb davon auszugehen war, daß es die Berufungswerberin trotz der Amtswegigkeit des Verfahrens an der erforderlichen Mitwirkungspflicht habe fehlen lassen.

3.2. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c VStG durch (nur) eines seiner Mitglieder, weil in den einzelnen Fällen keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

3.3. Aus der Akteneinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat einen genügend geklärten Sachverhalt vorgefunden. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sind in der Begründung des Straferkenntnisses vollständig und mit dem Akteninhalt übereinstimmend so dargestellt, daß sich der unabhängige Verwaltungssenat ein klares und abschließendes Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann.

Weitere Beweise sind nicht mehr aufzunehmen.

Diesen Sachverhalt, der im übrigen von der Berufungswerberin gar nicht bestritten wird, legt der unabhängige Verwaltungssenat auch seiner Entscheidung zugrunde.

3.4. Im übrigen wird mit der vorliegenden Berufung im Ergebnis lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltend gemacht, weshalb gemäß § 51e Abs.2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte, zumal auch weitere Beweise nicht mehr aufzunehmen waren.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 28 Abs.1 AZG sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuwiderhandeln, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 300 S bis 6.000 S oder mit Arrest von 3 Tagen bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

Gemäß § 7 AZG kann bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfes die Arbeitszeit unbeschadet der Bestimmungen des § 8 über die nach den §§ 3 bis 5 zulässige Dauer um 5 Überstunden in den einzelnen Wochen und darüber hinaus um höchstens 60 Überstunden innerhalb eines Kalenderjahres verlängert werden. Wöchentlich sind jedoch nicht mehr als 10 Überstunden zulässig. Die Tagesarbeitszeit darf 10 Stunden nicht überschreiten (Abs.1).

Unbeschadet der nach Abs.1 erster Satz zulässigen Überstunden können durch Kollektivvertrag bis zu 5 weitere Überstunden, für Arbeitnehmer im Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe usw jedoch bis zu 10 weitere Überstunden wöchentlich zugelassen werden. Dabei kann das Ausmaß der wöchentlichen Überstunden abweichend von Abs.1 zweiter Satz festgelegt werden (Abs.2).

Gemäß § 9 AZG darf, abgesehen von den Bestimmungen der §§ 4 Abs.10 zweiter Satz, 5, 7 Abs.2 bis Abs.5, 8 Abs.2, 16, 18 bis 20 und 23 die Arbeitszeit 10 Stunden täglich nicht überschreiten und die sich aus § 3 ergebende Wochenarbeitszeit um nicht mehr als 10 Stunden wöchentlich überschreiten. Diese Höchstgrenzen der Arbeitszeit dürfen auch beim Zusammentreffen einer anderen Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit mit einer Arbeitszeitverlängerung oder beim Zusammentreffen mehrerer Arbeitszeitverlängerungen nicht überschritten werden.

Gemäß § 10 Abs.1 AZG gebührt für Überstunden ein Zuschlag von 50 v.H.

Gemäß § 12 AZG ist den Arbeitnehmern nach Beendigung der Tagesarbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren. Durch Kollektivvertrag kann zugelassen werden, daß die ununterbrochene Ruhezeit für männliche Arbeitnehmer nur 10 Stunden beträgt (Abs.1). Das Arbeitsinspektorat kann beim Nachweis eines dringenden Bedürfnisses auch Ausnahmen zulassen, wenn die Erholung des Arbeitnehmers durch andere Maßnahmen gesichert ist (Abs.2).

4.2. Wenn auch die Berufungswerberin formal das Straferkenntnis auch dem Grunde nach anficht, so gesteht sie doch in ihren weiteren Ausführungen im einzelnen die ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen im wesentlichen zu; es wird nur eingeräumt, daß aus Gründen der Arbeitsüberlastung während der Messe bzw aus Unwissenheit sie nicht auf die Einhaltung der Ruhezeiten geachtet habe sowie daß sie angenommen habe, die Arbeitnehmer würden selbst durch eine entsprechende Einteilung der Arbeitszeit die Ruhezeit entsprechend einhalten.

4.3. Die Rechtsmittelwerberin hat bereits im erstbehördlichen Verfahren - in gleicher Weise wie mit der vorliegenden Berufung - im Hinblick auf die Nichtbezahlung des Überstundenzuschlages geltend gemacht, daß die Entlohnung nach Umsatzprozenten efolgte und es deshalb zur Bezahlung von Überstunden nicht gekommen ist, weil mit sämtlichen Dienstnehmern vereinbart war, daß diese ausschließlich umsatzbezogen entlohnt werden; dies wurde auch in der vorliegenden Berufung wiederum in ähnlicher Weise vorgebracht.

Wenn nun die Rechtsmittelwerberin unter solchen Umständen den Feststellungen der Erstbehörde nicht konkret insbesondere unter gleichzeitiger Angabe von ihrem Vorbringen dienlichen Beweismitteln -, sondern weiterhin nur mit allgemeinen, einer näheren Überprüfung nicht zugänglichen Behauptungen entgegentritt, daß auf "Erfahrungswerte" zurückzugreifen wäre, da eine Zeugenaussage der seinerzeitigen Arbeitnehmer wegen ihrer Voreingenommenheit nichts bringen würde und sich schließlich aus den Erfahrungswerten ergeben würde, daß nur dann, wenn das kollektivvertraglich zu bezahlende Entgelt einschließlich Überstunden und Überstundenzuschlag den Gesamtverdienst der Bediensteten nicht erreicht, von einem diesbezüglichen Verstoß ausgegangen werden könne, so ist dazu festzustellen, daß sich der O.ö. Verwaltungssenat als ein Organ der Rechtmäßigkeitskontrolle und unter Einbeziehung der Tatsache, daß sich ein Beschuldigter im Verwaltungsstrafverfahren nach jeder Richtung hin frei verantworten kann, sowie des Umstandes, daß keine Verpflichtung zur Aufnahme bloßer Erkundungsbeweise besteht, auch nicht dazu veranlaßt, das vor der belangten Behörde durchgeführte Beweisverfahren zu wiederholen. Insbesondere auch im Hinblick auf § 10 Abs.2 AZG, wonach der Berechnung des Überstundenzuschlages der auf die einzelne Arbeitsstunde entfallende Normallohn zugrundezulegen ist; schon von Gesetzes wegen erweist es sich, daß die von der Berufungswerberin gewählte Art der Abgeltung des Überstundenzuschlages durch umsatzbezogenes Entgelt und Trinkgelder völlig ausgeschlossen ist.

4.4. Es war daher auch insbesondere im Hinblick auf das eingehende erstbehördliche Ermittlungsverfahren sowie auf die detaillierten und ausführlichen Darstellungen in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses zu verweisen und es ist daher davon auszugehen, daß die Rechtsmittelwerberin jedenfalls tatbestandsmäßig im Sinne des Tatvorwurfes gehandelt hat.

5. Zum Verschulden:

5.1. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da zum Tatbestand der der Berufungswerberin zur Last gelegten Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann. Zu dieser Umkehr der Beweislast kommt es allerdings nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, wobei in dieser Hinsicht die Beweislast die Behörde trifft. Wie aber bereits in dieser Begründung ausgeführt wurde, hat die Berufungswerberin den objektiven Tatbestand der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung erfüllt. Es wäre daher Sache der Berufungswerberin gewesen, glaubhaft zu machen, daß ihr die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne ihr Verschulden unmöglich war.

Dabei hätte sie initiativ alles darzutun gehabt, was für ihre Entlastung spricht, insbesondere, daß sie solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl. VwGH v. 2. April 1990, Zl. 90/19/0078). Ansonsten wäre sie selbst dann strafbar, wenn der Verstoß ohne ihr Wissen und ohne ihren Willen begangen wurde. Ein derartiges Vorbringen - von Tatsachen oder von Beweismitteln -, das geeignet gewesen wäre, ihr mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, hat die Berufungswerberin aber nicht erstattet.

5.2. Dadurch, daß die Rechtsmittelwerberin als Betriebsinhaberin rechtlich dazu verpflichtet ist, sich Kenntnis über die für den Betrieb eines Unternehmens maßgeblichen Rechtsvorschriften zu verschaffen und sie es wenn auch unter dem Zeitdruck bzw einer Arbeitsüberlastung unterließ, sich von den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften Kenntnis zu verschaffen, hat sie jedenfalls zumindest fahrlässig und damit auch schuldhaft gehandelt.

Die Strafbarkeit der Rechtsmittelwerberin ist daher gegeben.

6. Zur Straffrage:

6.1. Absehen von der Strafe gemäß § 21 Abs 1 VStG Nach dieser Vorschrift kann von einer Strafe abgesehen werden, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Weder das eine noch das andere kann die Berufungswerberin für sich in Anspruch nehmen.

Das Verschulden bzw die Schuld des Täters ist gering, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren, 4. A, 814 ff, E 7, 8 und 23a zu § 21; Leukauf/Steininger, Kommentar zum StGB, 3. A, § 42 Rz 14).

Nach der Judikatur des OGH zum vergleichbaren § 42 StGB muß die Schuld absolut und im Vergleich zu den typischen Fällen der jeweiligen Deliktsverwirklichung geringfügig sein (vgl ua EvBl 1989/189 = JBl 1990, 124; SSt 55/59; SSt 53/15; SSt 51/21). Maßgebend ist zum einen der das Unrecht mitbestimmende Handlungsunwert und zum anderen der Gesinnungsunwert, der das Ausmaß der deliktstypischen Strafzumessungsschuld ebenso entscheidend prägt (vgl Leukauf/Steininger, Kommentar zum StGB, 3. A, § 42 Rz 14 f mwN). Der Aspekt des Erfolgsunwerts wurde im § 21 Abs 1 VStG ebenso wie im § 42 StGB unter dem Merkmal "unbedeutende Folgen der Tat" verselbständigt.

6.2. Das sorgfaltswidrige Verhalten der Berufungswerberin kann keinesfalls als minderes Versehen beurteilt werden.

Denn die im AZG vorgesehenen Beschränkungen der Arbeitszeit bzw Einhaltungen der Ruhezeiten haben im wesentlichen den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer im Auge. In diesem Zusammenhang schließt sich der O.ö. Verwaltungssenat der Meinung der belangten Behörde weitgehend an, wonach die Arbeitsabwicklung während der R. Messe unter etwas anderen Gesichtspunkten als ein Dauerarbeitsplatz zu betrachten ist. Denn es handelt sich hier nicht um ständige Arbeitsplätze, sondern ist von den Arbeitnehmern - es handelt sich hier vor allem um Aushilfskräfte (Hausfrauen Studenten) - die kurzfristig beschäftigt werden und in diesem kurzen Zeitraum (eine Woche) möglichst viel verdienen wollen und deshalb bewußt und gewollt die täglichen langen Arbeitszeiten in Kauf nehmen, allerdings nur unter der Voraussetzung entsprechender Entlohnung. Gerade aber auch in diesem Punkt ist es mit den gegenständlichen Arbeitnehmern zu Differenzen gekommen und wurden die in großer Zahl geleisteten Überstunden nicht mit dem gesetzlichen Überstundenzuschlag abgegolten. Diesbezüglich wurden die Arbeitnehmer erheblich geschädigt. Aus all diesen Gründen kann von einem geringfügigen Verschulden und von unbedeutenden Folgen der Übertretungen keinesfalls gesprochen werden, weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ermahnung in diesen Fällen nicht vorliegen.

7. Zur Strafzumessung:

7.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

7.2. In diesem Zusammenhang wird auf die eingehende und schlüssige Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen, dem sich der O.ö. Verwaltungssenat vollinhaltlich anschließt; bemerkt wird lediglich, daß - wenn sich die Berufungswerberin gegen das angenommene Einkommen von 25.000 S wehrt - indem sie geltend macht, daß sie kein Einkommen hätte die Berufungswerberin auch in ihrer letzten Stellungnahme vom 10.8.1994 wiederum nur das Schreiben der Steuerberatungsgesellschaft H. vom 13.7.1993, welches bereits der Berufung vom 14.7.1993 angeschlossen war, vorgelegt hat; da sie inzwischen schon einen Einkommenssteuerbescheid aus den Jahren 1991 oder 1992 erhalten haben müßte und sie keinen einzigen vorgelegt hat, kann das Schreiben der Steuerberatungsgesellschaft nicht als entsprechendes Beweismittel für ihre Einkommenslosigkeit gewertet werden. Auch der O.ö. Verwaltungssenat geht daher von dem von der Erstbehörde geschätzten Einkommen von 25.000 S aus; im übrigen gibt die Berufungswerberin selbst an, verheiratet zu sein und von ihrem Ehegatten erhalten zu werden. Es waren daher auch die verhängten Geldstrafen zu bestätigen.

8. Da der Berufung kein Erfolg beschieden ist, war auch zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ein Kostenbeitrag in der Höhe von 20 % der verhängten Strafen aufzuerlegen.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schieferer

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