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VwSen-220629/12/SCHI/Km

Linz, 27.05.1997

VwSen-220629/12/SCHI/Km Linz, am 27. Mai 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Im Grunde des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. April 1997, Zl. 94/11/0308, hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung der E T, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R W, gegen Punkt 4 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 28. Juni 1993, Zl. Ge96-1404-1991/Ju, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich Punkt 4 (Übertretung nach § 10 Abs.1 AZG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich Punkt 4 aufgehoben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Hinsichtlich Punkt 4 sind keinerlei Verfahrenskosten zu leisten.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idF BGBl.Nr. 471/1995, iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51c, § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idF BGBl.Nr. 620/1995; zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis vom 28.6.1993, Ge96-1404-1991/Ju, wurde die Berufungswerberin (Bw) schuldig erkannt, sie habe anläßlich der internationalen Landwirtschaftsmesse in Ried bei ihrem Weinstand den Arbeitnehmerin B D 1. an im einzelnen bezeichneten Tagen in der Zeit zwischen 30. August und 8. September 1991 über die höchstzulässige tägliche Arbeitszeit von 10 Stunden hinaus beschäftigt; 2. sie in der 36. Kalenderwoche über die höchstzulässige Anzahl von 15 Überstunden pro Woche hinaus beschäftigt; 3. ihr in der unter 1. genannten Zeit nicht die tägliche Mindestruhezeit gewährt und 4. für die geleisteten Überstunden nicht den dafür gebührenden Zuschlag bezahlt. Dadurch habe die Bw gegen 1. §§ 9 und 7 Abs.1 und 2 AZG, 2. § 7 Abs.2 iVm Punkt 4 lit.a des Kollektivvertrages für die Arbeitnehmer im österreichischen Hotel- und Gastgewerbe, 3. § 12 und 4. § 10 Abs.1 AZG verstoßen.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über die Bw Geldstrafen verhängt, und zwar wegen der unter 1. bis 3. genannten Übertretungen je 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe je 1 Tag), wegen der unter 4. genannten Übertretung 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage). Weiters wurde sie gemäß § 64 VStG zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichtet.

2. Dagegen hat die Bw mit Schriftsatz vom 14.7.1993 rechtzeitig Berufung eingebracht.

3. Mit Erkenntnis vom 23.8.1994, VwSen-220629/6/Schi/Ka, wurde der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis (in allen vier Punkten) sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe vollinhaltlich bestätigt, wobei ausgesprochen worden war, daß die Bw als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Betrag von zusammengezählt 1.200 S zu entrichten hat.

4. Gegen dieses Erkenntnis hat die Bw Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingelegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 22. April 1997, Zl. 94/11/0308, erkannt, daß der angefochtene Bescheid (nur) im Umfang des Schuld-, Straf- und Kostenausspruches betreffend die Verwaltungsübertretung nach § 10 AZG (Punkt 4 des Straferkenntnisses) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wird. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 42 Abs.3 VwGG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach Abs.2 die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte.

Weil daher eine Berufungsentscheidung hinsichtlich Punkt 4 des angefochtenen Straferkenntnisses im Grunde der Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr vorlag, war in Entsprechung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes der gegenständliche Ersatzbescheid zu erlassen.

5. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

Im erwähnten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Übertretung des § 10 AZG (Punkt 4 des Straferkenntnisses) ausgesprochen, daß § 10 AZG keine Übertretungsnorm im Sinne des § 28 Abs.1 AZG enthält und somit keine Verwaltungsübertretung bildet, sondern lediglich keine zivilrechtliche Folge für die Überschreitung der Normalarbeitszeit festlegt. Ein Bedürfnis, die Nichtzahlung oder verspätete Zahlung des Zuschlages unter Verwaltungsstrafsanktion zu stellen, ist nicht erkennbar.

Da somit der Verwaltungsgerichtshof das h. Erkenntnis vom 23.8.1994 im Hinblick auf Punkt 4 aufgehoben hat, im übrigen (also hinsichtlich der Punkte 1 bis 3 die Beschwerde als unbegründet abgewiesen hat) war hinsichtlich Punkt 4 der gegenständliche Ersatzbescheid zu erlassen und damit das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, wobei auch die Verfahrenskosten hinsichtlich Punkt 4 zu entfallen haben.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Schieferer Beschlagwortung: Beschäftigung am 8. Dezember; atypischer Arbeitsvertrag, daher Verbot nach ARG; allgemeiner Wertewandel, Ermahnung

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