Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220644/4/Schi/Ka

Linz, 09.06.1994

VwSen-220644/4/Schi/Ka Linz, am 9. Juni 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung des K.U. gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters (Magistrat der Stadt W.) vom 28.6.1993, MA2-Ge-.., wegen einer Übertretung der Gewerbeordnung 1973, zu Recht:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG, BGBl.Nr.51, iVm §§ 24, 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr.52.

Entscheidungsgründe:

Der Bürgermeister (Magistrat) der Stadt W. hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 28. Juni 1993 dem Rechtsmittelwerber vorgeworfen, daß er seit dem Jahr 1991 bis laufend unter der Firmenbezeichnung "H. + U.

OEG" am Standort W., ein Anmeldungsgewerbe ausübt, ohne daß die H. + U. OEG über eine entsprechende Gewerbeberechtigung verfügt. Der Rechtsmittelwerber hat daher eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs.1 Z1 GewO 1973 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) verhängt wurde, wobei gleichzeitig ausgesprochen wurde, daß der Rechtsmittelwerber gemäß § 64 VStG 10 % der Strafe, ds 200 S, als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen hat.

Dieses Straferkenntnis enthält auch eine dem Gesetz entsprechende Rechtsmittelbelehrung. Das Straferkenntnis wurde dem Rechtsmittelwerber am Mittwoch, dem 30. Juni 1993 persönlich (zu eigenen Handen) zugestellt. Er hat dies auch durch die eigenhändige Unterschrift entsprechend bestätigt.

Die Berufung des Rechtsmittelwerbers ist datiert mit 16.

Juli 1993 und wurde beim Magistrat der Stadt W. erst am 20. Juli 1993 persönlich eingebracht bzw während der Amtsstunden von dieser Behörde entgegengenommen. Dies ergibt sich deutlich aus dem amtlichen Eingangsvermerk auf dem Berufungsschriftsatz.

Die Strafbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern - als nunmehr belangte Behörde - die Berufung samt Strafakt vorgelegt. Von einer Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen hat die belangte Behörde abgesehen.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch (nur) eines seiner Mitglieder, weil keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Der O.ö.

Verwaltungssenat hat über die Berufung, nach Beweisaufnahme durch Einsicht in den Strafakt der belangten Behörde erwogen.

Aus der Akteneinsicht in Verbindung mit der Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat einen genügend geklärten Sachverhalt vorgefunden. Dieser Sachverhalt, aus dem sich die verspätete Einbringung der Berufung ergibt, wurde dem Rechtsmittelwerber mit h. Schreiben vom 18. Mai 1994 nachweislich mitgeteilt und ihm eine Frist zur Stellungnahme bis 30. Mai 1994 eingeräumt. Der Rechtsmittelwerber hat sich daraufhin nicht mehr weiter geäußert.

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist eine Berufung von der Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, oder die über die Berufung (im gegenständlichen Fall ist dies der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich) zu entscheiden hat.

Infolge der eigenhändigen Übernahme des Straferkenntnisses laut Zustellnachweis am 30.6.1993 war die Zustellung bewirkt und es begann an diesem Tag die mit zwei Wochen bemessene gesetzliche, nicht verlängerbare Berufungsfrist zu laufen.

Letzter Tag für die Einbringung des Rechtsmittels war demnach Mittwoch, der 14. Juli 1993. Die Berufung des Rechtsmittelwerbers war daher bereits in dem Zeitpunkt, als er sie verfaßte (am 16. Juli 1993) verspätet; umso mehr war sie daher zum Zeitpunkt der tatsächlichen Einbringung der Berufung bei der Erstbehörde am 20. Juli 1993 verspätet.

Da es sich bei der Berufungsfrist um eine nicht erstreckbare Fallfrist handelt, durfte auf den Inhalt der Berufung nicht mehr eingegangen werden und war diese ohne weitere Verhandlung zurückzuweisen (§ 51e Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schieferer

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