Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220652/27/Kl/Rd

Linz, 30.09.1994

VwSen-220652/27/Kl/Rd Linz, am 30. September 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Berufung der P.W., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft S. vom 8.7.1993, Ge-.., wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen sowie dem Mutterschutzgesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 30.8.1994 und mündlicher Verkündung am 30.9.1994 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als zum Faktum 2)b) die Geldstrafe auf 1.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag, herabgesetzt wird.

Im übrigen wird das gesamte Straferkenntnis vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, daß die verletzte Rechtsvorschrift iSd § 44a Z2 VStG zum Faktum 3) "§ 27 Abs.2 iVm ..." zu lauten hat.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren vor der belangten Behörde ermäßigt sich daher auf einen Gesamtbetrag von 6.200 S.

Zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist hinsichtlich des Faktums 2)b) kein Kostenbeitrag zu leisten. Zu den übrigen Fakten ist ein Kostenbeitrag von insgesamt 12.200 S, ds 20 % der verhängten Strafen, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19, 16 und 51 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft S.

vom 8.7.1993, Ge-.., wurden über die Berufungswerberin Geldstrafen von insgesamt 63.000 S (Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 63 Tagen) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 11 Abs.1, § 15 Abs.1, § 18 Abs.3, § 19 Abs.3, § 16, § 14 Abs.2, § 17 Abs.1 und § 27 Abs.2 KJBG sowie nach § 6 Abs.1 MSchG verhängt, weil, wie anläßlich einer am 27.8.1992 vom Arbeitsinspektorat V. im Gasthof in W. durchgeführten Kontrolle festgestellt worden ist, die Jugendliche (Lehrling) E.E. in den im Spruch angeführten Zeiten über die höchstzulässige tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden und über die für Jugendliche zulässige Wochenarbeitszeit von 40 Stunden hinaus beschäftigt wurde, nach einer Dauer der Arbeitszeit von mehr als 4 1/2 Stunden keine Ruhepause von mindestens einer halben Stunden gewährt wurde, an Sonntagen beschäftigt wurde, obwohl im Gastgewerbe jeder zweite Sonntag arbeitsfrei bleiben muß, keine ununterbrochene wöchentliche Freizeit von zwei zusammenhängenden Kalendertagen gewährt wurde, keine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 12 Stunden gewährt wurde, der den Jugendlichen für geleistete Überstunden gebührende Zuschlag nicht bezahlt wurde und die genannte Arbeitnehmerin als werdende Mutter in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr beschäftigt wurde, sowie der Jugendliche G.F. in näher angeführten Zeiten in der Nachtzeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr früh beschäftigt wurde und ihm keine ununterbrochene wöchentliche Freizeit von zwei zusammenhängenden Kalendertagen gewährt wurde. Weiters sei für die Jugendlichen E. und F.kein Aushang über den Beginn und das Ende der Normalarbeitszeit und die Ruhepausen sowie über die Dauer der Wochenruhezeit an einer für die Arbeitnehmer des Betriebes leicht zugänglichen Stelle gut sichtbar angebracht gewesen.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung mit folgendem Wortlaut eingebracht:

"Betrifft: Berufung gegen das Straferkenntnis vom 8. Juli 1993 Die mir zu Last gelegten Verwaltungsübertretungen habe ich nicht begangen.

Die aufgeführten Tatbestände entsprechen nicht den Tatsachen.

Es wird hiermit gebeten, das Verfahren gegen mich einzustellen.

Hochachtungsvoll W.P." 3. Die Bezirkshauptmannschaft S. als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und die Abweisung der Berufung beantragt.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt genommen und Beweis erhoben durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.8.1994, zu welcher die Berufungswerberin und die belangte Behörde geladen wurden, aber nicht erschienen sind. Die Berufungswerberin hat Frau M.W.

und Frau A.M. mit schriftlicher Vollmacht vom 30.8.1994 mit ihrer Vertretung bei dieser mündlichen Verhandlung betraut. Zur mündlichen Verhandlung wurden die Zeugen E.E., verheiratet H., M.G., G.F. und AI H.W. geladen und einvernommen.

4.1. In Ergänzung zur Berufung führten die Vertreterinnen der Berufungswerberin aus, daß die Berufungswerberin den Gasthof "XX" in W. in Pacht genommen habe und auch Inhaberin der Gastgewerbekonzession sei. Sie habe den Betrieb auch im Tatzeitraum Juni bis August 1992 geführt, lediglich während ihrer Krankheit habe ihre Mutter ausgeholfen. Der von der Bezirkshauptmannschaft eingeforderte Kalender sei nicht mehr auffindbar; bereits im September 1992 sei von den Kalenderaufzeichnungen abgegangen worden und werden von den Beschäftigten Arbeitszeitzetteln (Monatsstundenzettel) ausgefüllt. Jedenfalls hätte nicht jeder Beschäftigte seinen eigenen Kalender gehabt, sondern haben sich mehrere Beschäftigte auf einen Kalender eingetragen.

4.2. Festzustellen ist, daß im gesamten Verwaltungsstrafverfahren einschließlich im Berufungsverfahren von der Berufungswerberin die im Straferkenntnis konkret angeführten Arbeitstage und -stunden nicht bestritten wurden. Auch die Verantwortlichkeit als Arbeitgeberin blieb unbestritten.

Angefochten wurde lediglich, daß die hinsichtlich der Beschäftigten E. angeführten Arbeitszeiten sich auf die Beschäftigte G. bezogen haben.

Der Beweis dafür, daß die in der Anzeige und im Straferkenntnis angeführten Arbeitszeitüberschreitungen und -übertretungen des KJBG sich auf die Jugendliche (Lehrling und werdende Mutter) E.E., nunmehr verheiratete H., bezogen haben, wurde durch die Zeugeneinvernahme des anzeigenden Arbeitsinspektors sowie insbesondere auch durch die Aussage der Zeugin M.G. erbracht. Als relevant festzustellen war, daß dem AI H.W., welcher als besonders geschultes Organ ständig mit Arbeitszeitkontrollen betraut ist und welchem daher eine objektive Erfassung und Wahrnehmung des Sachverhaltes zugemutet werden kann, bei seiner Kontrolle des Gasthofes in W. über Aufforderung nur ein Kalender aus dem Büro vorgelegt wurde, wobei sich auf diesem Kalender Tagesspalten befanden und in diesen Tagesspalten mehrere Beschäftigte ihre Arbeitszeiten nach Stunden (Beginn und Ende) eingetragen haben. Aus diesem Kalender wurden die Arbeitszeiten der E.E. und des G.F. durch Abschrift entnommen. Die betreffenden Wochen im Juni, Juli, August 1992 wurden jeweils rechts unten vom Arbeitsinspektor abgestempelt und unterschrieben.

Aufzeichnungen sind nur von den jugendlichen Beschäftigten, nicht von den erwachsenen Beschäftigten (Frau G.) entnommen worden. Bei der Abschrift war die Jugendliche E.E. dem Arbeitsinspektor behilflich und hat diese auch die besprochenen Arbeitszeiten wörtlich bestätigt. Auch wurden diese Arbeitszeiten konkret auf sie bezogen verstanden, weil auch über ihren Zustand als werdende Mutter und die in diesem Zusammenhang stehenden überhöhten Arbeitszeiten konkret gesprochen wurde. Es war auch der Jugendliche G.F. in diesem Kalender eingetragen und wurden von diesem Kalender Abschriften hinsichtlich seiner Arbeitszeit gemacht.

Diese Aussagen des Arbeitsinspektors erschienen glaubwürdig und überzeugend und stehen insbesondere im Einklang mit den Darstellungen der Zeugin M.G..

Auch die Zeugin M.G. gab eindeutig und unmißverständlich bei ihrer Aussage an, daß sie im Sommer 1992 keine stundenweise Aufzeichnung ihrer Arbeitszeit tätigte und daher - entgegen der Behauptung der Berufungswerberin und der Zeugin E. - einen Kalender mit einer stundenweisen Aufzeichnung ihrer Arbeitszeit im Büro nicht geführt habe, weshalb eine Verwechslung "ihres Kalenders" mit jenem der E.E. ausgeschlossen sei. Als Begründung führte sie in schlüssiger Weise aus, daß solche stundenweisen Aufzeichnungen nicht erforderlich gewesen seien, da sie eine fixe Arbeitszeit hatte, nämlich von 11.00 Uhr bis 01.00 Uhr in der Früh (Sperrstunde). Dazu führte sie erläuternd aus, daß sie lediglich bei der Schank in einem Kalender an den Tagen, an den sie Dienst verrichtete, eintrug "M. da" bzw. an jenen Tagen, wo sie nicht Dienst tat, eintrug "M. frei".

Dazu gab sie an, daß auch noch weiteres Personal sich in gleicher Weise in diesem Kalender eintrug, auch E.

E.. Dies diente lediglich dazu, einen lückenlosen Dienst zu sichern. Dies wurde im übrigen auch durch die Zeugin E.E. bestätigt.

Umso mehr galt auch als erwiesen, daß die vom Arbeitsinspektor für E.E. aufgezeichneten Arbeitszeiten auch diese Person betrafen, als aus den übereinstimmenden Angaben der Zeuginnen G. und E. hervorgeht, daß Frau G.

jeweils erst um 11.00 Uhr zu arbeiten begonnen hat, während die Zeugin E.auch schon morgens (8.00 Uhr bzw. 7.00 Uhr) begonnen habe. Auch aus diesen Arbeitszeitangaben ist in schlüssiger Weise zu entnehmen, daß die vom Arbeitsinspektor getätigten Aufzeichnungen, welche auch im Straferkenntnis ihren Niederschlag gefunden haben, nicht jene der Frau M.

G. sein können.

4.3. Im übrigen wurde im Verwaltungsstrafverfahren auch immer wieder von der Berufungswerberin dargelegt, daß sie den vom Arbeitsinspektor abgestempelten Kalender nicht hätte, wobei in diesem Kalender auch die Aufzeichnungen des G.F. enthalten wären. Letztere Aussage deckt sich auch mit den Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung, nämlich einerseits des AI W., daß er sämtliche Aufzeichnungen nur aus einem einzigen Kalender machte, als auch andererseits aus der Aussage des Zeugen G.F., der - nach anfänglicher Behauptung, einen Kalender allein geführt zu haben - es doch auch jedenfalls für möglich hielt, daß er nicht allein in seinem Kalender, sondern auch andere Beschäftigte die Arbeitszeitaufzeichnungen machte, wobei sich dieser Kalender gleich neben der Schank im Büro befand. Ähnliches kam auch aus der Aussage der Zeugin E.E. zum Ausdruck, indem sie zunächst angab, daß G.F., der am 1.8.1992 seine Lehre begonnen hat, zunächst in ihrem Kalender mitgeschrieben habe. Zuvor habe Frl. I.F. zusammen mit ihr einen Kalender geführt.

Dem nunmehr der belangten Behörde vorgelegten Kalender (siehe Verwaltungsakt) ist entgegenzuhalten, daß er lediglich die Bezeichnung "L." und nur für eine Person Arbeitsaufzeichnungen hatte und daher jedenfalls nicht der Anzeige zugrundelag, im übrigen aber auch nicht den obigen Angaben der Zeugin E. entsprach. Daraus ist auch zu entnehmen, daß der nachträglich vorgelegte Kalender jedenfalls nicht dem anzeigenden Arbeitsinspektorat vorgelegt wurde und daher auch nicht der Anzeige bzw. Bestrafung zugrundelag. Es lenkte daher die Zeugin E. dann auch in ihrer weiteren Aussage mit der Behauptung ein, daß G.

F. zunächst keine Aufzeichnungen gemacht habe, sondern erst später in den Arbeitsblättern. Dies widerspricht aber allen anderen Aussagen, selbst den Anführungen der Berufungswerberin, welche behauptet, daß E. und F.

einen gemeinsamen Kalender führten. Auch der Jugendliche G.F. selbst gab an, von Beginn seiner Lehre an im Kalender seine Zeiten eingetragen zu haben.

Die Aussagen der Zeugin E. erschienen daher zum Teil sehr unglaubwürdig und widersprüchlich. Vielmehr machte sie den Eindruck, daß sie während ihrer Aussage immer wieder ihre Gedankengänge korrigierte und kontrollierte und sich dabei aber in Widersprüche verfing. Dies ist auch daraus ersichtlich, daß sie zunächst leugnete, im Sommer 1992 auch Frühstück serviert zu haben. Als ihr dann der von ihr als in ihrer Handschrift gefertigte, anerkannte Kalender vorgelegt wurde, in welchem auch Zeiten in der Früh bzw. am Vormittag eingetragen waren, lenkte sie ein, daß sie dies verwechselt habe. Vielmehr ist auch aus der Aussage der Zeugin E.

ersichtlich, daß Frau G. niemals in der Früh gearbeitet hat, sondern immer erst ab 11.00 Uhr bzw. 11.30 Uhr. Eine Verwechslung der Beschäftigten G. und E. war daher schon aus diesem Grunde ausgeschlossen.

Eine Verwechslung mit einem weiteren Personal war aber insofern schon nicht möglich, da zB in der Früh nur Aushilfen neben der jeweiligen Kellnerin tätig waren. Die Aushilfen waren nur im Schankkalender vermerkt.

4.4. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens konnte daher als erwiesen angenommen werden, daß sich die unter Spruchpunkt 1 angeführten Zeiten tatsächlich auf die Jugendliche E.E. bezogen haben und daß daher die dazu ergangenen Tatvorwürfe - diese wurden als solches niemals bestritten - als erwiesen anzusehen waren.

Gleiches gilt für den Jugendlichen G.F., weil auch für diesen Beschäftigten die konkret angegebenen Zeiten niemals bestritten wurden.

4.5. Hinsichtlich des Faktums 3 (Aushang für die Jugendlichen Eder und Fessl) haben die einvernommenen Zeugen zum Ausdruck gebracht, daß jedenfalls ein Aushang mit Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Ruhepausen sowie über die Dauer der Wochenruhezeit, und zwar in dem tatsächlich zu leistenden Ausmaß, nicht im Betrieb an leicht sichtbarer Stelle vorhanden war. Während nämlich der Zeuge F. von vornherein einen solchen Aushang bestritt, brachte der zeugenschaftlich einvernommene Arbeitsinspektor eindeutig zum Ausdruck, daß jedenfalls die bereits bezeichneten detaillierten Angaben über Arbeitszeit und Ruhepausen der Jugendlichen im Betrieb nicht ausgehängt waren. Es war daher auch dieser Sachverhalt als erwiesen anzusehen.

5. Hierüber hat der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 3 des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 - KJBG, BGBl.Nr. 599/1987 idgF, sind Jugendliche iSd Bundesgesetzes Personen, die nicht als Kinder iSd § 2 Abs.1 gelten, 1. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder 2. bis zur Beendigung eines Lehroder sonstigen mindestens einjährigen Ausbildungsverhältnisses, längstens jedoch bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres.

Gemäß § 11 Abs.1 KJBG darf die Arbeitszeit der Jugendlichen 8 Stunden, ihre Wochenarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten, sofern nicht durch Kollektivvertrag etwas anderes zugelassen ist.

Gemäß § 14 Abs.1 KJBG gilt als Überstunde jede Arbeitsleistung, die über die festgelegte Wochenarbeitszeit hinausgeht. Für Überstunden gebührt den Jugendlichen ein Zuschlag.

Er beträgt 50 v.H. des auf die Zeit der Überstundenleistung entfallenden Normallohnes (Lehrlingsentschädigung).

Gemäß § 15 Abs.1 KJBG muß den Jugendlichen nach einer Dauer der Arbeitszeit von mehr als 4 1/2 Stunden eine Ruhepause von mindestens einer 1/2 Stunde gewährt werden.

Gemäß § 16 KJBG ist nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit den Jugendlichen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 12 Stunden zu gewähren.

Jugendliche dürfen in der Nachtzeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr nicht beschäftigt werden. Im Gastgewerbe dürfen Jugendliche über 16 Jahre bis 22.00 Uhr beschäftigt werden (§ 17 Abs.1 und 2 KJBG).

An Sonntagen und an den gesetzlichen Feiertagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. Das Verbot gilt nicht im Gastgewerbe. Es muß aber jeder zweite Sonntag arbeitsfrei bleiben (§ 18 KJBG).

Jugendliche im Gastgewerbe haben Anspruch auf eine ununterbrochene wöchentliche Freizeit von zwei zusammenhängenden Kalendertagen. Dies gilt nicht, wenn eine Wochenfreizeit gemäß Abs.1 (43 Stunden) eingehalten wird und in die folgende Arbeitswoche ein betrieblicher Sperrtag fällt, an dem der Jugendliche nicht beschäftigt wird (§ 19 Abs.3 KJBG).

Gemäß § 27 Abs.2 KJBG muß vom Dienstgeber an einer für die Arbeitnehmer des Betriebes leicht zugänglichen Stelle ein Aushang über den Beginn und das Ende der Normalarbeitszeit und der Ruhepausen sowie über die Dauer der Wochenruhezeit der Jugendlichen gut sichtbar angebracht werden.

Wer diesem Bundesgesetz oder einer aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, ist sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 1.000 S bis 15.000 S, im Wiederholungsfall von 3.000 S bis 30.000 S oder mit Arrest von drei Tagen bis zu sechs Wochen zu bestrafen (§ 30 KJBG).

5.2. Gemäß § 6 Abs.1 Mutterschutzgesetz, BGBl.Nr. 221/1979 idgF, dürfen werdende und stillende Mütter - abgesehen von den durch die Abs.2 und 3 zugelassenen Ausnahmen - von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr nicht beschäftigt werden.

Dienstgeber und deren Bevollmächtigte, die diesem Bundesgesetz oder den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandeln, sind, wenn die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 15.000 S, im Wiederholungsfall bis 30.000 S zu bestrafen (§ 37 Abs.1 MSchG).

5.3. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungs- und Beweisverfahrens sind daher die im angefochtenen Straferkenntnis angelasteten Tatbestände im Grunde der oa gesetzlichen Bestimmungen erfüllt. Es hat daher die Berufungswerberin als Arbeitgeberin der namentlich angeführten Jugendlichen die im Spruch angeführten Verwaltungsübertretungen begangen.

Aufgrund der ständigen Rechtsprechung stellt jedes vorgeworfene Delikt eine gesonderte Verwaltungsübertretung dar, welche mit einer gesonderten Strafe zu bestrafen ist.

Die Berufungswerberin hat weiters auch schuldhaft gehandelt.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Auch die der Berufungswerberin im Straferkenntnis angelasteten Verwaltungsübertretungen zählen zu den Ungehorsamsdelikten, weshalb Fahrlässigkeit von vornherein anzunehmen war. Ein Entlastungsnachweis iSd zitierten Gesetzesstelle wurde von der Berufungswerberin nicht einmal angeboten und wurde daher nicht erbracht.

Weitere Berufungsgründe wurden hingegen nicht vorgebracht.

Daß die Berufungswerberin zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht anwesend war und daß eine Niederschrift durch das Arbeitsinspektorat nicht aufgenommen wurde, ist für das gegenständliche Strafverfahren nicht relevant. Gleiches gilt für die Behauptung, daß der gegenständliche Kalender nicht mehr auffindbar sei, weil die Berufungswerberin nicht gewußt habe, daß sie die Aufzeichnungen aufheben müsse. Dem ist aber die gesetzliche Bestimmung des § 26 Abs.2 KJBG entgegenzuhalten, wonach bei Neuanlage des Verzeichnisses der Jugendlichen die vorher geführten Verzeichnisse bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren sind.

Im übrigen wird auf die Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses hingewiesen.

5.4. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Es hat daher die belangte Behörde iSd Unrechtsgehaltes der Tat zu Recht auf die besondere Gefährdung für die Gesundheit der Jugendlichen hingewiesen, wenn die Tages- und Wochenarbeitszeit überschritten wird und die Ruhezeiten verkürzt werden. Gleiches gilt auch für die Wochenruhe. Besonders war auch zu berücksichtigen, daß die Arbeitnehmer nicht nur in ihrer Gesundheit gefährdet werden können, sondern daß diese Beschäftigung, noch dazu ohne Leistung der gebührenden Zuschläge zum Entgelt, auch eine Wettbewerbsverzerrung und Benachteiligung der anderen Gastgewerbebetriebe bedeutet.

Gerade solche Folgen wollten die gesetzlichen Bestimmungen, welche übertreten wurden, hintanhalten. Es wurden daher die durch die verletzten Bestimmungen geschützten Rechtsgüter in erheblichem Maße verletzt.

Weiters hat die belangte Behörde die Erschwerungs- und Milderungsgründe abgewogen. Dabei ging sie zunächst zu Unrecht davon aus, daß Unbescholtenheit nicht strafmildernd zu werten sei. Dem ist aber entgegenzuhalten, daß erstmalige Begehung (im Gegensatz zum Wiederholungsfall) lediglich bedeutet, daß keine einschlägige Vorstrafe vorhanden ist.

Aus dem Nichtvorliegen einer einschlägigen Vorstrafe kann aber noch nicht geschlossen werden, daß Unbescholtenheit nicht vorliegt. Wenn hingegen die Berufungswerberin - wie die belangte Behörde ausführt - unbescholten ist, dann hat sie mehr als nur das Nichtvorliegen einer einschlägigen Vorstrafe erfüllt, und es war ihr daher die Unbescholtenheit als Milderungsgrund zugutezuhalten (vgl. VwGH 24.4.1963, 790/61).

Die belangte Behörde hat aber zu Recht weiters ausgeführt, daß als besonders erschwerend zu werten war, daß die Verwaltungsübertretungen (jede für sich) über einen längeren Zeitraum fortgesetzt wurden und noch dazu die Tages- und Wochenarbeitszeit zum Teil in erheblichem Ausmaß überschritten wurden bzw. die Ruhezeiten erheblich verkürzt wurden. Auch hat die belangte Behörde bereits angeführt, daß - wenn auch die Ermahnungen gegenüber der Mutter der Berufungswerberin ergingen - bereits auf die Einhaltung des KJBG und des MSchG hingewiesen wurde, weshalb erhöhtes Verschulden, konkret nämlich auch Vorsatz, anzunehmen war.

Schon im Hinblick auf den höheren Grad des Verschuldens war daher eine höhere Strafe gerechtfertigt. Auch wurde auf die persönlichen Verhältnisse der Berufungswerberin (laut ihren eigenen Angaben) Rücksicht genommen. Eine Änderung in den persönlichen Verhältnissen hat die Berufungswerberin nicht ausgeführt und auch keine strafmildernden Gründe angeführt.

Es waren daher die verhängten Strafen - ausgenommen Faktum 2)b) - tat- und schuldangemessen und den persönlichen Verhältnissen angepaßt, weshalb sie zu bestätigen waren. Auch ist dazu auszuführen, daß die festgelegten Strafen nur in besonders gravierenden Fällen (wegen der langen Fortsetzung) zwei Drittel des Strafrahmens ausmachen, im übrigen sich die Geldstrafen aber im untersten Bereich des Strafrahmens bewegen.

Hinsichtlich des Faktums 2b) ist jedoch auszuführen, daß dem Jugendlichen F. im Vergleich zur Jugendlichen E.

lediglich zweimal die ununterbrochene wöchentliche Freizeit entzogen wurde, was daher im Verhältnis eine mildere Strafe erforderlich machte. Es wurde daher entsprechend die Geldund die Ersatzfreiheitsstrafe für dieses Delikt herabgesetzt.

Die verhängten Geldstrafen waren hingegen erforderlich, um die Berufungswerberin nunmehr doch zur Einsicht zu bewegen und sie vor einer weiteren Tatbegehung abzuhalten.

6. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch zitierten Gesetzesstellen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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